8. September 2026, 14:32

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St. Gallen hält an Vogeljagd fest – Zürich zieht die Konsequenzen

St. Gallen hält Eichelhäher, Elster und Türkentaube auf der Jagdliste. Zürich schützt sie längst – weil sie kaum Schäden verursachen und ihre Bejagung nicht nötig ist.

Redaktion Wild beim Wild — 8. September 2026
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«Der grüne Filz»

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Eichelhäher, Elstern und Türkentauben verursachen kaum relevante landwirtschaftliche Schäden.

Während der Kanton Zürich diese Erkenntnis in seiner Jagdverordnung umgesetzt und die Arten geschützt hat, will die St. Galler Regierung an ihrer Bejagung festhalten. Der Unterschied zeigt: Es geht nicht zwingend um Wissenschaft oder Notwendigkeit, sondern um kantonale Jagdpolitik.

Im Kanton St. Gallen dürfen Eichelhäher, Elstern, Türkentauben und weitere Vogelarten weiterhin geschossen werden. Für Eichelhäher und Elster reicht die Jagdzeit vom 1. August bis zum 15. Februar. Gleichzeitig hat der wenige Kilometer entfernte Kanton Zürich diese Arten von der Liste jagdbarer Vögel gestrichen – ausdrücklich mit der Begründung, ihre Bejagung sei nur in Einzelfällen sinnvoll und sie verursachten in der Landwirtschaft kaum Schäden.

Dieser kantonale Gegensatz wirft eine grundlegende Frage auf: Weshalb soll ein Eichelhäher auf Zürcher Boden geschützt sein, während er in St. Gallen als jagdbares Ziel gilt? Die Tiere unterscheiden nicht zwischen Kantonsgrenzen. Ihre ökologische Funktion ebenso wenig.

St. Gallen sagt Nein

Ausgangspunkt ist ein Vorstoss des St. Galler GLP-Kantonsrats Andreas Bisig. Er verlangte eine Überprüfung der Liste jagdbarer Vogelarten. Seine Kritik: Im Kanton würden weiterhin Arten als jagdbar geführt, obwohl sie kaum relevante Schäden anrichteten. Namentlich verwies er auf den Eichelhäher; auch das Birkhuhn wurde angesprochen, dessen Bestände schweizweit unter Druck stehen.

Die St. Galler Regierung lehnt eine Anpassung ab. Sie erklärt, die Auswahl jagdbarer Arten erfolge nicht aufgrund ihres Schadenpotenzials, sondern «primär aufgrund des Artenschutzes». Der Eichelhäher sei im Kanton nicht bedroht, beim Birkhuhn würden die Bestände als stabil eingeschätzt. Deshalb bestehe kein Bedarf für strengere Regeln.

Diese Logik überzeugt nicht. Dass eine Art gegenwärtig nicht auf einer Roten Liste steht, beantwortet nicht die Frage, weshalb sie getötet werden soll. «Nicht bedroht» kann höchstens erklären, warum eine Art nicht besonders geschützt werden muss. Es ist jedoch keine fachliche Begründung dafür, sie zur Freizeitjagd freizugeben.

Die geltende St. Galler Verordnung enthält nur wenige kantonal zusätzlich geschützte Tierarten, darunter Schneehase, Schneehuhn und Waldschnepfe. Für die übrigen jagdbaren Tiere verweist sie grundsätzlich auf die bundesrechtlichen Jagd- und Schonzeiten. Damit übernimmt St. Gallen einen grossen Teil der bundesrechtlich möglichen Jagd, statt den kantonalen Handlungsspielraum für einen vorsorglichen Schutz nicht bedrohter Arten zu nutzen.

Zürich entscheidet anders

Der Kanton Zürich hat gezeigt, dass es anders geht. Mit einer Änderung der kantonalen Jagdverordnung vom 18. Juni 2025 wurden Eichelhäher, Elster und Türkentaube aus der Liste der jagdbaren Arten entfernt. Die Begründung des Regierungsrats ist klar: Ihre Bejagung sei «nur in Einzelfällen sinnvoll»; in der Landwirtschaft verursachten sie «kaum Schäden».

Die Formulierung ist bemerkenswert, weil sie das zentrale Kriterium offenlegt: Wenn keine relevanten Schäden vorliegen und keine reguläre Bejagung erforderlich ist, entfällt die sachliche Grundlage für eine pauschale Jagdfreigabe. Zürich behielt andere Arten auf der Liste, etwa Rabenkrähe, Saatkrähe, Nebelkrähe und Ringeltaube. Bei diesen verwies der Regierungsrat auf dokumentierte Entschädigungszahlungen aus dem Wildschadenfonds sowie auf teils steigende Bestände.

Das bedeutet nicht, dass jede verbleibende Jagdfreigabe automatisch gerechtfertigt wäre. Es zeigt aber, dass eine Regierung zwischen Arten differenzieren und ihre Entscheidungen zumindest an konkreten Schadenangaben ausrichten kann. Beim Eichelhäher, bei der Elster und bei der Türkentaube kam Zürich zum Ergebnis, dass dies nicht der Fall ist.

Zürich ging zudem über den Artenschutz hinaus: Die Jagd auf Wasservögel wurde in Auengebieten, Mooren, Amphibienlaichgebieten von nationaler Bedeutung und weiteren bedeutenden Feuchtgebieten untersagt. Der Regierungsrat begründete dies mit dem Schutz seltener und störungsempfindlicher Arten sowie dem Umstand, dass Jagd selbst ein Störfaktor für Wildtiere ist.

Kein Naturgesetz an Kantonsgrenzen

Die gegensätzlichen Regelungen sind keine Folge unterschiedlicher Biologie. Ein Eichelhäher ist nicht weniger schützenswert, weil er von Zürich nach St. Gallen fliegt. Seine Lebensweise, sein Schmerzempfinden und seine Funktion im Wald enden nicht an einer Verwaltungsgrenze.

Der Eichelhäher ist in weiten Teilen der Schweiz verbreitet. Er sammelt im Herbst Eicheln und Nüsse, versteckt sie als Wintervorrat und trägt damit zur natürlichen Verbreitung von Bäumen bei. Nicht wiedergefundene Samen können im Frühling keimen. Der Kanton Solothurn bezeichnet den Vogel deshalb als wichtigen Teil der Samenverbreitung.

Fachliteratur unterstreicht diese Funktion: Eichen mit ihren schweren Samen sind auf Tiere angewiesen, welche die Samen transportieren. Untersuchungen zeigen, dass Eichelhäher Eicheln über weite Distanzen verbreiten, ihre Versteckaktivität die Keimlinge räumlich verteilt und die Eicheln teilweise vor Kleinsäugern schützt.

Der Eichelhäher ist damit kein überflüssiges «Jagdobjekt», sondern Teil eines komplexen Waldökosystems. Er verbreitet Samen, unterstützt die natürliche Waldverjüngung und erfüllt als Allesfresser weitere ökologische Funktionen. Wer ihn ohne konkret belegten Zweck zum Abschuss freigibt, ignoriert diese Zusammenhänge.

Abschüsse ohne erkennbaren Zweck

Im Kanton St. Gallen wurden im vergangenen Jahr gemäss kantonaler Jagdstatistik unter anderem 18 Elstern und 16 Eichelhäher geschossen. Solche Zahlen sind klein im Verhältnis zum gesamten Jagdgeschehen, aber gerade das macht die Frage nach dem Zweck umso drängender: Wenn die Abschüsse weder der Abwendung relevanter Schäden noch einer klar begründeten Schutzmassnahme dienen, weshalb werden sie überhaupt ermöglicht?

Eine minimale Anzahl getöteter Tiere ist kein Argument für deren Tötung. Im Gegenteil: Wenn für eine Art kaum Schäden dokumentiert sind und die Bejagung nur eine Nebenrolle spielt, wäre es einfach und folgerichtig, sie wie Zürich aus der Liste jagdbarer Tiere zu entfernen.

Die Zürcher Verordnungsänderung zeigt zudem, dass ein Schutz dieser Arten keine neuen Kosten und keinen zusätzlichen administrativen Aufwand für Kanton oder Gemeinden verursachen muss. Der Regierungsrat hielt ausdrücklich fest, dass aus der Anpassung weder Mehrkosten noch zusätzlicher Verwaltungsaufwand entstehen.

Artenschutz darf nicht selektiv sein

Die St. Galler Regierung beruft sich auf «Artenschutz», um den Schutz nicht auszuweiten. Doch Artenschutz erschöpft sich nicht darin, Arten erst dann ernst zu nehmen, wenn ihr Bestand bereits eingebrochen ist. Moderner Naturschutz sollte präventiv handeln: unnötige Belastungen vermeiden, Lebensräume sichern und Tiere nicht ohne zwingenden Grund einer tödlichen Freizeitnutzung aussetzen.

Das Vorsorgeprinzip ist besonders wichtig, weil Jagd weit mehr bewirkt als die Zahl der getöteten Tiere. Jagdbetrieb erzeugt Störung. Tiere werden aufgescheucht, Fluchtverhalten kostet Energie, soziale Gruppen können auseinandergerissen werden, und sichere Rückzugsräume verlieren ihre Funktion. Selbst der Zürcher Regierungsrat hält fest, dass Jagd einen Störfaktor für Wildtiere darstellt.

Wer behauptet, eine Art sei nicht bedroht, sagt damit nichts über die Belastung einzelner Tiere, über die Störung ihrer Population oder über die Legitimität eines Abschusses aus. Bestandsschutz allein ist kein umfassender Tierschutz.

Wenn ein Kanton Tiere ohne nachweisbar dargelegten Nutzen zur Jagd freigibt, geht es nicht bloss um Verordnungen und Listen. Es geht auch um die Frage, wie politische Macht gegenüber jenen eingesetzt wird, die keine Stimme im Parlament haben.

Ein spiritueller Lehrer, dessen Kritik an Jagd und Politik bis heute provoziert, sah in beiden Bereichen dieselbe Versuchung: das Bedürfnis, über Schwächere zu bestimmen. Seine Sicht ist keine naturwissenschaftliche Erklärung und ersetzt keine politische Analyse. Sie benennt jedoch eine ethische Frage, die in Jagdverordnungen oft ausgeblendet wird: Darf ein Mensch oder eine Behörde über das Leben eines wehrlosen Tieres verfügen, wenn kein zwingender Grund dafür vorliegt?

Für ihn war die Hobby-Jagd kein Sport und kein Naturdienst, sondern ein einseitiges Spiel. Das Tier hat seinen Regeln nie zugestimmt und kann sich der Waffe nicht entziehen. Politik wird nach dieser Lesart dort zum Ego-Spiel, wo sie nicht schützt, sondern über Leben und Tod verfügt.

Gerade deshalb genügt der Hinweis nicht, eine Vogelart sei «nicht bedroht». Fehlende akute Gefährdung ist keine Erlaubnis zum Töten. Eine verantwortliche Politik müsste darlegen, weshalb ein Tier sterben soll – nicht bloss, weshalb es bisher noch nicht ausgestorben ist.

Eine Frage der politischen Haltung

Das Problem liegt tiefer als bei einer einzelnen Regierung. In der Schweiz setzt der Bund mit dem Jagdgesetz zwar den rechtlichen Rahmen. Die Kantone regeln und planen die Jagd jedoch konkret: Sie legen ihre Detailvorschriften fest, bestimmen Jagdzeiten, können Arten weitergehend schützen und entscheiden damit wesentlich darüber, welche Tiere als jagdbar gelten.

Damit hängt das Leben eines Eichelhähers nicht allein von seiner ökologischen Bedeutung oder von möglichen Schäden ab. Es hängt auch davon ab, in welchem Kanton er fliegt und ob die dortigen politischen Behörden bereit sind, überlieferte Jagdfreigaben kritisch zu überprüfen.

Zürich hat bei Eichelhäher, Elster und Türkentaube entschieden, dass geringe landwirtschaftliche Schäden und eine nur in Einzelfällen sinnvolle Bejagung keine Grundlage für eine reguläre Jagdfreigabe bilden. St. Gallen hält an der bisherigen Regelung fest. Derselbe Vogel wird damit in zwei Nachbarkantonen grundlegend verschieden behandelt.

Das ist keine objektiv vorgegebene Notwendigkeit. Es ist eine politische Entscheidung. Politische Entscheidungen spiegeln Mehrheitsverhältnisse, Verwaltungspraktiken, Traditionen und die Bereitschaft, Jagdprivilegien an transparenten, wissenschaftlich überprüfbaren Kriterien zu messen.

Wo die Jagd als Normalzustand gilt, wird die Beweislast oft umgekehrt: Nicht die Behörden müssen plausibel erklären, weshalb ein Tier getötet werden soll. Tierschutz und Naturschutz müssen begründen, weshalb es leben darf. Gerade bei Arten ohne relevantes Schadenpotenzial ist diese Umkehr der Beweislast ethisch und politisch nicht hinnehmbar.

St. Gallen sollte deshalb dem Zürcher Beispiel folgen und Eichelhäher, Elster und Türkentaube von der Liste jagdbarer Arten streichen. Solange für ihre reguläre Bejagung kein konkreter, nachvollziehbar belegter Zweck ausgewiesen wird, fehlt die Grundlage, ihr Leben für die Freizeitjagd freizugeben.

Mehr zum Eichelhäher und seiner Funktion im Wald: Der Eichelhäher in der Schweiz – natürlicher Baumpflanzer im Fadenkreuz der Niederjagd.

Dossier Jagdverwaltung St. Gallen:

Mehr zum Thema Hobby-Jagd: Im Dossier umfassende Kritik an der Hobby-Jagd bündeln wir Faktenchecks, Analysen und Hintergrundberichte.

Alle Beiträge werden von der IG Wild beim Wild sowie von externen Co-Autorinnen und Co-Autoren verfasst. Recherche, Strukturierung und redaktionelle Prozesse können dabei durch KI-gestützte Werkzeuge unterstützt werden.

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