DJV-Jagdethik lässt die Kernfrage offen
Wildtierschutz Deutschland wirft dem Deutschen Jagdverband vor, die Legitimität der Hobby-Jagd vorauszusetzen, statt sie zu prüfen.
Der Deutsche Jagdverband hat im Juli 2026 am Bundesjägertag in Suhl eine neue Position zur Jagdethik verabschiedet, die jede Tötung in einen Verhaltenskodex einbetten will, aber die entscheidende Frage überspringt.
Der Verein Wildtierschutz Deutschland hat das Papier am 8. August 2026 in einer wissenschaftlich, rechtlich und naturschutzfachlich fundierten Stellungnahme kritisiert und fünf Anforderungen an eine verantwortbare Tötung formuliert, an denen die Rechtfertigung der Hobby-Jagd scheitert.
Wer über Tierethik spricht, kommt an einer Vorfrage nicht vorbei: Nicht wie ein Tier möglichst leidensarm getötet wird, sondern ob die Tötung als solche zu rechtfertigen ist. Genau an diesem Punkt bleibt die neue Position des Deutschen Jagdverbands (DJV) die Antwort schuldig.
Das Wichtigste in Kürze
- Das DJV-Papier «Jagdliche Ethik im Diskurs» regelt, wie gejagt wird, nicht ob eine konkrete Tötung gerechtfertigt ist, und setzt die Legitimität der Hobby-Jagd voraus.
- Der «vernünftige Grund» nach § 17 TierSchG ist laut Bundesverwaltungsgericht ein schutzwürdiges Interesse, das im Einzelfall schwerer wiegen muss als der Schutz des Tiers; gesellschaftliche Akzeptanz ersetzt diese Prüfung nicht.
- Wildtierschutz Deutschland formuliert fünf Prüfsteine für eine verantwortbare Tötung: bestimmtes Ziel, Geeignetheit, Erforderlichkeit, Angemessenheit und Monitoring.
- Der Waschbär zeigt, dass die Hobby-Jagd kein geeignetes Management ist: Die Jagdstrecke hat sich seit 2003 verdreizehnfacht, der Bestand wächst dennoch weiter.
- Der Kanton Genf belegt seit 1974, dass Wildtiermanagement ohne private Freizeitjagd funktioniert.
Verhaltenskodex statt Rechtfertigung
Das Positionspapier «Jagdliche Ethik im Diskurs» trägt den Dokumentstand 4. Juli 2026 und behandelt Waidgerechtigkeit, Selbstbeschränkung und den Umgang mit moderner Nachtzieltechnik. Der DJV rahmt die private Freizeitjagd, im Folgenden Hobby-Jagd, als etwas, das mit Respekt und Verantwortung verbunden sei, und will Jägerinnen und Jäger «sprechfähig» machen. Die Motive Tradition und Naturerfahrung räumt das Papier ausdrücklich als für sich genommen ungenügend ein. Zugleich erklärt es das Eintreten für die Jagd als Ausdruck menschlicher Freiheit zu einem nicht verhandelbaren Grundwert und knüpft den «vernünftigen Grund» an die gesellschaftliche Mehrheitsakzeptanz.
Genau diese Umkehrung ist der Kern des Problems. Ein Verhaltenskodex regelt das Wie, nicht das Ob. Die Stellungnahme spricht von einer Beweislastverschiebung: Die Jagd gelte zunächst als freiheitlich und nützlich, kritisch geprüft würden vor allem Ausführung und Darstellung. So schütze die Ethikrhetorik den jagdlichen Status quo, statt ihn zur Disposition zu stellen, und die Perspektive des betroffenen Tiers werde zur blossen Vollzugsfrage herabgestuft.
Die Nachtzieltechnik-Volte
Besonders deutlich wird die Wandelbarkeit des Waidgerechtigkeitsbegriffs beim Umgang mit Nachtzieltechnik. Über Jahre galt der Einsatz fest montierter Nachtzielgeräte in der Hobby-Jägerschaft selbst als nicht waidgerecht, und bundesrechtlich war er nach dem Bundesjagdgesetz und dem Waffengesetz verboten. Erst über die zunehmende Nachtbejagung von Schwarzwild und den Kampf gegen die Afrikanische Schweinepest kippte die Haltung. Im Mai 2025 brachte Hessen eine Bundesratsinitiative ein, die vollwertige Nachtzielgeräte bundesrechtlich zulassen soll. Eine tatsächliche Änderung des Waffenrechts erfordert allerdings noch ein Gesetzgebungsverfahren im Bundestag.
Nun begründen Befürworter den Einsatz derselben Technik als Beitrag zu einem präziseren und damit tierschutzgerechten Schuss. Was gestern als unwaidmännisch galt, gilt heute als tierschutzgerecht. Das DJV-Papier hält sich hier bewusst offen: Es fordert Selbstbeschränkung, überlässt die Grenze aber der individuellen Entscheidung. Damit zeigt sich, wie wenig verbindlich der Begriff «waidgerecht» operationalisiert ist, sobald ein neuer Nutzen für die Bejagung ins Spiel kommt. Ein Massstab, der sich nach dem jeweiligen Bedürfnis dreht, taugt nicht als ethische Leitplanke.
Ausgeblendet bleibt in dieser Argumentation das Tier, das keine Ruhe mehr findet. Die Nachtaktivität von Reh-, Rot- und Schwarzwild ist zu einem grossen Teil eine Ausweichreaktion auf menschliche Störungen und Jagddruck am Tag. Wo jetzt auch nachts die Hobby-Jägerschaft mit Wärmebild und Nachtzielgerät durch die Reviere zieht, verliert das Wild seinen letzten Rückzugsraum und ist faktisch rund um die Uhr bejagbar. Das kann Stress erhöhen und die Nutzung von Rückzugsräumen beeinträchtigen. Betroffen sind nicht nur die bejagten Arten: Nächtliche Störung trifft auch geschützte Tiere wie Eulen, Fledermäuse und Kleinsäuger. Wie Wärmebildkameras, Nachtzielgeräte und Drohnen das Bild vom fairen Waidwerk unterlaufen, zeigt unser Dossier zur Nachtjagd und Hightech-Jagd.
Der «vernünftige Grund» ist keine Formsache
Rechtlich liegt die Hürde höher, als die DJV-Position nahelegt. Das deutsche Tierschutzgesetz verlangt für die Tötung eines Wirbeltiers einen «vernünftigen Grund» (§ 17 TierSchG), und der Tierschutz ist seit 2002 als Staatsziel im Grundgesetz verankert (Art. 20a GG). Das Bundesverwaltungsgericht verlangt ein schutzwürdiges Interesse, das im konkreten Fall schwerer wiegt als der Schutz des Tiers. Gesellschaftliche Akzeptanz kann diese Abwägung beeinflussen, ersetzt aber weder den Tatsachenbeweis noch die Rechtfertigung. Auch die Schweiz verlangt eine Interessenabwägung: Die Bundesverfassung schützt die Würde der Kreatur (Art. 120 Abs. 2 BV), und das Tierschutzgesetz untersagt Belastungen von Tieren, die sich nicht durch überwiegende Interessen rechtfertigen lassen. Der deutsche Begriff des «vernünftigen Grundes» ist jedoch nicht eins zu eins auf das Schweizer Recht übertragbar.
Weidgerechtigkeit betrifft vor allem das Wie der Jagdausübung, während der vernünftige Grund die vorgelagerte Frage nach dem Ob der konkreten Tötung beantwortet. Diese Unterscheidung lässt das Papier offen. Auch die spätere Verwertung des Fleisches macht eine aus Jagdlust oder Zeitvertreib vorgenommene Tötung nicht nachträglich vernünftig.
Fünf Prüfsteine, an denen das Papier scheitert
Wildtierschutz Deutschland formuliert fünf Anforderungen an eine ethisch verantwortbare Tötung: ein hinreichend bestimmtes und legitimes Ziel, die Geeignetheit auf Basis belastbarer Erkenntnisse, die Erforderlichkeit mit Vorrang milderer Mittel, die Angemessenheit im engeren Sinn sowie ein transparentes Monitoring mit Abbruch- und Korrekturregeln. An diesen Prüfsteinen scheitert die pauschale Rechtfertigung der Hobby-Jagd, weil der Nutzen für zahlreiche jagdliche Massnahmen bislang nicht transparent und projektbezogen erbracht wird.
Die Stellungnahme belegt das mit Studien. Eine Untersuchung von Jiguet und Kollegen fand für 12,4 Millionen in Frankreich getötete Füchse, Musteliden und Rabenvögel keinen Zusammenhang zwischen der Tötungsintensität und den gemeldeten Schäden, wobei die Kosten der Bejagung die Schäden überstiegen. Die Synopse von Langgemach und Bellebaum zur Prädation bodenbrütender Vögel begründet gerade keine flächige Fuchsjagd: Primäre Gefährdungsursache sind grossräumige Lebensraumveränderungen. Diese Studien zeigen, dass pauschale Rechtfertigungen über Prädationskontrolle oder Schadensvermeidung keinen Ersatz für einen konkreten Wirksamkeitsnachweis darstellen.
Der Waschbär führt das exemplarisch vor. Die Jagdstrecke in Deutschland stieg von 21’149 Tieren im Jagdjahr 2003/04 auf 284’220 im Jagdjahr 2024/25, eine Verdreizehnfachung. Der Bestand liess sich damit nicht eindämmen, im Gegenteil: Eine wissenschaftliche Übersichtsarbeit hält fest, dass die Eingriffe trotz drastischer Massnahmen keinen nachhaltig reduzierenden Effekt hatten und die Bestandszunahme wahrscheinlich nicht einmal verlangsamt wurde. Der biologische Mechanismus ist bekannt: Der Abschuss führender Fähen lässt die Reproduktion kompensatorisch ansteigen. Wer die Population wirksam senken will, kommt an biologischen Kontrollmethoden nicht vorbei. Genau hier zeigt sich, dass die Hobby-Jagd kein geeignetes Management ist. Sie wird nicht von Fachkräften wie Wildbiologinnen und Wildbiologen nach populationsökologischen Kriterien umgesetzt, sondern von Freizeitjägerinnen und Freizeitjägern, deren Tätigkeit die Bestandsentwicklung nachweislich nicht steuert. Belege zu weiteren Arten sammelt unsere Übersicht wissenschaftlicher Studien zur Auswirkung der Hobby-Jagd auf Wildtiere.
Wenn Ethik das Töten nur verwaltet
Dahinter steht ein Muster, das über die Jagd hinausreicht. Wenn eine Institution Standards dafür entwickelt, wie eine Tötung ablaufen soll, damit sie als «gut» statt «unbefriedigend» gilt, verbessert sie die Bedingungen, unter denen getötet wird, stellt das Töten selbst aber nicht infrage. Beim Menschen wäre eine solche Institution nicht Teil des Schutzes, sondern Teil des Verbrechens. Der Begriff «Schutz» verleiht einer Verwaltungspraxis eine moralische Legitimität, die ihr nicht zusteht, und macht sie dadurch schwerer angreifbar, gerade weil sie sich als Fortschritt inszeniert.
Genau das leistet die DJV-Jagdethik für die Wildtiere. Sie regelt Waidgerechtigkeit, Elterntierschutz und Selbstbeschränkung, also die Bedingungen des Tötens, und lässt die Grundannahme unangetastet, dass man ein fühlendes Wesen ohne überwiegenden Grund töten darf. So stabilisiert die Ethikrhetorik das bestehende System, statt seine Grundlage zu prüfen.
Genf zeigt, dass es anders geht
Dass die Tötung durch die Hobby-Jägerschaft keine Naturnotwendigkeit ist, zeigt der Kanton Genf seit über fünfzig Jahren. Seit 1974 ist die private Jagd dort per Volksentscheid verboten. Notwendige Eingriffe führen staatliche Umweltwächter durch; dazu gehören Beobachtung, Schadensprävention und punktuelle Regulierung nach Einzelidentifikation des Tiers. Das Modell zeigt nicht, dass keine Tiere mehr getötet werden, wohl aber, dass Wildtiermanagement ohne private Freizeitjagd organisiert werden kann.
Die Kritik zielt am Ende auf den Gesetzgeber: Begründungs- und Nachweispflichten, der Vorrang nicht letaler Massnahmen und ein unabhängiges Monitoring liessen sich im Jagdrecht verankern. Solange die Vorfrage der Legitimität unbeantwortet bleibt, ersetzt die neue Jagdethik des DJV die Rechtfertigung durch einen Verhaltenskodex. Wo der Nachweis eines überwiegenden Nutzens nicht gelingt, ist auf die Tötung zu verzichten, nicht bloss weidgerechter zu jagen oder besser über die Jagd zu kommunizieren.
Mehr zur Rechtslage im Beitrag: Hobby-Jagd ohne vernünftigen Grund ist rechtswidrig
Quellen
- Deutscher Jagdverband (2026): Jagdliche Ethik im Diskurs. Positionspapier, Dokumentstand 4. Juli 2026, verabschiedet am Bundesjägertag in Suhl.
- Wildtierschutz Deutschland e.V. (2026): Jagdliche Ethik im Diskurs. Kritische Stellungnahme zur Position des Deutschen Jagdverbands, Stand 8. August 2026.
- Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 13. Juni 2019, 3 C 28.16 (zum «vernünftigen Grund» nach § 17 TierSchG).
- Tierschutzgesetz (Deutschland), §§ 1 und 17; Grundgesetz Art. 20a; Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Art. 120 Abs. 2; Tierschutzgesetz (Schweiz).
- Jiguet, F. et al. (2026): Ecological and economic assessments of native vertebrate pest control in France. Biological Conservation 316, 111719.
- Langgemach, T. & Bellebaum, J. (2005): Prädation und der Schutz bodenbrütender Vogelarten in Deutschland. Vogelwelt 126, 259 bis 298.
- Michler, F.-U. et al.: Der Nordamerikanische Waschbär in Deutschland. Hintergrund, Konfliktfelder und Managementmassnahmen.
- Deutscher Jagdverband: Jagdstatistik Waschbär, Jagdjahre 2003/04 bis 2024/25.
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