Sachsen-Anhalt entzieht AfD-Jägern waffenrechtliche Erlaubnisse
Laut BILD-Recherche verloren 17 Hobby-Jäger bereits Waffen und waffenrechtliche Erlaubnisse; 122 weitere Fälle werden demnach geprüft.
Das Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt hat rechtskräftig bestätigt, dass Mitgliedern und Unterstützern des dort als gesichert rechtsextremistisch eingestuften AfD-Landesverbands waffenrechtliche Erlaubnisse entzogen werden können.
Nach einer BILD-Recherche vom 12. September 2026 sollen deswegen inzwischen 17 Hobby-Jäger ihre Waffen und waffenrechtlichen Erlaubnisse verloren haben, in 122 weiteren Fällen liefen demnach Prüfungen oder Verfahren.
Ein Dachdeckermeister ohne Waffenschrank
Zu den Betroffenen gehört laut BILD Marcel Pries, Dachdeckermeister und passionierter Hobby-Jäger aus Sachsen-Anhalt. Er ist AfD-Mitglied und musste sieben Waffen abgeben. Die Zeitung zeigt ihn vor den leeren Waffenschränken im Keller seines Hauses und berichtet zusätzlich von Jagdscheinentzugs bei einem Teil der 17 Betroffenen. Die konkrete Zählweise von 17 Hobby-Jägern und 122 laufenden Fällen, ebenso wie die exakte Zuordnung zu Waffenbesitzkarten und Jagdscheinen im Einzelfall, ist bislang ausschliesslich über die BILDplus-Recherche belegt und lässt sich öffentlich nicht unabhängig verifizieren.
Das Urteil aus Magdeburg, präzise eingeordnet
Das OVG schuf kein neues Grundsatzurteil, sondern machte am 7. August 2026 in drei Verfahren (Az. 3 L 44/25, 3 L 45/25 und 3 L 51/25) die Urteile des Verwaltungsgerichts Magdeburg aus dem März 2025 rechtskräftig, indem es die Zulassung der Berufung ablehnte. Diese Urteile hatten den Widerruf waffenrechtlicher Erlaubnisse und den Entzug der Waffenbesitzkarte bereits bestätigt.
Rechtsgrundlage ist die gesetzliche Regelvermutung aus § 5 Abs. 2 Nr. 3 Waffengesetz: Wer eine verfassungsfeindliche Vereinigung unterstützt oder ihr angehört, gilt danach grundsätzlich als waffenrechtlich unzuverlässig, eine zusätzliche Waffenstraftat oder konkrete Gewaltandrohung ist dafür nicht nötig. Die Regelvermutung lässt sich im Einzelfall widerlegen; das OVG sah diese Ausnahme in den drei Verfahren jedoch nicht als gegeben an. Ein Parteiverbot ist für die Anwendung der Regelvermutung nicht Voraussetzung.
Massgeblich ist dabei die landesbezogene Einstufung: Der AfD-Landesverband Sachsen-Anhalt gilt seit November 2023 als «gesicherte rechtsextremistische Bestrebung». Das Bundesamt für Verfassungsschutz hatte im Mai 2025 auch die Bundes-AfD so eingestuft. Das Verwaltungsgericht Köln untersagte dem Amt jedoch im Februar 2026 per Eilbeschluss, diese Einstufung bis zum Hauptsacheentscheid öffentlich zu verwenden oder zu vollziehen. Bundesweit wird die AfD deshalb aktuell wieder als Verdachtsfall geführt. Für den Fall Sachsen-Anhalt bleibt das ohne Bedeutung, weil hier die eigenständige Landeseinstufung greift.
Waffenbesitzkarte und Jagdschein sind zwei verschiedene Dinge
Die Waffenbesitzkarte ist die waffenrechtliche Erlaubnis zum Besitz bestimmter Schusswaffen, der Jagdschein eine eigenständige jagdrechtliche Berechtigung. Ein Entzug der Waffenbesitzkarte kann jagdrechtliche Folgen nach sich ziehen, ist damit aber nicht automatisch identisch mit einem Entzug des Jagdscheins. Das OVG-Verfahren betraf nachweislich waffenrechtliche Erlaubnisse. BILD berichtet zusätzlich von Jagdscheinentzügen bei einem Teil der 17 Betroffenen. Die exakte Zuordnung im Einzelfall ist öffentlich, jedoch nicht überprüfbar.
Ältere, amtlich bestätigte Zahlen aus einer parlamentarischen Anfrage Anfang 2025 zeigen die Grössenordnung: 74 AfD-Mitglieder besassen damals in Sachsen-Anhalt eine Waffenbesitzkarte, 25 davon als Jäger, 49 als Sportschützen, mit insgesamt rund 330 Schusswaffen. Zu diesem Zeitpunkt waren fünf Widerrufsbescheide erlassen worden, eine Waffe war freiwillig zurückgegeben worden, 51 weitere Prüfungen liefen. Die neuen Zahlen von 17 betroffenen Jägern und 122 laufenden Fällen stammen ausschliesslich aus der aktuellen BILD-Recherche und liegen deutlich über diesem früheren Stand.
Ein bundesweiter Flickenteppich
Einheitlich ist die Praxis in Deutschland nicht. Das Verwaltungsgericht Gera entschied am 9. Februar 2026 in vier Fällen gegenteilig: Die blosse Mitgliedschaft in der Thüringer AfD rechtfertige für sich allein keinen Entzug waffenrechtlicher Erlaubnisse. Auch in Mecklenburg-Vorpommern sieht der dortige Landesjagdverband derzeit keinen Handlungsbedarf, weil der Landesverband dort nicht als gesichert extremistisch eingestuft ist. Das Bundesinnenministerium hält sich mit einer bundesweiten Regelung bislang zurück, einzelne Landesinnenminister fordern jedoch ausdrücklich ein einheitliches Vorgehen.
Warum das auch die Schweiz betreffen sollte
Auch in der Schweiz ist Waffenbesitz an gesetzliche Voraussetzungen gebunden. Je nach Waffe braucht es einen schriftlichen Vertrag, einen Waffenerwerbsschein oder eine Ausnahmebewilligung. Die kantonalen Behörden prüfen dabei unter anderem, ob Hinderungsgründe vorliegen. Eine allgemeine Prüfung politischer Gesinnungen ist dabei kein übliches Kriterium.
Wie wenig konsequent die Schweiz bei der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit von Hobby-Jägern hinschaut, zeigt sich bereits bei dokumentiertem Fehlverhalten einzelner Personen. Der Fall aus Sachsen-Anhalt stellt deshalb eine weitergehende Frage: Reagieren die Behörden konsequent genug, wenn konkrete Anhaltspunkte für Gewaltbereitschaft, extremistische Bestrebungen oder eine Gefährdung Dritter bestehen?
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