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Tierrechte

Motion Jositsch: Das Leben der Tiere soll ins Tierschutzgesetz

Ständerat Daniel Jositsch will den Lebensschutz im Tierschutzgesetz verankern. Für Wildtiere entscheidet sich die Wirkung an einem einzigen Absatz: dem Vorbehalt zugunsten des Jagdgesetzes.

Redaktion Wild beim Wild — 19. September 2026
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Die Schweiz schützt die Würde des Tieres, aber nicht sein Leben.

Diesen Widerspruch will der Zürcher Ständerat Daniel Jositsch beseitigen. Am 15. September 2026 hat er die Motion 26.4117 «Explizite Verankerung des Lebensschutzes im Tierschutzgesetz» eingereicht. Der Bundesrat soll beauftragt werden, im Gesetz ausdrücklich festzuhalten, dass das Leben von Tieren in dessen Schutzbereich fällt. Die Stiftung für das Tier im Recht (TIR) hat den Vorstoss nach eigenen Angaben fachlich begleitet.

Die Lücke im Zweckartikel

Art. 1 des Tierschutzgesetzes (TSchG) nennt als Zweck den Schutz von Würde und Wohlergehen des Tieres. Das Leben fehlt. In der Praxis prüfen Behörden deshalb vor allem, wie ein Tier gehalten und wie es getötet wird. Ob es überhaupt getötet werden darf, bleibt meist ungeprüft. Jositsch hält dem entgegen, das Leben sei die Grundlage des Würdeschutzes. Eine Tötung dürfe daher, wie jeder andere Eingriff in die Tierwürde, nur bei überwiegenden Interessen zulässig sein. Weil der Zweckartikel das Leben nicht erwähnt, würden gesunde Tiere regelmässig ohne höherwertigen Grund getötet.

Ramiswil als Auslöser

Die Begründung verweist auf den Fall Ramiswil. Anfang November 2025 liess der Solothurner Veterinärdienst bei der Räumung des Bodenhofs 122 Hunde einschläfern. Der Schweizer Tierschutz STS geht in seiner Straf- und Aufsichtsanzeige von 124 getöteten Hunden aus. Der Entscheid fiel noch am Tag der Kontrolle. Der am 3. Juli 2026 veröffentlichte externe Untersuchungsbericht stuft die Tötung von 99 als Herdenschutzhunde identifizierten Tieren als vertretbar ein, weil realistische Platzierungs- und Einsatzmöglichkeiten gefehlt hätten. Bei den übrigen 23 Hunden sei hingegen keine genügend differenzierte Triage vorgenommen worden. Nur zwei von ihnen hätten wegen ihres Gesundheitszustands eingeschläfert werden müssen. Mindestens 21 Hunde starben demnach ohne zwingenden Grund. Der STS kritisiert darüber hinaus, dass die Zugehörigkeit zu einer Rasse die Einzelfallprüfung nicht ersetzen dürfe. Wild beim Wild hat den Fall eingeordnet: Ramiswil: Wenn 124 Hunde zählen und 86 Millionen Tiere nicht. Dass die Politik nach der öffentlichen Empörung eine externe Untersuchung einleiten musste, wertet Jositsch als Beleg dafür, dass ein ausdrücklicher Lebensschutz gesellschaftlich breit abgestützt ist.

Was die Motion nicht will

Wer im Vorstoss den Anfang vom Ende der Tiernutzung sieht, liest mehr hinein, als drinsteht. Die Motion versteht sich ausdrücklich nicht als Verschärfung. Sie soll dafür sorgen, dass bestehende Normen korrekt angewendet werden, und den Nutzungsbedarf an Tieren nicht einschränken. Die Fleischproduktion nennt die Begründung selbst als Beispiel eines höherwertigen Interesses. Für die über 86 Millionen jährlich geschlachteten «Nutztiere» ändert sich damit vorerst wenig. Unter Rechtfertigungsdruck geraten Tötungen ohne echten Grund: gesunde «überzählige» Tiere, behördliche Pauschalentscheide wie in Ramiswil und Tötungen aus Bequemlichkeit.

Wildtiere: Der Schutz endet an der Waldgrenze

Für Wildtiere liegt die entscheidende Hürde in Art. 2 Abs. 2 TSchG. Die Bestimmung behält das Jagdgesetz ausdrücklich vor. Solange dieser Vorbehalt unangetastet bleibt, können sich Kantone und Jagdverbände darauf berufen, dass die Bejagung jagdrechtlich geregelt und damit bereits gerechtfertigt sei. Schon heute nimmt Art. 178a Abs. 1 lit. a TSchV Tötungen «bei der Jagd» ausdrücklich von der Betäubungspflicht aus, die in Schlachtbetrieben für jedes Tier gilt. Das Dossier Warum Tierschutzrecht an der Waldgrenze endet zeigt, wie systematisch Wildtiere rechtlich schlechter gestellt sind.

Trotzdem wäre die Motion für Wildtiere mehr als Symbolik. Ein Zweckartikel ist ein Auslegungsauftrag an Behörden und Gerichte. Stünde das Leben darin, liesse sich kaum mehr begründen, weshalb Freizeit, Tradition oder Trophäe die Tötung von Wildtieren ohne jede Einzelfallprüfung tragen sollen. Allein im Jagdjahr 2025 wurden laut eidgenössischer Jagdstatistik 74’914 Rehe, Rothirsche, Gämsen und Wildschweine sowie 23’152 Füchse, Dachse und Marder erlegt, zusammen 98’066 Tiere. Steinböcke, Hasen, Murmeltiere und Vögel sind darin noch nicht enthalten. Bei Abschussplänen, Sonderabschüssen und der Fuchsjagd müssten mildere Mittel ernsthaft geprüft werden, was die Verfassung mit der «Würde der Kreatur» in Art. 120 Abs. 2 BV eigentlich längst verlangt. Wie diese Alternativen aussehen, zeigen das Dossier Alternativen zur Hobby-Jagd und der Kanton Genf, der seit 1974 ohne Hobby-Jagd auskommt. Die rechtliche Herleitung findet sich im Beitrag Tierwürde und Jagd: Was die Schweizer Verfassung sagt.

Ein Schritt, der nur mit dem zweiten wirkt

Dass ausgerechnet Daniel Jositsch den Vorstoss einreicht, ist bemerkenswert: Der Ständerat hat selbst das Angeln erlernt. Ein ernst gemeinter Lebensschutz müsste auch für Fische gelten. Der Vorstoss ist erst eingereicht. Als Nächstes nimmt der Bundesrat Stellung, danach entscheidet der Ständerat als Erstrat. Die IG Wild beim Wild begrüsst die Motion, hält aber einen zweiten Schritt für nötig. Wird der Lebensschutz verankert, ohne den Vorbehalt zugunsten des Jagdgesetzes zu klären, bleibt das Leben eines Rehs rechtlich weniger wert als das eines Hundes. Mehr dazu in der Kategorie Tierrechte und im Dossier Jagd und Tierschutz.

Mehr zum Thema Hobby-Jagd: Die wissenschaftlichen Belege stehen in der Übersicht Studien zu den Auswirkungen der Hobby-Jagd.

Alle Beiträge werden von der IG Wild beim Wild sowie von externen Co-Autorinnen und Co-Autoren verfasst. Recherche, Strukturierung und redaktionelle Prozesse können dabei durch KI-gestützte Werkzeuge unterstützt werden.

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