Wolfsregulierung: Was das BAFU dem Europarat schriftlich zusichert
In Strassburg nennt das Bundesamt für Umwelt die Regulierung «die letzte Massnahme», in der Schweiz stimmt es der Entnahme ganzer Rudel zu.
Symbolbild. Foto: Lucie Sa_Vi / Unsplash
Entnahme
Im Verfahren vor der Berner Konvention muss die Schweiz ihre Wolfspolitik regelmässig gegenüber dem Europarat erklären. Die Berichte, die das Bundesamt für Umwelt (BAFU) dafür nach Strassburg schickt, sind öffentlich. Sie enthalten Zusicherungen, an denen sich die Praxis messen lassen muss, und Eingeständnisse, die in der Schweiz kaum beachtet wurden.
Das Verfahren in Strassburg
CHWOLF und Avenir Loup Lynx Jura hatten im November 2023 Beschwerde eingereicht. Im Dezember 2024 eröffnete der Ständige Ausschuss der Berner Konvention ein Dossier gegen die Schweiz (mehr dazu in Berner Konvention prüft Schweizer Wolfsmanagement). Das BAFU antwortete mit einem Bericht vom 31. Juli 2025 und einem Schreiben vom 14. November 2025, beide unterzeichnet von Direktorin Katrin Schneeberger. Im Juli-Bericht beantragt die Schweiz, das Dossier zu schliessen. In den Dokumenten von 2026 wird das Verfahren nur noch als «possible file» geführt. Ob der Ausschuss es im Dezember 2025 herabgestuft hat, geht aus den Unterlagen nicht eindeutig hervor.
«La dernière mesure»
Die Zusicherungen des BAFU sind deutlich. Die Regulierung sei die letzte Massnahme, schreibt das Amt. Vor einem solchen Entscheid müssten Herdenschutzmassnahmen umgesetzt und mildere Mittel wie die Vergrämung versucht worden sein (übersetzt aus dem Französischen). Ganze Rudel dürften nur entnommen werden, wenn sie ein klar definiertes unerwünschtes Verhalten zeigen. Ein Rudel dürfe nicht allein deshalb entfernt werden, weil die Mindestzahl in der Region überschritten sei. Die zwölf Rudel seien eine Untergrenze, aber kein Ziel an sich.
Jäger, die an Rudelregulierungen teilnehmen, müssten laut BAFU eine besondere Ausbildung absolvieren, eine kantonale Sonderbewilligung besitzen und unter Aufsicht einer Wildhut stehen.
Gleichzeitig legt das BAFU die Berner Konvention weit aus. Gestützt auf die Resolution Nr. 2 (2011) der Konvention argumentiert es, ein Schaden müsse vor einem Abschuss nicht eingetreten sein, es genüge, dass er «sehr wahrscheinlich» sei. Genau hier liegt der Streit mit dem Büro der Konvention, das präventive Abschüsse wegen blosser potenzieller Schäden als Fehlinterpretation bezeichnet hat.
Die Praxis
Die Zahlen im selben Bericht zeigen, wie diese Zusicherungen umgesetzt werden. Für die Periode 2023/24 stimmte das BAFU der Entnahme von zwölf ganzen Rudeln zu, insgesamt rund 100 Wölfe. Getötet wurden 55, ein Rudel wurde vollständig entfernt. Für 2024/25 stimmte es neun Rudelentnahmen und 17 Teilregulierungen zu, rund 125 Wölfe. Getötet wurden 92, drei Rudel verschwanden ganz. Im November 2025 meldete das BAFU, es habe für 21 Rudel dem Abschuss von zwei Dritteln der Welpen und für fünf Rudel der vollständigen Entnahme zugestimmt. Zwei Rudelentnahmen und eine Teilregulierung lehnte es ab.
Im Herbst 2026 stimmte das BAFU im Wallis der vollständigen Entnahme der Rudel Augstbord und Nanz zu. Die publizierten Entscheide enthalten keine Angaben zum Herdenschutz, zu den Rissen oder zur Rudelgrösse (siehe Nanz-Rudel zum Totalabschuss freigegeben). Ob die Zusicherungen aus Strassburg eingehalten wurden, lässt sich so nicht prüfen.
Auch gerichtlich ist das kaum zu klären. Das Bundesverwaltungsgericht ist auf Beschwerden gegen die BAFU-Zustimmungen nicht eingetreten und hat auf die kantonalen Verfügungen verwiesen. Diese können nur Organisationen anfechten, welche die strengen Voraussetzungen von Art. 12 NHG erfüllen. CHWOLF hat das Bundesgericht dieses Recht abgesprochen (Bundesgericht: CHWolf darf gegen Wolfsabschüsse nicht klagen). Wo Gerichte in der Sache urteilen dürfen, ist die Linie klar: Bevor ein Wolf zum Abschuss freigegeben werden darf, müssen Verhütungsmassnahmen getroffen worden sein, hielt das Bundesgericht im Urteil 2C_68/2024 vom 30. Juni 2025 zum Abschuss eines einzelnen Wolfs im Kanton St. Gallen fest.
Was das BAFU in Strassburg einräumt
Herdenschutz ist laut BAFU Voraussetzung jeder Regulierung. Im selben Bericht steht, dass der Bund seinen Beitrag an Zäune, Nachtpferche und Herdenschutzhunde 2025 von 80 auf 50 Prozent gesenkt hat, aus finanzpolitischen Gründen. Erst ab 2026 gelten wieder 80 Prozent.
Zu den Nachtabschüssen räumt das BAFU ein, dass Nachtsichtgeräte zu den nach Art. 8 der Berner Konvention verbotenen Mitteln gehören. Es beruft sich auf Ausnahmen nach Art. 9. Im Tessin sind die Hobby-Jäger des neuen Gruppo Controllo Lupi mit Wärmebildkameras ausgerüstet und erhalten 500 Franken pro getötetem Wolf (500 Franken pro Wolf). Die Weltnaturschutzunion hat Nachtabschüsse mit Nacht- und Wärmebildgeräten kritisiert (IUCN kritisiert Schweizer Wolfsabschüsse).
Schliesslich schreibt das BAFU nach Strassburg, in der Regulierungsperiode 2024/25 seien «drei junge Luchse» anstelle von Wolfswelpen getötet worden. Das ist ungenau: Laut Kanton Graubünden erschoss ein Wildhüter am 16. November 2024 in der Surselva zwei diesjährige Jungluchse und einen ausgewachsenen Kuder, die er mit Wärmebildtechnik für Wolfswelpen gehalten hatte. Das BAFU spricht von einem Einzelfall. Der betroffene Kanton organisiere mit Unterstützung des BAFU als Ausgleich eine Umsiedlung von Luchsen.
Einordnung
Zusicherungen an den Europarat kosten nichts, solange niemand sie überprüfen kann. Das BAFU verspricht in Strassburg Herdenschutz als Bedingung, Regulierung als letztes Mittel und Rudelentnahmen nur bei nachgewiesenem Fehlverhalten. In der Schweiz sind die Zustimmungen des BAFU nicht anfechtbar und ihre Begründungen nicht öffentlich. Wer es mit diesen Zusicherungen ernst meint, legt jede Zustimmungsverfügung offen, samt Nachweis des Herdenschutzes und des Verhaltens, das eine Entnahme rechtfertigen soll. Der laufende Wolfszähler zeigt, wie viele Wölfe getötet werden, solange das nicht geschieht.
Quellen
- BAFU, Rapport du gouvernement, Dossier 2023/03, T-PVS/Files(2025)2023-3_gov (Bericht vom 31. Juli 2025 und Schreiben vom 14. November 2025)
- Europarat, Dossierseite New wolf culling policy
- Bundesgericht, Urteil 2C_68/2024 vom 30. Juni 2025
Mehr zum Thema Hobby-Jagd: Was die Forschung dazu sagt, zeigt Jagd im Faktencheck: die Studienlage.
Die Position der IG Wild beim Wild: Die IG Wild beim Wild lehnt die Hobby-Jagd ab. Unser Vorbild ist der Kanton Genf, der seit 1974 ohne Hobby-Jagd auskommt: ohne Jagdzeiten, ohne Jagdhunde, ohne Treibjagden, ohne Hochsitze, ohne die Tierquälerei und die Kriminalität, die anderswo zur Jagdsaison gehören. Was dort seit über fünfzig Jahren funktioniert, widerlegt jedes Positionspapier von JagdSchweiz. Ein Verband, der seine Politik auf Behauptungen stützt, die er in den eigenen Dokumenten widerlegt, ist keine Fachorganisation, sondern eine Fabrik für Fehlinformationen.
Wildtiere brauchen eine Stimme
Einmal pro Woche: Recherchen, Petitionen und Hintergründe zur Hobby-Jagd. Kostenlos und jederzeit abbestellbar.
Unterstütze unsere Arbeit
Mit deiner Spende hilfst du, Tiere zu schützen und ihrer Stimme Gehör zu verschaffen.
Jetzt spenden →