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Jagd

Ein kritischer Blick auf die Abschussverfügung eines Wolfs

In den letzten Wochen kam es in einer Region im Kanton Schwyz vermehrt zu Wolfsichtungen.

Redaktion Wild beim Wild — 10. Mai 2025

Der Regierungsrat hat am 9.5.2025 eine sofortige Abschussverfügung für einen Wolf erlassen.

Mit dem Vollzug der Verfügung wird die Wildhut beauftragt. Die Abschussanordnung ist auf 60 Tage befristet.

Seit Anfang März wurde in der Region Ausserschwyz, insbesondere auf dem Gemeindegebiet von Schübelbach und Vorderthal, wiederholt ein Wolf beobachtet. Die Sichtungen erfolgten in Siedlungsnähe und im Umfeld landwirtschaftlicher Betriebe.

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Am 6. Mai 2025 wurde im Bereich des Kraftwerks in Siebnen eine Hirschkuh in unmittelbarer Nähe zur Siedlung gerissen, schreibt der March Anzeiger. Ein Wildhüter konnte sich dem Wolf nähern und führte eine Vergrämungsaktion mittels Gummischrot durch. Der Vorfall rief die SVP Kanton Schwyz auf den Plan. In einer Medienmitteilung fordert sie mit markigen Worten: Schluss mit Zusehen, jetzt abschiessen!

Am 8. Mai 2025 kam es in Rempen zu einem Vorfall, bei dem sich ein Wolf einem Landwirt näherte, ohne angeblich Scheu zu zeigen. Der Kanton stützt seine Beurteilung unter anderem auf die Annahme, der Wolf zeige «keine Scheu», da er sich einem Landwirt näherte (Hörensagen). Der Wolf entfernte sich, ohne Schaden anzurichten. Dies ist kein Indiz für fehlende Scheu, sondern ein typisches Verhalten von Wildtieren.

Dem Verein Wolfs-Hirten, Wildtierschutz Schweiz und der IG Wild beim Wild liegt keinerlei dokumentiertes Fehlverhalten des betreffenden Wolfs vor. Es wurden keine Nutztierrisse festgestellt und das Tier ist nicht aggressiv gegenüber Menschen aufgetreten. Die einzige bekannte Begegnung beruhte auf der mündlichen Aussage eines Landwirts, der den Wolf in etwa 20 Meter Entfernung gesehen haben wollte. Ein Angriff oder bedrohliches Verhalten fanden nicht statt – im Gegenteil: Der Wolf zog sich, seiner Natur entsprechend, zurück.

Die Beobachtungen des Wolfs in der Nähe von landwirtschaftlichen Betrieben und Siedlungen werden als Begründung herangezogen. Auch dies ist laut Praxis in anderen Kantonen, etwa Glarus, kein Kriterium für eine Abschussverfügung, solange keine wiederholten, gefährlichen Annäherungen oder Angriffe dokumentiert sind.

Der Kanton führt an, der Wolf habe in Siedlungsnähe eine Hirschkuh gerissen. Die Jagdvorschriften und das Konzept Wolf Schweiz (BAFU) sehen den Riss eines Wildtiers – zumal einer natürlichen Beute – ausdrücklich nicht als problematisches Verhalten. Diese Argumentation ist somit weder sachlich noch rechtlich haltbar.

Die Verfügung lässt grundlegende juristische und fachliche Sorgfalt vermissen und widerspricht nach Ansicht von Fachpersonen den geltenden Grundlagen des eidgenössischen Jagdrechts.

Für eine Bestätigung brauche es einen DNA-Nachweis. Von Rissen und auch Kot werde jeweils eine DNA-Probe entnommen und ins Labor geschickt. Dies sei auch am Dienstagabend geschehen. Doch die Ergebnisse stehen noch aus. Auch wenn ein DNA-Ergebnis vorliegt, bleibe unklar, ob es sich tatsächlich immer um dasselbe Tier handelte, laut Rinze Zgraggen, Abteilungsleiter Jagd und Wildtiere Kanton Schwyz.

Wäre es nicht angebrachter, dass die Landwirte ihre Weideflächen richtig einzäunen und beschriften, damit nicht jedes Jahr ihre Kühe Wanderer angreifen, verletzen und sogar töten? Oder die zahlreichen aggressiven Hof- und Jagdhunde richtig erziehen, damit sie nicht dauernd Menschen belästigen und beissen?

In der Schweiz gibt es jährlich rund 9’500 ärztlich behandelte Verletzungen durch Hundebisse. Die Zahlen sind jedoch wahrscheinlich höher, da nicht alle Vorfälle gemeldet werden.

Empfehlungen für den Umgang mit Wölfen, Kanton Schwyz

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