Offener Brief an Regierungsrätin Sibylle Jeker zur Fuchsjagd
Sieben Fragen an Regierungsrätin Sibylle Jeker, Antwortfrist bis 29. September 2026.
Nach ihrer Antwort auf die Petition zur wissenschaftlichen Überprüfung der Fuchsjagd richtet die IG Wild beim Wild einen offenen Brief an die Solothurner Regierungsrätin Sibylle Jeker.
Sieben Fragen, eine Antwortfrist bis 29. September 2026 und die Ankündigung, die Stellungnahme öffentlich zu dokumentieren. Wir dokumentieren das Schreiben im Wortlaut.
Am 14. September 2026 wies Regierungsrätin Sibylle Jeker, Vorsteherin des Volkswirtschaftsdepartements, die Petition des Juristen Pascal Wolf vom 15. Februar 2026 zurück (GK 6900). Das Schreiben umfasst eine Seite. Es hält fest, die Fuchsjagd müsse der Konfliktlösung dienen, und bezeichnet ihren Beitrag dazu als «unbestreitbar». Zugleich erklärt es, ein evidenzbasiertes Fuchsmanagement würde die kantonalen Ressourcen überfordern. Die einzige Fussnote verweist auf ein Positionspapier von JagdSchweiz, dem Dachverband der Hobby-Jäger.
Gerade weil das Schreiben so knapp ist, lässt es sich an seinen eigenen Aussagen messen: Es bezeichnet die Wirkung als «unbestreitbar», weist aber weder messbare Ziele noch kantonale Daten noch eine Erfolgskontrolle aus. Die Fakten haben wir in unserem Beitrag «Fuchsjagd stoppen – Kantonsrat Solothurn anschreiben» eingeordnet, mit den Zahlen des Bundesamts für Umwelt und der kantonalen Jagdstatistik sowie einem Musterbrief an die Mitglieder des Kantonsrats.
Der offene Brief folgt demselben Vorgehen wie unsere Schreiben an den Luzerner RUEK-Präsidenten Michael Kurmann, an den Glarner Landammann Markus Heer, an die Urner Sicherheitsdirektion und an den Ausserrhoder Regierungsrat Dölf Biasotto: sachlich, mit konkreten Fragen und mit der Erwartung einer überprüfbaren Antwort.
Der folgende offene Brief wurde am 15. September 2026 an Regierungsrätin Sibylle Jeker übermittelt. Er wird hier im Wortlaut dokumentiert; die Zwischenüberschriften entsprechen der versandten Fassung.
Offener Brief an Regierungsrätin Sibylle Jeker
Sehr geehrte Frau Regierungsrätin
Mit Interesse haben wir Ihre Antwort vom 14. September 2026 auf die Petition zur Prüfung der wissenschaftlichen Notwendigkeit der Fuchsjagd zur Kenntnis genommen (GK 6900). Sie halten darin fest, die Fuchsjagd müsse der Konfliktlösung dienen, und bezeichnen ihren Beitrag dazu als «unbestreitbar». Zugleich erklären Sie, ein auf wissenschaftlicher Evidenz basierendes Fuchsmanagement würde die kantonalen Personal- und Finanzressourcen überfordern. Diese beiden Aussagen stehen in einem Spannungsverhältnis, das Ihr Schreiben nicht auflöst. Wir bitten Sie um Stellungnahme zu folgenden Punkten.
1. «Unbestreitbar», aber ohne Beleg
Sie schreiben, der Beitrag der Jagd und der Selbsthilfe zur lokalen Konfliktlösung mit Füchsen sei «unbestreitbar». Ihr Schreiben nennt jedoch weder ein messbares kantonales Ziel der Fuchsjagd noch Daten zur Zielerreichung noch eine wissenschaftliche Quelle, die diesen Beitrag belegt. Die Petition hatte genau danach gefragt. Auf welche kantonalen Daten zu Wildschäden, Nutztierverlusten oder Krankheitsgeschehen stützt sich die Aussage, der Beitrag der Fuchsjagd sei unbestreitbar?
2. Reguläre Jagd und konkrete Konfliktfälle
Die eidgenössische Jagdstatistik weist für den Kanton Solothurn neben der regulären Jagdstrecke auch Spezialabschüsse aus; diese Kategorie betrifft insbesondere Abschüsse ausserhalb der regulären Jagdzeit oder in Schutzgebieten, etwa bei Krankheit oder Verletzung. Seit 2000 lagen sie bei höchstens 19 Füchsen pro Jahr; 2023 waren es zwölf, 2024 und 2025 keine. Die reguläre Jagdstrecke betrug 2024 dagegen 866 Füchse. Wenn der Regierungsrat die Fuchsjagd mit lokaler Konfliktlösung, Wildschadenverhütung und Tierseuchenbekämpfung begründet: Welche konkreten Konfliktfälle oder Zielgrössen rechtfertigen eine reguläre Jagdstrecke von mehreren hundert Füchsen pro Jahr? Und nach welchen Kriterien unterscheidet der Kanton zwischen gezielten Eingriffen in einem dokumentierten Einzelfall und der routinemässigen Bejagung?
3. Ein Positionspapier des Jagdverbands als einzige Quelle
Die einzige Fussnote Ihres Schreibens verweist auf das Positionspapier zur Fuchsbejagung von JagdSchweiz. JagdSchweiz ist der Dachverband der schweizerischen Jagdorganisationen und vertritt die Interessen der Jagdausübenden, darunter jene, die Füchse bejagen. Ein Positionspapier eines Interessenverbands ist keine unabhängige wissenschaftliche Grundlage. Hat der Regierungsrat vor seiner Antwort unabhängige wildbiologische Literatur konsultiert, und falls ja, welche?
4. Zulässigkeit ist keine Begründung
Sie halten fest, die Rechtsordnung gebe den Rahmen vor, und lehnen ein «Primat der Wissenschaft» ab. Dass die Fuchsjagd nach Bundes- und Kantonsrecht zulässig ist, hat niemand bestritten. Die Petition fragte nicht nach der Zulässigkeit, sondern nach dem Nutzen. Das Bundesrecht führt den Fuchs als jagdbare Art, verpflichtet die Kantone aber nicht zu einer regulären Bejagung; der Kanton Genf kommt seit 1974 ohne private Jagdausübung aus. Wenn der Kanton Solothurn die Fuchsjagd ausdrücklich mit Wildschadenverhütung und Tierseuchenbekämpfung begründet, muss diese Wirkung auch belegbar sein. Weshalb ersetzt aus Sicht des Regierungsrats die rechtliche Zulässigkeit den Nachweis des behaupteten Nutzens?
5. Das Kostenargument und die vorhandenen Daten
Sie erklären, ein Monitoring als Grundlage der Jagdplanung sei «nicht annähernd mit vernünftigem Personal- und Kostenaufwand zu bewerkstelligen». Der Kanton Zug hat gezeigt, dass eine wissenschaftliche Standortbestimmung auch ohne flächendeckendes Bestandsmonitoring möglich ist: Der SWILD-Fachbericht wertete die vorhandene Literatur und die bestehende Jagdstatistik aus. Beides liegt in Solothurn vor; das Amt für Wald, Jagd und Fischerei publiziert jährlich detaillierte Jagd- und Fallwildstatistiken. Ihr Schreiben legt keine Auswertung dieser Daten vor. Weshalb wurde eine solche Standortbestimmung nach Zuger Vorbild nicht in Betracht gezogen?
6. Jahrzehnte hohe Jagdstrecken, keine ausgewiesene Wirkungskontrolle
Die eidgenössische Jagdstatistik dokumentiert die Solothurner Fuchsjagd seit 1933. Von 1990 bis 2013 lagen die Jagdstrecken in den meisten Jahren zwischen 1’000 und 1’500 Füchsen; in den letzten Jahren lagen sie tiefer, 2024 bei 866 Tieren. Gleichzeitig wurden 2024 572 Füchse als Fallwild registriert, der höchste Wert der verfügbaren Aufzeichnungen. Jagdstrecke und Fallwild liefern für sich allein keinen direkten Bestandsnachweis. Sie werfen aber die Frage auf, welche Wirkung die langjährige Bejagung tatsächlich erzielt. Welche Daten erhebt der Kanton ausserhalb der Jagd- und Fallwildstatistik, um den Einfluss der Fuchsjagd auf Bestandsentwicklung, Wildschäden, Konfliktfälle und Krankheitsrisiken zu überprüfen? Falls keine solchen Daten vorliegen: Weshalb wird die Wirkung der Jagd dennoch als «unbestreitbar» bezeichnet?
7. Tierseuchenbekämpfung ohne kantonale Befunddaten
Sie nennen die Tierseuchenbekämpfung als Beispiel für die Konfliktlösung durch die Jagd. Nach den uns bekannten öffentlich zugänglichen kantonalen Jagdstatistiken weist der Kanton Luzern den Gesundheitszustand erlegter Füchse besonders detailliert aus: Im Jagdjahr 2018/19 wurden bei 2’217 erlegten Füchsen 39 Krankheitsbefunde registriert, entsprechend 1,76 Prozent. In der Solothurner Fallwildstatistik 2024 entfielen rund 75 von 572 Füchsen auf die Kategorie «Alter, Krankheit, Schwäche». Die Statistik sagt damit nicht aus, dass keine Krankheiten vorkommen. Sie zeigt aber keine Grundlage für die Annahme, dass eine reguläre Jagdstrecke von 866 Füchsen zur Seuchenbekämpfung erforderlich sei. Die wissenschaftliche Literatur weist zudem darauf hin, dass intensive Bejagung die Prävalenz des Fuchsbandwurms erhöhen kann (Comte et al. 2017), während in Luxemburg nach dem Jagdverbot ab 2015 ein Rückgang dokumentiert wurde. Auf welche spezifischen Daten aus dem Kanton Solothurn stützt sich der Regierungsrat, wenn er der regulären Fuchsjagd einen Beitrag zur Tierseuchenbekämpfung zuschreibt?
Es bleibt die Frage, die Ihr Schreiben nicht beantwortet: Welcher für den Kanton Solothurn messbare Zweck rechtfertigt eine reguläre Fuchsjagd mit mehreren hundert Abschüssen pro Jahr, wenn das Schreiben weder Ziel noch Datengrundlage noch Erfolgskontrolle ausweist? Das Bundesrecht führt den Fuchs als jagdbare Art und setzt den Rahmen für die kantonale Jagdregelung. Es verpflichtet den Kanton jedoch nicht zu einer allgemeinen regulären Fuchsjagd. Der Kanton Zug hat gezeigt, dass dieser Spielraum genutzt werden kann.
Wir bitten Sie um eine Stellungnahme bis 29. September 2026. Dieser Brief und Ihre allfällige Stellungnahme werden auf wildbeimwild.com publiziert.
Mit freundlichen Grüssen
IG Wild beim Wild
Wie es weitergeht
Antwortet der Regierungsrat innert Frist, veröffentlichen wir die Stellungnahme und kommentieren sie. Bleibt eine Antwort aus, halten wir auch das fest. Solothurn reiht sich damit in eine wachsende Serie kantonaler Auseinandersetzungen über die Fuchsjagd ein. In Luzern, Glarus, Uri und Appenzell Ausserrhoden hat die IG Wild beim Wild Behörden mit Fragen zu Zielsetzung, Datengrundlage und Wirksamkeit der Fuchsjagd konfrontiert.
Der Regierungsrat bezeichnet den Nutzen der Fuchsjagd als «unbestreitbar», erklärt aber zugleich, die für ein evidenzbasiertes Management nötige Datengrundlage sei nicht mit vertretbarem Aufwand zu schaffen. Unsere sieben Fragen betreffen genau diese Lücke: Ziel, Datengrundlage und überprüfbare Wirkung der regulären Fuchsjagd im Kanton Solothurn.
Wer selbst aktiv werden will, findet die Faktenanalyse, die BAFU-Zahlen und einen Musterbrief für die Mitglieder des Kantonsrats in unserem Beitrag «Fuchsjagd stoppen – Kantonsrat Solothurn anschreiben». Hintergründe bietet die Übersicht Schluss mit der Fuchsjagd, zum Genfer Vorbild der Beitrag Abschaffung der Hobby-Jagd nach dem Vorbild des Kantons Genf und zur psychologischen Dimension der Solothurner Jagd der Beitrag Psychologie der Hobby-Jagd im Kanton Solothurn.
Mehr zum Thema Hobby-Jagd: Im Dossier Alternativen zur Hobby-Jagd zeigen wir politische und praktische Alternativen zur Hobby-Jagd.
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