8. September 2026, 08:56

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Umwelt & Naturschutz

Wem Wald und Berge gehören und wer dort Tiere töten darf

Graubünden kennt keine persönlichen Jagdreviere. Trotzdem beanspruchen manche Hobby-Jägerinnen und Hobby-Jäger ganze Täler als ihr «angestammtes» Gebiet.

Redaktion Wild beim Wild — 8. September 2026
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«Beichte vom Hochsitz»

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Ein fremdes Auto am Ausgangspunkt genügt manchmal.

Wer neu in einem Bündner Jagdgebiet auftaucht, merkt rasch, dass gewisse Täler, Waldstücke und Berghänge für manche Hobby-Jägerinnen und Hobby-Jäger mehr sind als Landschaft. Sie gelten als eigenes Revier, obwohl das Recht solche privaten Ansprüche nicht kennt.

Graubünden jagt nach dem Patentsystem. Ein Jagdpatent ist persönlich und nicht übertragbar. Es gibt kein individuelles Anrecht auf einen bestimmten Hochsitz, eine Pirschroute oder ein Tal. Wer die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt und ein Patent löst, darf grundsätzlich im ganzen Kanton Hobby-Jagd ausüben, beschränkt durch Jagdzeiten, Schutzgebiete, Abschussvorgaben und weitere Vorschriften.

Tradition kann Verbundenheit schaffen. Sie schafft aber kein Eigentum an Wildtieren, Bergen oder Jagdplätzen. Und sie rechtfertigt erst recht nicht, andere berechtigte Personen durch Druck, Einschüchterung oder informelle Besitzansprüche fernzuhalten.

Herrenlos – aber staatlich verwaltet

Frei lebende Wildtiere gehören nicht den Hobby-Jägerinnen und Hobby-Jägern. Sie gehören auch nicht den Menschen, denen Wald, Wiese oder Alp gehören. Juristisch gelten sie traditionell als res nullius, als herrenlos. Zwar hält das Schweizer Zivilgesetzbuch fest, dass Tiere keine Sachen sind. Soweit besondere Vorschriften fehlen, werden die Regeln des Sachenrechts jedoch sinngemäss angewendet. Deshalb stehen frei lebende Wildtiere nicht im privaten Eigentum einer Person.

Auch der Kanton Graubünden ist nicht Eigentümer jedes lebenden Hirsches, Rehs oder Wolfs. Er besitzt aber das Jagdregal und damit die hoheitliche Befugnis, die Hobby-Jagd zu planen, zu regeln und zu überwachen. Er entscheidet also, wann Hobby-Jägerinnen und Hobby-Jäger Wildtiere verfolgen und töten dürfen.

Erst das rechtmässige Erlegen begründet nach geltendem Bündner Jagdrecht privates Eigentum: «Rechtmässig erlegtes Wild gehört dem Erleger.» Ein lebendes Tier wird damit nicht wegen einer besonderen Bindung an eine Hobby-Jägerin oder einen Hobby-Jäger zur Beute. Es wird durch die staatlich bewilligte Tötung angeeignet.

Das macht die Vorstellung vom «angestammten Jagdgebiet» besonders fragwürdig. Niemand kann ein Tal, ein Rudel oder einen Hirschbestand durch langjährige Hobby-Jagd zu seinem Eigentum machen. Hobby-Jägerinnen und Hobby-Jäger erhalten kein Besitzrecht an Wildtieren, sondern eine zeitlich und räumlich begrenzte staatliche Erlaubnis, herrenlose Wildtiere unter bestimmten Bedingungen zu töten und sich danach anzueignen.

Die vielen Hochsitze in Bündner Wäldern zeigen, wie sich formell nicht existierende Jagdreviere faktisch verfestigen. Ein Hochsitz verleiht zwar kein persönliches Recht auf ein Tal oder einen Wildwechsel. Er markiert aber einen Schiessstandort, schafft Gewohnheit und kann bei langjähriger Nutzung den Eindruck erwecken, ein Stück Wald sei für die Hobby-Jagd reserviert. Gerade dort, wo Hochsitze ohne klare Bewilligung stehen oder Bäume für Schussschneisen gefällt und zurückgeschnitten werden, wird aus einer blossen Jagdtradition ein Eingriff in Wald, Eigentum und Lebensraum. Schussschneisen sind keine Privatangelegenheit der Hobby-Jagd: Sie benötigen die Zustimmung der Eigentümerschaft und eine forstliche Bewilligung.

Eigentum ohne Schutzraum

Wald, Wiesen und Alpen gehören in Graubünden unterschiedlichen Eigentümerschaften: Privaten, Gemeinden, Bürgergemeinden, Korporationen oder dem Kanton. Die Eigentumsgarantie ist in Art. 26 der Bundesverfassung verankert. Auch die Glaubens- und Gewissensfreiheit wird durch Art. 15 BV geschützt.

Trotzdem kann eine Person, die ihren Privatwald oder ihre Wiese bewusst als Schutzraum für Wildtiere erhalten will, die Hobby-Jagd darauf heute grundsätzlich nicht einfach ausschliessen. Das geltende Jagdrecht privilegiert die staatlich bewilligte Jagdnutzung gegenüber dem Wunsch von Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern, auf ihrem Land keine Tiere töten zu lassen.

Das betrifft nicht nur abstrakte Eigentumsfragen. Hobby-Jagd bringt Schüsse, bewaffnete Personen, Jagdhunde, Nachsuchen und Unruhe in den Lebensraum von Wildtieren. Für Menschen, die Jagd aus ethischen Gründen ablehnen, bedeutet die erzwungene Duldung einen direkten Gewissenskonflikt.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat mehrfach festgestellt, dass Staaten ethisch jagdablehnende Personen nicht pauschal verpflichten dürfen, Jagd auf ihrem Eigentum zu dulden. Die Leitentscheide Chassagnou u.a. gegen Frankreich, Schneider gegen Luxemburg und Herrmann gegen Deutschland betrafen genau diese Zwangsbejagung.

Deutschland reagierte auf das Urteil Herrmann: § 6a des Bundesjagdgesetzes ermöglicht die «Befriedung» von Grundstücken aus ethischen Gründen. Wer die Hobby-Jagd ernsthaft ablehnt, kann beantragen, dass sie auf dem eigenen Land ruht. Ausnahmen bleiben möglich, wenn konkret gewichtige öffentliche Interessen betroffen sind, etwa Seuchenbekämpfung, erhebliche Schäden oder Sicherheitsrisiken.

Die Schweiz kennt keine vergleichbare, allgemein zugängliche Regelung. Sie hat das erste Zusatzprotokoll zur EMRK, auf dessen Eigentumsgarantie sich die genannten EGMR-Urteile stützen, nicht ratifiziert. Die Schweizer Eigentumsgarantie und Gewissensfreiheit gelten jedoch trotzdem. Wer sein Land jagdfrei halten will, braucht deshalb endlich ein transparentes, gesetzlich geregeltes Verfahren statt Abhängigkeit vom Goodwill jagdnaher Behörden.

Abschüsse auf Vorrat

Die gleiche politische Logik zeigt sich beim Wolf: Prävention wird zu oft mit präventivem Töten verwechselt.

Der Kanton Graubünden hat für die Regulationsperiode vom 1. September 2026 bis 31. Januar 2027 die Bewilligung erhalten, in zwölf Wolfsrudeln Jungtiere zu töten. Bei vier weiteren Rudeln soll dies möglich werden, sobald Nachwuchs nachgewiesen ist. In jedem betroffenen Rudel dürfen bis zu zwei Drittel der bestätigten Jungwölfe getötet werden. Zusätzlich soll das Calderas-Rudel in Mittelbünden vollständig getötet werden.

Diese Abschüsse sind nicht bloss eine Reaktion auf konkret entstandene Schäden. Sie erfolgen proaktiv, also bevor erhebliche Schäden eintreten. Die Folge: Wolfswelpen werden zum Abschuss freigegeben, weil ein Verwaltungsmodell mögliche künftige Konflikte kalkuliert.

Dabei war die Ausgangslage im Alpsommer 2026 gerade nicht jene einer eskalierenden Schadensbilanz. Bis Ende Juli wurden in Graubünden 30 Nutztierrisse registriert, gegenüber 68 im Vorjahreszeitraum, ein Rückgang um mehr als die Hälfte. Der Kanton hatte für 2025 insgesamt 217 Nutztierrisse gemeldet, ungefähr gleich viele wie im Vorjahr, während die Zahl der Rudel mit 11,5 stabil blieb.

Der Bund erkennt selbst an, dass Herdenschutz ein zentraler Pfeiler ist und wesentlich dazu beiträgt, Schäden an Nutztieren zu verhindern. Die rückläufigen Schadenszahlen führt das Bundesamt für Umwelt auf den Ausbau des Herdenschutzes und die verstärkte Wolfsregulierung zurück. Diese amtliche Zuschreibung belegt jedoch nicht, welchen Anteil die einzelnen Massnahmen haben.

Was vergleichsweise gut belegt ist: Herdenschutz kann Risse deutlich senken. Eine KORA-Auswertung von Übergriffen auf Alpen kam zum Ergebnis, dass Herdenschutzhunde die durchschnittliche Zahl gerissener Nutztiere pro Alpsommer unter sonst gleichen Bedingungen um 75 Prozent verringerten.

Schutz statt Hobby-Jagd

Jasmine Candrian aus Chur formulierte in einem Leserbrief, was die Bündner Politik ausblendet: Öffentliche Mittel gehören zuerst in Herdenschutz und Aufklärung, nicht in eine immer weiter ausgebaute Abschusspolitik. Das ist keine romantische Verklärung des Wolfs. Es ist eine Forderung nach einer nachvollziehbaren Reihenfolge: Schäden möglichst verhindern, statt nachher Tiere zu töten oder vorsorglich ganze Rudelstrukturen zu zerschlagen.

Der Kanton muss offenlegen, ob die GPS-Daten besenderter Wölfe je zur Einsatzplanung bei Abschüssen dienten. Seine eigene Antwort an das Parlament bestätigt, dass Telemetriedaten der Wildhut beim Vollzug von Abschüssen helfen. Nicht belegt ist dagegen, dass solche Daten an externe Hobby-Jägerinnen oder Hobby-Jäger weitergegeben wurden. Gerade deshalb müssen Zugriffsrechte, Datenflüsse und Einsatzprotokolle öffentlich überprüfbar werden.

Der Konflikt um imaginäre Jagdreviere zeigt, wie stark die Hobby-Jagd von Tradition, Zugang und Macht geprägt ist. Die Wolfsabschüsse zeigen, wie rasch sich dieselbe Haltung in staatliche Praxis übersetzt: Wildtiere werden nicht als eigenständige Lebewesen geschützt, sondern als Bestände verwaltet, die bei politischem Druck reduziert werden sollen.

Graubünden braucht einen Kurswechsel:

  • Privatpersonen müssen ihre Grundstücke aus ethischen Gründen von der Hobby-Jagd befreien lassen können.
  • Herdenschutz, Beratung und faire Finanzierung müssen vor Abschüssen stehen.
  • Jede Wolfsregulierung braucht eine unabhängige wissenschaftliche Prüfung ihrer Wirkung auf Schäden, Rudel und Ökosystem.
  • Die Öffentlichkeit muss erfahren, welche Tiere weshalb getötet werden und ob mildere Massnahmen ausgeschöpft wurden.

Wald und Berge sind kein Privatclub für Hobby-Jägerinnen und Hobby-Jäger. Sie sind Lebensräume für Wildtiere, Eigentum unterschiedlicher Menschen und Erholungsräume für die Öffentlichkeit. Wer sie als Schiessplatz behandelt, verteidigt keine Tradition, sondern ein überholtes Machtverhältnis.

Alle Beiträge werden von der IG Wild beim Wild sowie von externen Co-Autorinnen und Co-Autoren verfasst. Recherche, Strukturierung und redaktionelle Prozesse können dabei durch KI-gestützte Werkzeuge unterstützt werden.

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