Bundesgericht: CHWolf darf gegen Wolfsabschüsse nicht klagen
Sieben Rudel wurden 2023 auf BAFU-Zustimmung getötet. Ob das rechtmässig war, hat kein Gericht je geprüft. Das Urteil 2C_46/2025 im Detail.
Am 27. November 2023 stimmte das Bundesamt für Umwelt (BAFU) der Tötung von sieben Wolfsrudeln zu: Calfeisental in St. Gallen, Beverin und Lenzerhorn in Graubünden sowie Augstbord, Hérens-Mandelon, Les Toules und Chablais im Wallis.
Drei Wochen später entzog das BAFU allfälligen Beschwerden die aufschiebende Wirkung. Die Kantone liessen schiessen. Der Verein CHWolf aus Einsiedeln reichte im Januar 2024 drei Beschwerden beim Bundesverwaltungsgericht ein. Fast drei Jahre später steht fest: Kein Gericht wird je prüfen, ob diese Abschüsse rechtmässig waren.
Die sieben Freigaben gehörten zur ersten präventiven Regulierung im Winter 2023/24, die in mehreren Kantonen heftige Kritik auslöste. Wie die Praxis seither funktioniert, zeigt der Beitrag zur Wolfsregulierung in Graubünden.
Mit Urteil 2C_46/2025 vom 18. August 2026, publiziert am 25. September, hat das Bundesgericht die Beschwerden von CHWolf abgewiesen; die Parallelverfahren 2C_48/2025 (Graubünden) und 2C_49/2025 (Wallis) wurden mit dem St. Galler Verfahren vereinigt. Nicht in der Sache, sondern bereits an der Eingangstür: Der Verein sei nicht beschwerdeberechtigt. Was in der Agenturmeldung auf einen Satz zusammenschrumpft, ist bei genauer Lektüre ein Grundsatzentscheid, der die Spielregeln für den Rechtsschutz von Beutegreifern in der Schweiz neu festlegt.
Was das Bundesgericht entschieden hat
Das Gericht in Fünferbesetzung unter der Präsidentin Florence Aubry Girardin stellt zunächst etwas klar, das für CHWolf zunächst positiv klingt: Der Eintrag in der Liste der beschwerdeberechtigten Organisationen (Anhang zur Verordnung VBO) ist nicht Voraussetzung für das Beschwerderecht. Er ist bloss deklaratorisch und begründet eine widerlegbare Vermutung. Wer nicht auf der Liste steht, kann im konkreten Verfahren nachweisen, dass er die gesetzlichen Voraussetzungen von Artikel 12 des Natur- und Heimatschutzgesetzes (NHG) erfüllt.
Genau diesen Nachweis sieht das Gericht bei CHWolf aber als gescheitert an. Und hier wird das Urteil zum Leitentscheid. Das Bundesgericht hält in Erwägung 8.1 selbst fest, dass es sich «zur Frage der gesamtschweizerischen Tätigkeit noch nicht im Einzelnen geäussert» habe. Nun tut es das. Die Formel lautet: Eine Organisation ist nur dann gesamtschweizerisch tätig, wenn kumulativ die Ausrichtung auf die ganze Schweiz in den Statuten steht und sich dieser Zweck aus der effektiven Tätigkeit in mindestens zwei Landesteilen ergibt. «Vereinzelte, singuläre Aktivitäten reichen dafür nicht.» Und diese Bedingung muss während der vollen zehn Jahre vor der Beschwerdeeinreichung ununterbrochen erfüllt gewesen sein.
Die Jahre 2014 bis 2017 als Stolperstein
Für CHWolf, das am 12. Januar 2024 Beschwerde einreichte, war damit die Zeit ab Januar 2014 massgebend. Das Bundesverwaltungsgericht hatte in seinen Urteilen vom 28. November 2024 festgestellt, dass der Verein von 2014 bis 2017 «fast ausschliesslich in der Deutschschweiz tätig war». Zwei Herdenschutzprojekte 2014 und 2015 im deutschsprachigen Teil der Kantone Freiburg und Bern liess das Gericht nicht gelten: Eine Präsenz im deutschsprachigen Teil eines Westschweizer Kantons sei keine Tätigkeit in einem anderen Landesteil. Für 2016 und 2017 sei «gar keine Aktivität ausserhalb der Deutschschweiz nachgewiesen». Das Schulprojekt «Ein Wolf macht Schule» begann erst 2018. Und die Website des Vereins sei nur auf Deutsch verfügbar, weshalb er ein anderssprachiges Publikum «nach wie vor nicht erreichen zu wollen» scheine.
Diese Sachverhaltsfeststellungen hätte CHWolf vor Bundesgericht nur mit einer qualifizierten Willkürrüge angreifen können. Der Verein schilderte auf 14 Seiten seine Vereinstätigkeit von 2011 bis 2024, setzte sich laut Gericht aber nicht mit den konkreten Feststellungen der Vorinstanz auseinander. Das Bundesgericht wertete dies als «appellatorische Kritik» und liess den Sachverhalt unverändert.
Rhetorisch bemerkenswert ist Erwägung 10.3. CHWolf hatte argumentiert, es müsse genügen, dort tätig zu sein, wo der Wolf tatsächlich vorkomme. Das Gericht drehte das Argument um: Der Verein habe selbst vorgebracht, der Wolf sei 2015 im Tessin und 2016 im Wallis nachgewiesen worden. «Der Beschwerdeführer aber war weder ab 2015 im Tessin noch ab 2016 im Wallis aktiv.» Er sei somit «anders als der Wolf» in diesen Jahren nicht gesamtschweizerisch unterwegs gewesen.
350 Mitglieder gegen 5000 Windkraftgegner
Das Urteil zeigt auch, wer in der Schweiz nach Lesart des Bundesgerichts von «gesamtschweizerischer Bedeutung» ist. Es verweist auf die 29 Organisationen im VBO-Anhang, darunter Pro Natura, WWF, Schweizer Heimatschutz, SAC und VCS, und nennt sie als Massstab für «Grösse und Tragweite». CHWolf hatte 2024 rund 350 Mitglieder.
Aufschlussreich ist der Vergleich mit den Organisationen, die der Bundesrat zuletzt neu in die Liste aufnahm. 2018 waren es der Schweizerische Verein des Gas- und Wasserfaches und Dark-Sky Switzerland. 2024 kam der Verband «Freie Landschaft Schweiz» dazu, ein Dachverband von Windkraftgegnern mit 45 Mitgliedsorganisationen, die gemäss Erläuterungen des BAFU «über 5000 Personen vertreten». Wer gegen Windräder in der Landschaft vorgehen will, hat damit ein bundesrechtlich abgesichertes Beschwerderecht. Wer Wolfsrudel vor dem Abschuss schützen will, muss zuerst ein Jahrzehnt Präsenz in der Romandie oder im Tessin belegen.
Aarhus-Konvention: erneut offengelassen
CHWolf berief sich auf Artikel 9 Absatz 3 der Aarhus-Konvention, die Umweltorganisationen Zugang zu Gerichten garantiert. Das Bundesgericht wiederholt, was es schon mehrfach getan hat: Ob diese Bestimmung in der Schweiz direkt anwendbar sei, müsse «vorliegend nicht entschieden werden». Die Anforderung, in mehr als einem Landesteil statt in allen aktiv zu sein, entspreche den Vorgaben der Konvention «allemal». Der Europäische Gerichtshof, so das Bundesgericht selbst, verneint die direkte Anwendbarkeit ausdrücklich. Ein Verweis, der die Schweizer Praxis nicht gerade in ein günstiges Licht rückt: Eine Konvention, die weiten Gerichtszugang bezweckt, wird zum Argument dafür, den Zugang eng zu halten.
Was das Urteil für den Wolfsschutz bedeutet
Das Bundesgericht hat die Legitimationsfrage abstrakt geklärt und die Frage, ob das BAFU im November 2023 sieben Rudel zu Recht zum Abschuss freigab, für immer unbeantwortet gelassen. Der Feststellungsantrag von CHWolf, das BAFU habe widerrechtlich zugestimmt, wurde gar nicht erst behandelt: Er liege ausserhalb des Streitgegenstands. Selbst ein Erfolg hätte den Fall nur ans Bundesverwaltungsgericht zurückgeschickt, fast drei Jahre nach den Abschüssen. Die Gerichtskosten von 3000 Franken trägt der Verein.
Praktisch heisst das: Organisationen ausserhalb der VBO-Liste müssen künftig im Einzelfall nachweisen, dass sie die hohen Voraussetzungen von Artikel 12 NHG erfüllen. Für CHWolf ist dieser Nachweis gescheitert. Das Urteil verschiebt das Gewicht damit weiter zu den bereits gelisteten Grossverbänden. Dass diese den Weg auch beschreiten, ist nicht selbstverständlich. Pro Natura hat es getan und im Juni 2025 vor Bundesgericht recht bekommen, als der Abschuss eines Wolfs im Kanton St. Gallen als rechtswidrig beurteilt wurde. Im Dezember 2023 hatten Beschwerden grosser Verbände zumindest vorübergehend erreicht, dass Wolfsabschüsse im Wallis und in Graubünden gestoppt wurden. Gleichzeitig arbeitet das Parlament seit Jahren daran, das Verbandsbeschwerderecht weiter einzuschränken.
CHWolf schreibt in seiner Stellungnahme vom 25. September 2026, die Begründung sei «nur schwer nachvollziehbar», da die Projektarbeit für Wolfs- und Herdenschutz seit 2012 die gesamte Schweiz betreffe. Der Verein räumt aber ein, dass er «aktuell mehrheitlich noch deutschsprachig orientiert» sei. Er hat inzwischen reagiert: Seit April 2026 ist «Ein Wolf macht Schule» auch auf Französisch verfügbar. Für die Zehnjahresfrist zählt das erst ab 2036. Bis dahin bleibt dem Verein das, was er beim Chöpfenberg-Rudel in Schwyz nun versucht: die Aufsichtsbeschwerde, die keine Legitimation voraussetzt, aber auch kein Recht auf einen Entscheid verschafft.
Die Wolfsregulierung in Graubünden, im Wallis und in den anderen Kantonen bleibt damit weitgehend eine Angelegenheit zwischen BAFU, Kantonsverwaltungen und den wenigen zum Verfahren zugelassenen Verbänden. Für kleinere, spezialisierte Organisationen wird der gerichtliche Weg nach diesem Leitentscheid deutlich schwieriger. Die Gerichte prüfen den Zugang. Die Sache selbst prüfen sie kaum je.
Quellen
- Bundesgericht, Urteil 2C_46/2025, 2C_48/2025, 2C_49/2025 vom 18. August 2026, publiziert am 25. September 2026 (Volltext als PDF)
- Bundesverwaltungsgericht, Urteile A-309/2024, A-374/2024, A-390/2024 vom 28. November 2024
- Bundesamt für Umwelt, Zustimmungsverfügungen zur Regulierung von Wolfsrudeln vom 27. November 2023 und Entzug der aufschiebenden Wirkung vom 18. Dezember 2023
- CHWolf, Stellungnahme zum Bundesgerichtsentscheid vom 25. September 2026
- Art. 12 NHG (SR 451); Verordnung über die Bezeichnung der beschwerdeberechtigten Organisationen (VBO, SR 814.076); BAFU, Erläuterungen zur Änderung der VBO vom 27. November 2024
- Aarhus-Konvention (SR 0.814.07), Art. 9 Abs. 3
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