Jagdgesetz: Vernehmlassung zu Wolfsabschüssen in Wurfzeit und Jagdbanngebieten läuft bis 16. Oktober
Der Bundesrat will Wolfsabschüsse während der Wurfzeit und in eidgenössischen Jagdbanngebieten erlauben. Sein eigener Erläuterungsbericht räumt ein, was das für Jungtiere und Schutzgebiete bedeutet.
Am 24. Juni 2026 hat der Bundesrat die Vernehmlassung zu einer weiteren Revision des Jagdgesetzes eröffnet.
Er setzt damit zwei 2025 vom Parlament angenommene Motionen um: 25.3715 Friedli («Abschüsse von Wölfen in Jagdbanngebieten zulassen») und 25.3549 Broulis («Im Rudel lebender Problemwolf. Handeln muss möglich sein!»).
Vorgesehen sind zwei neue Bestimmungen. Art. 12 Abs. 2ter soll den Kantonen erlauben, auch zwischen dem 1. Februar und dem 31. Mai gegen Wölfe aus Rudeln vorzugehen. Art. 11 Abs. 5bis soll solche Eingriffe neu auch in den eidgenössischen Jagdbanngebieten zulassen. Der Bundesrat knüpft die Eingriffe an wiederholte Angriffe trotz Herdenschutz oder an eine Gefährdung von Menschen. Bisher waren Rudelwölfe während der Fortpflanzungszeit und in den Jagdbanngebieten des Bundes vor Abschüssen geschützt.
Zusammen mit der proaktiven Regulierung von September bis Januar und der reaktiven Regulierung von Juni bis August soll der Abschuss von Problemwölfen damit nach Darstellung des Bundesrats «ganzjährig» möglich werden.
Was im Erläuterungsbericht steht
Die Medienmitteilung des UVEK betont «einzelne» Problemwölfe. Entscheidend sind jedoch der Gesetzestext und der Erläuterungsbericht.
Abschüsse trotz Jungtieren im Rudel. Der Bericht räumt ein, dass Februar bis Mai «selbst bei jagdbaren Arten klassischerweise in die Schonzeit fällt» und ein «gewisses Risiko» besteht, «verwaiste Jungtiere zu hinterlassen». Trotzdem sollen Abschüsse erlaubt sein, «auch wenn feststeht oder die Möglichkeit besteht, dass dieses Rudel Jungtiere hat». Damit entfiele für Rudelwölfe ein Schutz, den Art. 7 Abs. 5 des Jagdgesetzes für jagdbare Arten wie Reh oder Gämse ausdrücklich verlangt: den Schutz der Muttertiere und Jungtiere. Der Bericht fordert zwar, dem Schutz der Jungtiere «besonders Rechnung zu tragen». Im Gesetzestext steht dazu jedoch nichts.
Auch Rudelregulierung in Jagdbanngebieten. Der Entwurf erfasst nicht nur einzelne Wölfe. Art. 11 Abs. 5bis verweist ausdrücklich auch auf die proaktive Regulierung nach Art. 7a und auf die reaktive Regulierung von Rudeln. Der Bericht bestätigt selbst, dass die Bestimmung «sowohl für Einzelabschüsse […] als auch für Regulierungen von Rudeln» gilt. Seine Beteuerung, die Neuregelung bringe «keine Erleichterung der Bestandesregulierung», bezieht sich nur auf die Wurfzeit. Für die Jagdbanngebiete trifft sie nicht zu: Dort wird die Bestandesregulierung gerade dorthin ausgedehnt, wo sie bisher ausgeschlossen war.
Niedrigere Eingriffsschwelle während der Fortpflanzungszeit. Bisher kann der Kanton zwischen Februar und Mai nur bei einer «schweren und unmittelbar drohenden Gefährdung von Menschen» in ein Wolfsrudel eingreifen, dann allerdings sogar ohne Zustimmung des BAFU (Art. 9c Jagdverordnung). Der Entwurf senkt diese Schwelle auf eine «Gefährdung von Menschen» und definiert nicht näher, ab wann eine solche vorliegt. Aus einer Ausnahme für akute Notfälle würde ein deutlich weiter gefasster Eingriffstatbestand während der Wurfzeit.
Auch Hobby-Jäger könnten in der Wurfzeit schiessen. Der Entwurf sieht vor, dass die Kantone Massnahmen gegen Rudelwölfe nicht nur «anordnen», sondern auch «erlauben» können, in Jagdbanngebieten ist sogar nur vom «Erlauben» die Rede. Nach Art. 12 Abs. 2 des Jagdgesetzes dürfen mit solchen Massnahmen neben den Aufsichtsorganen auch Jagdberechtigte beauftragt werden. Abschüsse in Rudeln mit Welpen und in Schutzgebieten des Bundes könnten damit an Hobby-Jäger übertragen werden.
Keine Fallzahlen für Februar bis Mai. Der Erläuterungsbericht begründet die Revision mit einer «Handlungsunfähigkeit» zwischen Februar und Mai. Er legt aber keine Zahlen dazu vor, wie viele Schäden in diesen Monaten durch Rudelwölfe entstehen, wie hoch sie sind und in wie vielen Fällen fachgerechter Herdenschutz nachweislich überwunden wurde. Ohne diese Angaben kann nicht überprüft werden, ob ein Eingriff in die Wurfzeit überhaupt nötig ist.
Wolf im Banngebiet «grundsätzlich erwünscht». Der Bericht beschreibt die Jagdbanngebiete als «Vorranggebiete für die Fauna». Die Anwesenheit des Wolfs sei dort «grundsätzlich erwünscht», weil er durch seine Jagd auf Schalenwild übermässigen Schäden an der Waldverjüngung entgegenwirke. Gleichzeitig soll er dort geschossen werden dürfen, wenn er mindestens zweimal geschützte Herden angreift und dabei insgesamt ein erheblicher Schaden entsteht.
Nutztiere im Schutzgebiet. In 30 der 43 eidgenössischen Jagdbanngebiete werden laut Bericht rund 29’000 Schafe gehalten, rund 15 Prozent aller im Berggebiet gehaltenen Schafe, dazu kommen zirka 18’000 Rinder und Kühe. Die Vorlage setzt beim Abschuss an. Aus Sicht der IG Wild beim Wild müsste sie zuerst bei der Beweidung in den Schutzgebieten ansetzen.
Berner Konvention: Ausnahmevoraussetzungen ungeprüft. Der Bundesrat begründet die Vereinbarkeit mit der Berner Konvention mit deren Art. 7, der «Schonzeiten» als Schutzmassnahme nennt. Ausnahmen von den Schutzbestimmungen setzen nach Art. 9 der Konvention voraus, dass «keine andere befriedigende Lösung» besteht. Art. 9 wird im Bericht nicht erörtert. Für die Öffnung der Jagdbanngebiete enthält der Bericht zudem überhaupt keine eigene Prüfung der Vereinbarkeit mit der Konvention.
Risiko für die Rudelstruktur während der Aufzucht
Die Wolfs-Hirten, eine Bündner Wolfsschutzorganisation, weisen in ihrer siebenseitigen Stellungnahme auf einen biologischen Zusammenhang hin. Fehlen während der Aufzucht Elterntiere oder erfahrene Rudelmitglieder, wachsen Welpen ohne stabile Sozialstruktur auf und treffen im Folgejahr als Jährlinge auf die Alpen. Die Organisation befürchtet, dass Abschüsse in der Wurfzeit dadurch spätere Konflikte begünstigen. Ob der Abschuss von Rudelwölfen in dieser Phase Schäden verringert oder mittelfristig neue verursacht, prüft der Erläuterungsbericht nicht.
Risse im Frühjahr ereignen sich zudem häufig auf Heim- und Vorweiden kurz vor dem Alpaufzug, wo der Herdenschutz oft nur provisorisch steht. Aus Sicht der Wolfs-Hirten und der IG Wild beim Wild wäre es vorrangig, diese Schutzlücken zu schliessen, statt in der Wurfzeit in Rudel einzugreifen.
Der Volksentscheid von 2020
Am 27. September 2020 lehnte die Stimmbevölkerung eine Revision des Jagdgesetzes mit 51,9 Prozent Nein-Stimmen ab. Besonders umstritten war damals die Ausweitung der Abschüsse geschützter Arten, allen voran des Wolfs. Seither wurden mehrere dieser Elemente schrittweise erneut aufgenommen, auf Gesetzes- wie auf Verordnungsebene: präventive Regulierung, Rudelabschüsse, jetzt Wurfzeit und Schutzgebiete. Jede Teilrevision wirkt für sich begrenzt, in der Summe verschiebt sich der Schutz des Wolfs erheblich.
Umso wichtiger ist, dass sich in der Vernehmlassung nicht nur Bauern- und Hobby-Jäger-Verbände äussern. Wie eng im Bundeshaus Direktzahlungen und Wolfspolitik zusammenhängen, zeigt unsere Auswertung Bauern im Parlament: Hohe Direktzahlungen, harte Linie gegen den Wolf. Mehr zum Hintergrund im Wolf-Dossier und in unserer Analyse vom Juni: Jagdbanngebiete öffnen, Wölfe ganzjährig schiessen? Warum diese Politik nicht haltbar ist.
So können Sie Stellung nehmen
An einer Vernehmlassung dürfen sich nicht nur Kantone, Parteien und Verbände beteiligen, sondern alle Personen und Organisationen. Jede Eingabe wird im Ergebnisbericht erfasst.
- Unterlagen: Gesetzesentwurf und Erläuterungsbericht stehen in der Medienmitteilung des UVEK. Die Einreichungsadresse steht im Begleitschreiben auf der Vernehmlassungsseite von Fedlex.
- Frist: 16. Oktober 2026.
- Inhalt: Eine kurze Eingabe genügt. Wichtig ist, zu beiden Artikeln (Art. 11 Abs. 5bis und Art. 12 Abs. 2ter) klar Stellung zu beziehen, am besten mit dem Antrag auf Streichung, und kurz zu begründen.
- Organisationen: Die Wolfs-Hirten bieten an, ihre Stellungnahme mit dem Logo weiterer Organisationen mitzutragen, und stellen auf Anfrage bis zum 1. Oktober einen Eingabetext zu den beiden Artikeln zur Verfügung (info@wolfshirten.ch).
Die IG Wild beim Wild reicht eine eigene Stellungnahme ein und beantragt die Streichung beider Bestimmungen.
Mehr zum Thema Hobby-Jagd: Was die Forschung dazu sagt, zeigt Jagd im Faktencheck: die Studienlage.
Die Position der IG Wild beim Wild: Die IG Wild beim Wild lehnt die Hobby-Jagd ab. Unser Vorbild ist der Kanton Genf, der seit 1974 ohne Hobby-Jagd auskommt: ohne Jagdzeiten, ohne Jagdhunde, ohne Treibjagden, ohne Hochsitze, ohne die Tierquälerei und die Kriminalität, die anderswo zur Jagdsaison gehören. Was dort seit über fünfzig Jahren funktioniert, widerlegt jedes Positionspapier von JagdSchweiz. Ein Verband, der seine Politik auf Behauptungen stützt, die er in den eigenen Dokumenten widerlegt, ist keine Fachorganisation, sondern eine Fabrik für Fehlinformationen.
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