9. August 2026, 19:37

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Jagdgesetz

Kanton Aargau: Jagdkanzeln brauchen keine Baubewilligung

Zwei geschlossene Hobby-Jagd-Kanzeln auf Stahlstützen stehen ausserhalb der Bauzone bei Mettauertal. Der Kanton bestätigt: kein Gesuch, kein Verfahren, keine Bewilligung nötig.

Redaktion Wild beim Wild — 18. Juli 2026

Auf eine Anfrage der IG Wild beim Wild hat die Aargauer Abteilung für Baubewilligungen am 18. Juli 2026 mitgeteilt, dass für zwei Ansitzkanzeln im Gebiet Wanne und Usseri Schiltegg weder ein Baugesuch noch eine Baubewilligung vorliegt und auch keines nötig sei.

Zwei Bauten, eine Gemeinde

Die beiden Kanzeln stehen im unteren Aaretal nahe der deutschen Grenze, auf rund 500 Metern über Meer, ausserhalb der Bauzone. Beide befinden sich auf dem Gebiet der Gemeinde Mettauertal. Die zunächst angenommene Zuordnung einer der Bauten zur Nachbargemeinde Schwaderloch hat sich als unzutreffend erwiesen; Abklärungen mit Schwaderloch erübrigten sich deshalb.

Die Fotos zeigen keine leichten Leiteransitze. Es sind geschlossene Holzkabinen mit Pultdach, Tür und Fensteröffnungen, aufgesetzt auf hohe, feuerverzinkte Stahlrahmen. Der Zugang erfolgt über fest montierte Metallleitern, teils ergänzt durch Podeste mit Geländer.

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Die kantonale Praxis

Der Kanton nennt drei Kriterien, nach denen Jagdkanzeln im Aargau von der Baubewilligungspflicht ausgenommen sind: eine oben gemessene Grundfläche von höchstens zwei Quadratmetern, keine rundum geschlossene oder eingeglaste Bauweise, und das Einverständnis der Grundeigentümerschaft. Nach Einschätzung von Gemeinde und Kanton erfüllen die beiden Bauten diese Bedingungen.

Zur Konstruktionsweise hält die Abteilung für Baubewilligungen fest, die Pfosten seien lediglich im Boden eingelassen, weder fundamentiert noch verankert. Damit fielen sie unter die genannte Praxis. Würden die Pfosten fest einbetoniert, wäre die Bewilligungspflicht dagegen gegeben.

Eine generelle Standortgebundenheit für Jagdeinrichtungen nach Artikel 24 des Raumplanungsgesetzes lehnt der Kanton ausdrücklich ab. Sie könne nicht grundsätzlich, sondern nur im Einzelfall bejaht oder verneint werden.

Wer kontrolliert

Zuständige Baupolizeibehörde ist im Aargau die Gemeinde. Sie leitet Verfahren ein, wenn sie von unbewilligten Bauten Kenntnis erhält. Der Kanton weist die Gemeinde gegebenenfalls auf solche Bauten hin und unterstützt sie bei rechtlichen und verfahrensbezogenen Fragen.

Damit liegt die Kontrolle jagdlicher Infrastruktur ausserhalb der Bauzone bei den Gemeinden, also bei jener Ebene, die einer Prüfung im konkreten Fall am nächsten steht und zugleich über die geringsten Fachressourcen verfügt.

Was die Kriterien nicht erfassen

Die kantonalen Kriterien stellen auf die Kabine ab: ihre Grundfläche und ihre Geschlossenheit. Nicht erfasst wird damit die Gesamthöhe der Anlage. Die beiden Bauten ragen auf ihren Stahlrahmen mehrere Meter über den Boden und stehen an Feldrändern und Böschungskanten, von wo aus sie weithin sichtbar sind. Eine Kabine kann die Zwei-Quadratmeter-Schwelle unterschreiten und dennoch als Gesamtkonstruktion prägend in der offenen Landschaft stehen.

Das ist rechtlich nicht nebensächlich. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts gelten als bewilligungspflichtige Bauten und Anlagen jene auf Dauer angelegten Einrichtungen, die in fester Beziehung zum Erdboden stehen und den Raum äusserlich erheblich verändern. Massgebend ist, ob mit einer Anlage so wichtige räumliche Folgen verbunden sind, dass ein Interesse der Öffentlichkeit an einer vorgängigen Kontrolle besteht. Den bundesrechtlichen Begriff dürfen die Kantone weiter fassen, nicht aber enger. Ob eine Praxis, die allein auf die Kabinenfläche abstellt, diesem Massstab standhält, ist eine offene Frage.

Für die Dauerhaftigkeit spricht auch die Materialwahl. Feuerverzinkter Stahl wird eingesetzt, weil er über Jahrzehnte witterungsbeständig bleibt. Wer so baut, richtet sich nicht auf eine Saison ein. Nebenbei geben verzinkte Bauteile im Freien bei der Abwitterung Zink an den umgebenden Boden ab, ein Effekt, den der Kanton Zürich bei Stahlobjekten wie Masten und Kandelabern dokumentiert hat. Gegenüber den Zinkfrachten aus der landwirtschaftlichen Düngung fällt dieser Eintrag allerdings kaum ins Gewicht.

Offene Fragen

Die Auskunft des Kantons stützt sich auf eine Rücksprache mit der Gemeinde Mettauertal. Aus der Antwort geht nicht hervor, ob die Grundfläche der beiden Kanzeln vor Ort gemessen und die Beschaffenheit der Pfostenfüsse überprüft wurde.

Offen bleibt auch, wie das Kriterium der nicht rundum geschlossenen Bauweise in der Praxis ausgelegt wird. Die vorliegenden Aufnahmen zeigen Kabinen mit Tür, Dach und Fensteröffnungen auf mehreren Seiten. Wo genau die Grenze zwischen einer offenen Ansitzeinrichtung und einer geschlossenen Kabine verläuft, geht aus der Antwort nicht hervor.

Die IG Wild beim Wild hat beim Kanton nachgefragt, ob die Masse überprüft wurden, wie das Kriterium der Geschlossenheit zu verstehen ist und ob die kantonale Praxis in einer publizierten Grundlage festgehalten ist. Die Antwort steht aus.

Was der Fall zeigt

Die Auskunft aus Aarau ist über den Einzelfall hinaus aufschlussreich, weil sie die Aargauer Praxis erstmals ausdrücklich benennt. Die Zwei-Quadratmeter-Schwelle entspricht der Regelung, die auch der Kanton Zürich kennt.

Zugleich zeigt der Fall, wie weit der bewilligungsfreie Raum reicht. Konstruktionen von mehreren Metern Höhe, mit Kabine, Dach und fester Zugangsleiter, können ausserhalb der Bauzone entstehen, ohne dass ein Verfahren stattfindet, ohne öffentliche Auflage und ohne Möglichkeit für Dritte, dazu Stellung zu nehmen. Ob eine Anlage die Kriterien erfüllt, beurteilt sich erst dann, wenn jemand nachfragt.

Wild beim Wild dokumentiert seit Langem, dass in Schweizer Wäldern zahlreiche Hochsitze ohne Bewilligung stehen und der Vollzug lückenhaft ist. Zur Rechtslage bei Hochsitzen in der Schweiz ergänzt der Fall im Aargau eine andere Facette: Hier fehlt keine Bewilligung, hier ist von vornherein keine nötig.

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