13. Mai 2026, 22:32

Geben Sie oben einen Suchbegriff ein und drücken Sie Enter, um die Suche zu starten. Drücken Sie Esc, um den Vorgang abzubrechen.

FAQ

Tierwürde und Jagd: Was die Schweizer Verfassung sagt

Art. 120 BV, Tierschutzgesetz und die rechtliche Realität auf der Hobby-Jagd.

Redaktion Wild beim Wild — 13. April 2026

Die Schweiz hat mit Art. 120 Abs. 2 BV als einziges Land weltweit die «Würde der Kreatur» als Verfassungsprinzip verankert – doch in der Praxis der Hobby-Jagd wird dieser Eigenwert des Tieres strukturell missachtet: Tiere werden vorsätzlich zu Freizeitzwecken getötet, ohne dass eine ernsthafte Interessenabwägung stattfindet.

Das Tierschutzgesetz (TSchG) konkretisiert diesen Schutz und gilt auch für Wildtiere. In der Praxis der Hobby-Jagd wird die Tierwürde jedoch durch Fehlabschüsse, Nachsuchen, Treibjagden, Streckenlegungen und das öffentliche Zurschaustellen getöteter Tiere missachtet.

Was «Würde der Kreatur» rechtlich bedeutet

Die «Würde der Kreatur» in Art. 120 Abs. 2 BV ist kein deklaratorisches Bekenntnis, sondern ein rechtlich verbindliches Verfassungsprinzip. Das TSchG präzisiert es in Art. 1 und Art. 3: Würde bedeutet, den Eigenwert des Tieres zu respektieren. Das TSchG verbietet ausdrücklich jede Beeinträchtigung der tierlichen Erscheinung oder Würde sowie übermässige Instrumentalisierung. Verstösse gegen Art. 3 lit. a TSchG können nach Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe geahndet werden.

Art. 641a des Zivilgesetzbuches hält seit 2003 fest, dass Tiere keine Sachen sind. Diese rechtliche Neueinstufung hat Konsequenzen für den Umgang mit ihnen, auch für Wildtiere. Das Dossier Jagd und Tierschutz zeigt, dass beide Prinzipien einem System widersprechen, das Tiere aus Freizeitgründen tötet, auch wenn Alternativen dokumentiert sind.

Die Ausnahme, die die Regel bricht

Das Tierschutzrecht schreibt in Art. 178 Abs. 1 TSchV vor, dass Wirbeltiere nur unter Betäubung getötet werden dürfen, ausser in Notfällen. Für die Schlachtindustrie gilt diese Regel strikt. Für Hobby-Jägerinnen und Hobby-Jäger existiert jedoch eine explizite Ausnahmeregelung in Art. 178a Abs. 1 lit. a TSchV: Sie sind von der Betäubungspflicht befreit.

Das Dossier «Warum Tierschutzrecht an der Waldgrenze endet» hält fest, dass Wildtiere in der Hobby-Jagd damit rechtlich schlechter gestellt sind als Schlachttiere wie Rinder, Hühner oder sogar Hummer und Krebse, die seit der TSchV-Revision vom 1. März 2018 ebenfalls unter die Betäubungspflicht fallen. Das Tier verliert seinen Rechtsschutz in dem Moment, in dem ein Hobby-Jäger das Magazin befüllt.

Fehlabschüsse: Systematisches Leid, nicht Einzelfälle

Zwischen 2012 und 2016 wurden im Kanton Graubünden 3’836 von 56’403 geschossenen Tieren zunächst nur angeschossen. Der Wildbiologe Lukas Walser bestätigte gegenüber SRF, dass dieser Anteil jährlich ähnlich ausfällt, was auf mehrere Hundert nur verwundete Tiere pro Jahr in einem einzigen Kanton hindeutet. Die Stiftung für das Tier im Recht (TIR) schätzt schweizweit jährlich 3’000 bis 4’000 Stück flüchtiges Wild.

Der Erfolg von Nachsuchen, also der Suche nach angeschossenen Tieren mithilfe von Hunden, liegt je nach Kanton zwischen 35 und 65 Prozent. Das bedeutet: Bis zur Hälfte der verwundeten Tiere stirbt ohne Erlösung, oft über Stunden oder Tage. In einer offiziellen Erhebung (2014) wurden 334 tote Wildtiere mit Schusswunden gefunden, die ausserhalb regulärer Abschusspläne lagen, darunter 191 Rehe und 30 Hirsche. Das ist, wie das Dossier Jagd und Tierschutz festhält, «die Spitze des Eisbergs».

Stress als vermeidbares Leiden

Selbst ein sofort tödlicher Abschuss geht einem Tier kaum in der vorgestellten Stille voraus. Jagddruck erzeugt eine Kortisol-Kaskade: erhöhte Herzfrequenz, beschleunigtes Atmen, Energieverbrauch. Studien aus Schottland und Skandinavien zeigen signifikant höhere Kortisolwerte bei bejagten gegenüber unbejagten Rothirschpopulationen. Dieser Stress beeinträchtigt die Milchproduktion, unterbricht Mutter-Kind-Bindungen und schwächt das Immunsystem.

Das TSchG definiert Wohlergehen ausdrücklich als Freiheit von Schmerz, Angst und Stress sowie die Möglichkeit zu arttypischem Verhalten. Jagddruck verletzt alle diese Kriterien systematisch. Das ist nicht eine Folge individuellen Fehlverhaltens, sondern eine strukturelle Eigenschaft der Hobby-Jagd.

Treibjagden: Die tierschutzwidrigste Jagdform

Bewegungsjagden, insbesondere Drück- und Treibjagden, verursachen die höchsten Stressniveaus bei Wildtieren. Mehrere Schützen schiessen gleichzeitig auf flüchtende Tiere; die Trefferquoten sind niedriger, die Fehlabschussrate höher. Das Dossier Jagd und Tierschutz stellt fest, dass Bewegungsjagden dem TSchG-Grundsatz der Stressfreiheit explizit widersprechen. Trotzdem sind sie legal und weit verbreitet.

Streckenlegungen: Der Tod als Spektakel

Am Ende von Jagdtagen oder Jagdveranstaltungen werden die getöteten Tiere zur Strecke gelegt: In einer geometrischen Anordnung werden die Kadaver der Öffentlichkeit präsentiert, Jagdhörner werden geblasen, Fotos gemacht. Das Dossier «Die Hobby-Jagd als Event» dokumentiert, wie solche Streckenlegungen an Trophäenschauen, Fellmärkten und Jagdmessen auch ausserhalb der Jagdsaison stattfinden.

Die rechtswissenschaftliche Literatur, namentlich Bolliger/Rüttimann, argumentiert, dass die Würde des Tieres nach dem Tod analog zur Menschenwürde fortgilt. Der Bundesrat hielt 1989 fest, dass ein umfassender Lebensschutz notwendig sei. Das Dossier Erlegerbilder analysiert diese Frage aus rechtlicher und ethischer Perspektive und zeigt, dass das Tier bei Erlegerbildern auf ein Requisit für Ego, Trophäe und Männlichkeitsinszenierung reduziert wird, was Art. 3 lit. a TSchG direkt betrifft.

Die Würde der sozialen Struktur

Tierwürde beschränkt sich nicht auf das Individuum. Wenn ein Leittier, eine Hirschkuh, eine Bache, eine Leitwölfin, abgeschossen wird, sterben oft auch die Jungen: weil sie die Nahrungsquellen, das Territorium und die erlernten Ausweichstrategien nicht kennen. Die Schweizer Wolfspolitik 2025/2026 liess Jungwölfe im Rahmen einer «Basisregulierung» töten, eine Massnahme, die nach Einschätzung von Wildtierforscherinnen und -forschern die Konflikte nicht reduziert, sondern verlängert.

Das Töten von Leittieren und prägenden Individuen verletzt nicht nur die Würde des einzelnen Tieres, sondern auch die soziale Integrität ganzer Familienverbände. Eine tierwürdegeleitete Rechtsauslegung müsste diese Dimension einbeziehen.

Genf als Massstab

Im Kanton Genf gibt es seit 1974 keine Hobby-Jagd mehr. Wildtiere werden ausschliesslich von staatlich angestellten Wildhüterinnen und Wildhütern betreut. Das Dossier Freizeitgewalt an Tieren beenden zieht daraus die Schlussfolgerung, dass das Argument der «notwendigen Regulierung» durch Hobby-Jagd empirisch widerlegt ist.

Fazit

Die Schweiz hat die stärkste rechtliche Verankerung von Tierwürde weltweit und gleichzeitig ein Jagdsystem, das diese Würde strukturell missachtet. Die Betäubungsausnahme für Hobby-Jägerinnen und Hobby-Jäger, die fehlende Erfassung von Fehlabschüssen, die legalen Treibjagden und das öffentliche Zurschaustellen getöteter Tiere stehen in einem kaum auflösbaren Widerspruch zu Art. 120 BV und dem TSchG. Dieser Widerspruch ist politisch gewollt, nicht rechtlich zwingend, und deshalb veränderbar.

Quellen

  • Art. 120 Abs. 2 BV (Würde der Kreatur), Volksabstimmung vom 17. Mai 1992
  • Art. 1, 3 lit. a, 26 Abs. 1 lit. a TSchG (Tierschutzgesetz, SR 455)
  • Art. 641a ZGB (Tiere sind keine Sachen, in Kraft seit 1. April 2003)
  • Art. 178, 178a TSchV (Betäubungspflicht und Ausnahmen)
  • TSchV-Revision vom 10. Januar 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (Betäubungspflicht für Panzerkrebse)
  • Kanton Graubünden: Jagdstatistik 2012–2016, Fehlabschüsse (SRF-Bericht, Lukas Walser)
  • Stiftung für das Tier im Recht (TIR): Schätzung flüchtiges Wild
  • Bolliger/Rüttimann: Rechtlicher Schutz der Tierwürde, Zürich/Basel/Genf 2015
  • Kanton Genf: Jagdverbot seit 1974, Loi sur la faune

Weiterführende Inhalte

Unterstütze unsere Arbeit

Mit deiner Spende hilfst du, Tiere zu schützen und ihrer Stimme Gehör zu verschaffen.

Jetzt spenden