17.09.2026, 20:51

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Kriminalität & Jagd

Bundesgericht bestätigt Sperre für Zürcher Hobby-Jäger und legt Aufsichtsmodell im Vogelreservat offen

Ein Jagdpächter aus dem Zürcher Oberland ist mit seiner Beschwerde gegen den einjährigen Ausschluss von Pacht, Jagdpass und Jagdaufsicht gescheitert. Das Urteil 2C_703/2025 zeigt zugleich, wie der Kanton Zürich die Aufsicht im eidgenössischen Wasser- und Zugvogelreservat Pfäffikersee organisiert.

Redaktion Wild beim Wild — 17. September 2026

Das Bundesgericht hat die Beschwerde eines Zürcher Hobby-Jägers vollständig abgewiesen.

Der Mann pachtete ein Jagdrevier im Zürcher Oberland und war dort auch als Jagdaufseher tätig. Er bleibt nun für ein Jahr von der Pacht eines Reviers, vom Besitz eines Jagdpasses und von der Ausübung der Jagdaufsicht ausgeschlossen. Die Gerichtskosten von Fr. 2’000 muss er selbst tragen. Das Urteil 2C_703/2025 datiert vom 19. August 2026.

Zwei Strafbefehle als Ausgangspunkt

Am Anfang stehen zwei rechtskräftige Strafbefehle. Im November 2021 wurde der Hobby-Jäger mit 600 Franken gebüsst, weil er bei erlegten Wildschweinen mehrfach keine Proben zur Untersuchung auf Trichinellen entnommen hatte. Zudem hatte er das Wildbuch nicht vorschriftsgemäss geführt und erlegtes Wild nicht plombiert. Trichinellen sind Fadenwürmer, die beim Verzehr von ungenügend kontrolliertem Wildfleisch schwere Erkrankungen auslösen können. Welche weiteren Risiken Wildbret aus der Hobby-Jagd birgt, zeigen zahlreiche Studien.

Im Juli 2023 folgte eine Busse von 500 Franken. Die Kantonspolizei hatte den Mann zweimal aufgeboten, um eine verletzte Jungkrähe zu erlösen. Er rückte nicht aus. Schliesslich übernahm der Pächter eines Nachbarreviers diese Aufgabe. Gegen den Strafbefehl erhob der Hobby-Jäger zunächst Einsprache, zog sie dann aber zurück.

Vom Kanton bis nach Lausanne

Gestützt auf die beiden Verurteilungen eröffnete die Fischerei- und Jagdverwaltung des Amts für Landschaft und Natur (ALN) ein Administrativverfahren. Im Januar 2024 schloss sie den Hobby-Jäger für drei Jahre von Revierpacht und Jagdpass aus und entzog ihm die Jagdaufsicht. Die Baudirektion verkürzte im März 2025 alle drei Massnahmen auf ein Jahr, das Verwaltungsgericht bestätigte diesen Entscheid im Oktober 2025.

Das Bundesgericht hat an der Dauer nichts mehr geändert. Anders als in einzelnen Medienberichten dargestellt, stammt die Reduktion auf ein Jahr nicht aus Lausanne, sondern aus dem kantonalen Rekursverfahren. Weil das Bundesgericht der Beschwerde im Januar 2026 aufschiebende Wirkung zuerkannt hatte, war die Sperre bis zum Urteil nicht vollzogen.

Die Krähe im Schutzgebiet

Vor Bundesgericht drehte sich der Streit vor allem um die Krähe. Der Hobby-Jäger argumentierte, das Tier habe sich im Wasser- und Zugvogelreservat Pfäffikersee befunden, einem Schutzgebiet von nationaler Bedeutung mit absolutem Jagdverbot. Dort seien nach Bundesrecht kantonale Reservatsaufseher zuständig, nicht Jagdberechtigte. Den Beizug von Jagdgesellschaften habe der Kanton weder verfügt noch vertraglich geregelt. Die Fischerei- und Jagdverwaltung berufe sich lediglich auf eine «sinngemässe Absprache» mit dem Bundesamt für Umwelt (BAFU).

Das Bundesgericht folgt dieser Argumentation nicht. Das Bundesrecht erlaube den Kantonen, für jagdpolizeiliche Aufgaben in Reservaten neben den Reservatsaufsehern weitere Fachpersonen beizuziehen, und schreibe nicht vor, auf welchem Weg dies geschehe. Eine allgemeine Regel im kantonalen Recht genüge. Das Zürcher Jagdgesetz verpflichte Jagdaufseher und Jagdgesellschaften in § 15, verletzte oder kranke Wildtiere jederzeit zu bergen, nachzusuchen und nötigenfalls zu erlegen. Diese Pflicht gelte auch im Siedlungsgebiet, über die Reviergrenze hinaus und im Schutzperimeter eines Reservats. Wo genau sich die Krähe befand, sei deshalb unerheblich.

Das Gericht hält zudem fest, dass der Mann sein Nichtausrücken bereits in der polizeilichen Einvernahme mit seiner fehlenden Zuständigkeit im Schutzgebiet begründet habe.

Kein kantonaler Reservatsaufseher am Pfäffikersee

Der aufschlussreichste Teil des Urteils betrifft nicht den Einzelfall, sondern das System. Die Verordnung über die Wasser- und Zugvogelreservate (WZVV) sieht vor, dass die Kantone für jedes Reservat einen oder mehrere Reservatsaufseher bezeichnen. Diese gehören zum kantonalen Personal und verfügen über gerichtspolizeiliche Befugnisse.

Im Kanton Zürich gilt laut den Feststellungen der Vorinstanz ein anderes Modell. Ranger sind für Besucherlenkung und Information zuständig. Die Aufsicht im Reservat liegt bei den Jagdgesellschaften und Jagdaufsehern jener Reviere, die vom Schutzgebiet überlagert werden. Einzig die Wasserfläche des Pfäffikersees überwachen Mitarbeitende der Fischerei- und Jagdverwaltung, weil nur sie über Boote verfügen.

Das BAFU beanstandete dieses Modell bei einer Stichprobe vom 23. März 2023 nicht. Das Bundesgericht beschreibt die Zürcher Ordnung als eine, die zwar eine jagdpolizeiliche Aufsicht gewährleiste, «dafür aber keine kantonalen Reservatsaufseher einsetzt», und erklärt sie für bundesrechtskonform. Zur Begründung verweist es auf die neun Kantone mit Reviersystem, darunter Zürich, Aargau, Luzern und St. Gallen. Dort sei die Jagdaufsicht weitgehend im Milizsystem organisiert. Müssten allein kantonale Reservatsaufseher eingreifen, würde die rasche Erfüllung jagdpolizeilicher Aufgaben erheblich erschwert oder teilweise unmöglich.

Einordnung: Ein Schutzgebiet unter Aufsicht der Hobby-Jagd

Juristisch ist das Urteil nachvollziehbar, politisch ist es aufschlussreich. Ein Schutzgebiet von nationaler Bedeutung, in dem die Hobby-Jagd ausdrücklich verboten ist, wird im Alltag zu einem wesentlichen Teil von Jagdgesellschaften und Jagdaufsehern beaufsichtigt, also von genau jener Gruppe, die dort nicht jagen darf. Der Kanton setzt keine eigenen Reservatsaufseher ein, und das Bundesgericht begründet die Zulässigkeit dieses Modells mit dem Milizsystem der Revierkantone. Es stützt sich dabei vor allem auf die Möglichkeit, weitere Fachpersonen beizuziehen. Wie sich ein Modell ohne eingesetzte kantonale Reservatsaufseher mit der bundesrechtlichen Vorgabe der WZVV, für jedes Reservat eine oder mehrere Personen für die Aufsicht zu benennen, vereinbaren lässt, erörtert das Urteil nicht vertieft.

Aus Sicht von Wild beim Wild stellt sich deshalb die Frage, ob ein nationales Vogelreservat unabhängig genug beaufsichtigt wird, wenn zentrale Aufgaben bei privaten Jagdstrukturen liegen. Der vorliegende Fall verleiht dieser Frage Gewicht: Der betroffene Jagdaufseher war bereits zuvor gebüsst worden, weil er Trichinellenproben unterlassen und das Wildbuch nicht korrekt geführt hatte. Die enge Verflechtung von Jagdverwaltung und Jagdverbänden verschärft das Problem der fehlenden Distanz zusätzlich.

Dass es auch anders geht, zeigt der Kanton Genf. Dort ist die private Hobby-Jagd seit 1974 verboten, verletzte Wildtiere werden von staatlich angestellten Fachleuten betreut. Mehr dazu im Beitrag über das Genfer Jagdverbot.

Parallelen zum Graureiher-Fall

Der Fall weist deutliche Parallelen zu einem Verfahren auf, das Anfang 2026 vor dem Bezirksgericht Pfäffikon verhandelt wurde. Dort wurde ein Hobby-Jäger im Fall eines verletzten Graureihers freigesprochen. Bereits damals war von einem weiteren, beim Bundesgericht hängigen Verfahren um eine Krähe in einem Schutzgebiet die Rede. Ob es sich um dieselbe Person handelt, lässt sich anhand der anonymisierten Entscheide nicht abschliessend belegen. Im Krähenfall jedenfalls begründete der Beschwerdeführer seine Weigerung laut Bundesgericht mit seiner fehlenden Zuständigkeit im Schutzgebiet.

Quelle: Bundesgericht, Urteil 2C_703/2025 vom 19. August 2026

Mehr zum Thema Hobby-Jagd: Im Dossier Wilderei und Jagdkriminalität in der Schweiz dokumentieren wir Fälle, Rechtsfragen und wiederkehrende Muster.

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