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Jagdgesetz

Verletzte Wildtiere: Tierärzte zahlen, Zürich nennt staatliche Hilfe «nicht sinnvoll»

Die Tierärzteschaft will, dass die Kantone die Behandlung verletzter Igel und Vögel bezahlen. Der Zürcher Regierungsrat lehnt ab und sagt, wofür das Jagdgesetz gedacht ist.

Redaktion Wild beim Wild · 17. Oktober 2026
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Die Nacht gehört dem Igel

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Jeden Herbst landen angefahrene Igel und kranke Vögel in Schweizer Tierarztpraxen. Laut SRF müssen Praxen herrenlosen Tieren Erste Hilfe leisten; fehlt eine vereinbarte Kostenübernahme, bleiben sie auf der Rechnung sitzen. SRF hat am 16. Oktober 2026 beziffert, was das kostet, und die Gesellschaft Schweizer Tierärztinnen und Tierärzte (GST) fordert, dass künftig die Kantone zahlen. Was in der Berichterstattung fehlt: Der Kanton Zürich hat diese Forderung bereits beantwortet. Seine Begründung sagt mehr über das Jagdgesetz, als der Tierärzteschaft lieb sein kann.

Was das Tierspital Zürich ausweist

Am Tierspital Zürich werden laut SRF jedes Jahr über 1000 Wildtiere behandelt, zwei bis drei pro Tag. Die nicht verrechenbaren Leistungen belaufen sich auf rund 300’000 Franken jährlich, etwa 80 Prozent davon für Wildtiere. Die amtliche Zahl liegt höher: Nach Angaben des Zürcher Regierungsrats beliefen sich die ungedeckten Kosten des Tierspitals für Findel- und Wildtiere im Jahr 2024 auf 360’724 Franken, mit steigender Tendenz seit 2020. In einer kleinen Praxis sind es laut SRF ein bis zwei Wildtiere pro Monat, in einer grösseren Landpraxis zwei oder mehr pro Woche. Die GST erhebt derzeit schweizweit Daten und will 2027 eine Gesamtzahl vorlegen.

Wer ein Tier in die Praxis bringt, gilt rechtlich als Auftraggeber. Wer bei der Abgabe erklärt, nichts damit zu tun haben zu wollen, schiebt das Kostenrisiko auf die Praxis ab. «Auf diesen Kosten bleibt der Tierarzt sitzen, er kann sie niemandem verrechnen», sagt GST-Präsident Roberto Mossi gegenüber SRF. Die Euthanasie eines schwer verletzten Spatzen kostet laut SRF fünf bis zehn Franken für Narkose, Schmerzmittel und Material sowie 15 bis 30 Minuten Arbeit. Ein von einem Marder gebissener Igel, für den abends ein Platz in einer überlasteten Igelstation gesucht werden muss, kostet deutlich mehr.

Seit 2025 dürfen Tierärzte helfen, bezahlt werden sie nicht

Bis Anfang 2025 brauchten Tierärzte für die Behandlung eines geschützten Wildtiers formell eine kantonale Bewilligung. Die revidierte Jagdverordnung hat das per 1. Februar 2025 geändert: Nach Art. 6 Abs. 2 JSV dürfen Tierärztinnen und Tierärzte pflegebedürftige Tiere ohne Bewilligung erstbehandeln, sofern die Tiere anschliessend einer Pflegestation übergeben, am Fundort freigelassen oder euthanasiert werden. Die GST nannte das eine langjährige Forderung.

Die Kostenfrage blieb offen. In den meisten Kantonen gibt es laut GST keine gesetzliche Grundlage, die Behandlung einem Kanton in Rechnung zu stellen. Nur einzelne Kantone leisten Beiträge. Die GST verlangt eine Harmonisierung und argumentiert mit dem öffentlichen Interesse: Wer einen abgemagerten, verfilzten Fuchs in die Praxis bekomme, merke als Erster, dass eine ansteckende Krankheit im Umlauf sein könnte.

Zürich hat schon geantwortet: «nicht vorgesehen und auch nicht sinnvoll»

Im Kanton Zürich verlangten drei Kantonsrätinnen von Grünen, GLP und SP im Mai 2025 mit der Motion KR-Nr. 170/2025 eine gesetzliche Grundlage für die Finanzierung tierärztlicher Behandlungen verletzter Wildtiere und halterloser Haustiere. Der Regierungsrat beantragte dem Kantonsrat am 17. September 2025 die Ablehnung.

Die Begründung ist bemerkenswert offen. Das Jagdgesetz sehe «grundsätzlich vor, dass verletzte oder erkrankte Wildtiere von ihren Leiden erlöst werden». Dafür seien Wildhüter und Jagdaufseher ermächtigt, sie jederzeit zu erlegen. Die neue Erstbehandlung durch Tierärzte sei eine «eng begrenzte Ergänzung» zur Wildhut, «nicht als Aufforderung zum Aufbau einer veterinärmedizinischen Versorgung von Wildtieren» zu verstehen. Eine erweiterte, vom Kanton finanzierte Versorgung sei «nicht vorgesehen und auch nicht sinnvoll». Tierschutzethisch sei eine Behandlung nur in Einzelfällen vertretbar, bei seltenen Arten mit realistischer Aussicht auf Genesung und Auswilderung. Sonst bleibe «nur die Euthanasie durch die Wildhut oder eine tierärztliche Fachperson».

Eine Kostenübernahme würde laut Regierungsrat falsche Anreize setzen: Ungeschulte Personen könnten ermutigt werden, verletzte Wildtiere einzufangen und in Praxen zu bringen. Dass Private das überhaupt tun, nimmt die Regierung als Störung wahr, nicht als Hinweis darauf, dass die Bevölkerung mit dem Erlösen als Regelfall nicht einverstanden ist.

Wer helfen darf und wer töten darf

Für Private sind die Grenzen eng. Nach Art. 17 und 18 JSG ist strafbar, wer ohne Berechtigung Tiere geschützter oder jagdbarer Arten einfängt, gefangen hält oder sich aneignet; wer geschützte Tiere pflegen will, braucht nach Art. 10 JSG und Art. 6 JSV eine kantonale Bewilligung. Der Igel fällt nicht unter das Jagdgesetz, sondern unter die Natur- und Heimatschutzverordnung, die laut Regierungsrat keine Regelung für verletzte Tiere kennt. Was als kurzfristige Nothilfe zulässig ist, hängt von der Tierart und vom Kanton ab. Der Kanton Schwyz hält fest, dass Privatpersonen das Fangen und Pflegen untersagt ist, und empfiehlt auf einer anderen Seite, geschwächte Igel zum Tierarzt zu bringen. Der Kanton Zürich verbietet, Reh, Hirsch, Wildschwein, Fuchs oder Dachs zu transportieren oder in eine Praxis zu bringen; wird ein solches Tier dennoch gebracht, ist es unverzüglich zu töten.

Dass auch gut gemeinte Hilfe strafrechtliche Folgen haben kann, zeigte ein Fall im Bezirk Meilen. Nach der Befreiung eines verletzten Jungfuchses aus einem Weidenetz wurde einem Helfer fahrlässige Tierquälerei vorgeworfen, weil er anschliessend keine zuständige Stelle informierte. Das Bezirksgericht sprach ihn am 11. Mai 2026 frei (zum Beitrag).

Das Töten ist klarer geregelt. Nach Art. 8 Abs. 2 JSG dürfen Wildhüter und Jagdaufseher verletzte oder kranke Tiere jederzeit erlegen. Die Kantone können das auch Hobby-Jägern mit Jagdberechtigung gestatten, für jagdbare Arten; Luzern tut das. Die Jagdverordnung bestätigt in Art. 1b, dass als fachkundig für das Töten gilt, wer eine kantonale Jagdprüfung abgelegt hat. Für das Erlösen gibt es eine Rechtsgrundlage, Zuständige und ein Budget. Für die Behandlung gibt es seit 2025 eine Erlaubnis, aber kein Geld.

Kommentar: Die Regierung sagt es selbst

Die Forderung der GST ist berechtigt, aber die Antwort aus Zürich zeigt, woran sie scheitert. Es fehlt nicht an Geld. Die Kantone finanzieren den Verwaltungsapparat der Hobby-Jagd, das Tessin zahlt Abschussprämien für Wölfe (zum Beitrag), Zug hat bis vor Kurzem Fuchsprämien ausgerichtet (zum Beitrag). Was die Hobby-Jagd die Allgemeinheit insgesamt kostet, hat noch keine Behörde vorgelegt (zum Dossier). Es fehlt am Willen, weil das System nicht dafür gebaut ist. Der Zürcher Regierungsrat schreibt es ohne Umschweife: Das Jagdgesetz sieht vor, dass verletzte Wildtiere erlöst werden. Behandlung ist die Ausnahme für seltene Arten.

Dass Vögel, Igel und Füchse trotzdem jedes Jahr zu Tausenden in Praxen landen, liegt daran, dass Menschen dieses Prinzip nicht akzeptieren. Die Rechnung dafür tragen Tierärztinnen und Tierärzte. Nötig sind eine schweizweit einheitliche Kostenübernahme durch die Kantone, wie sie die GST verlangt, und eine klare Regelung, welche Nothilfe Privatpersonen straffrei leisten dürfen. Solange die Kantone Prämien fürs Töten zahlen und eine finanzierte Behandlung für «nicht sinnvoll» erklären, ist die Rede vom Tierschutz in der Jagd eine Behauptung.

Was Sie tun können, wenn Sie ein verletztes Tier finden

Sich zuerst informieren, denn je nach Tierart ist das Vorgehen anders. Vögel nicht mit blosser Hand anfassen und eine Vogelpflegestation anrufen, die das weitere Vorgehen bespricht. Jungvögel, die noch nicht fliegen können, in Ruhe lassen; die Eltern sind meist in der Nähe. Geschwächte Igel sind im Spätherbst häufig (zum Beitrag); Igelstationen und viele Tierärzte nehmen sie entgegen. Bei Reh, Hirsch, Fuchs oder Dachs Wildhut oder Polizei anrufen und das Tier nicht berühren. Sterbende Tiere nicht selber erlösen.

Quellen: SRF (16.10.2026), watson (16.10.2026), GST (24.2.2025), Regierungsrat Zürich, RRB 945/2025 (17.9.2025) und RRB 210/2025 (5.3.2025), Kantonsrat Zürich, Motion KR-Nr. 170/2025, Fedlex JSG (SR 922.0) und JSV (SR 922.01, Stand 1.2.2025), lawa Luzern (5.3.2025), Kanton Schwyz (Amt für Wald und Natur), Kanton Zürich (Veterinäramt), NZZ (12.5.2026)

Mehr zum Thema Hobby-Jagd: Was die Forschung dazu sagt, zeigt Jagd im Faktencheck: die Studienlage.

Die Position der IG Wild beim Wild: Die IG Wild beim Wild lehnt die Hobby-Jagd ab. Unser Vorbild ist der Kanton Genf, der seit 1974 ohne Hobby-Jagd auskommt: ohne Jagdzeiten, ohne Jagdhunde, ohne Treibjagden, ohne Hochsitze, ohne die Tierquälerei und die Kriminalität, die anderswo zur Jagdsaison gehören. Was dort seit über fünfzig Jahren funktioniert, widerlegt jedes Positionspapier von JagdSchweiz. Ein Verband, der seine Politik auf Behauptungen stützt, die er in den eigenen Dokumenten widerlegt, ist keine Fachorganisation, sondern eine Fabrik für Fehlinformationen.

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