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Jagd

Fasanenjagd findet fast nur noch im Tessin statt

Die Jagdstatistik des Bundes zeigt eine Art ohne Bestand, die in einem einzigen Kanton weiterhin bejagt wird.

Redaktion Wild beim Wild — 21. Juli 2026

Im Jahr 2023 wurden in der ganzen Schweiz sechs Fasane erlegt, alle sechs im Kanton Tessin.

Ein Rechtsgutachten im Auftrag des Bundes hält fest, dass Jagdfasane im Wesentlichen einzig in diesem Kanton ausgesetzt werden.

Ein Rückgang um 96 Prozent

Die eidgenössische Jagdstatistik weist für den Fasan im Jahr 2000 noch 155 erlegte Tiere in der ganzen Schweiz aus. 2023 waren es sechs, der tiefste Wert der Reihe. Das entspricht einem Rückgang um rund 96 Prozent.

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In den ersten fünf Jahren der Erhebung, von 2000 bis 2004, wurden insgesamt 575 Fasane erlegt. In den letzten fünf Jahren, von 2020 bis 2024, waren es 87. Über den gesamten Zeitraum von 25 Jahren summieren sich die Abschüsse auf 1’120 Tiere. Das Jahresmittel der letzten zehn Jahre liegt bei knapp 18 Tieren für die gesamte Schweiz.

Seit 2017 bewegen sich die Werte fast durchgehend im einstelligen bis niedrig zweistelligen Bereich: acht Tiere im Jahr 2017, neun im Jahr 2019, sechs im Jahr 2023, 23 im Jahr 2024.

Die Zahlen des Bundes sind die Zahlen des Tessins

Der aufschlussreiche Befund ergibt sich erst im Vergleich zweier Auswertungen derselben Datenbank. Stellt man die gesamtschweizerische Reihe der Tessiner Reihe gegenüber, sind die Werte der jüngeren Jahre deckungsgleich. 2021: 24 Tiere in der Schweiz, 24 im Tessin. 2023: sechs und sechs. 2024: 23 und 23.

Auch in den Jahren mit hohen Werten dominiert der Kanton die Statistik. Im Jahr 2000 entfielen von 155 gesamtschweizerisch erlegten Fasanen 143 auf das Tessin, das sind rund 92 Prozent.

Die Fasanenjagd in der Schweiz ist damit seit Jahren praktisch ausschliesslich eine Tessiner Angelegenheit. In den übrigen Kantonen findet sie faktisch nicht mehr statt.

Der Bund dokumentiert die Aussetzpraxis

Was diesen Befund erklärt, steht in einem Rechtsgutachten zum schweizerischen Artenschutzrecht, das im Auftrag des Bundesamtes für Umwelt erstellt wurde. Darin wird festgehalten, dass die Einsetzung jagdbarer Tiere nur noch geringe Bedeutung habe und im Wesentlichen einzig im Kanton Tessin Jagdfasane ausgesetzt würden.

Das Gutachten stammt aus dem Jahr 2005. Ob die dort beschriebene Praxis bis heute fortbesteht, ist öffentlich nicht dokumentiert. Die Abschusszahlen der folgenden zwei Jahrzehnte zeigen allerdings dasselbe Muster: eine Fasanenjagd, die sich fast vollständig auf einen einzigen Kanton konzentriert.

Das Tessiner Jagdreglement führt den Fasan, italienisch fagiano comune, ausdrücklich in der Liste der jagdbaren Vogelarten. Das Reglement legt jährlich die Jagdzeiten, die jagdbaren Arten und die Anzahl erlegbarer Tiere fest.

Damit verschiebt sich die Frage. Es geht nicht darum, warum in einem Kanton mehr Fasane geschossen werden als anderswo, sondern darum, ob überhaupt ein wildlebender Bestand bejagt wird oder ob Tiere aus Zucht freigelassen werden, um kurz darauf erlegt zu werden.

Was das Gesetz verlangt

Das Bundesrecht kennt kein generelles Aussetzverbot, es knüpft das Aussetzen aber an Bedingungen und an die Behörde. Nach Artikel 6 des Jagdgesetzes können die Kantone jagdbare Tiere aussetzen, sofern geeigneter Lebensraum vorhanden und genügende Schonung gewährleistet ist. Tiere, die grossen Schaden anrichten oder die einheimische Artenvielfalt bedrohen, dürfen nicht ausgesetzt werden.

Die Kompetenz liegt also beim Kanton, nicht bei Privaten. Wer vorsätzlich und ohne Berechtigung Tiere aussetzt, macht sich nach Artikel 17 des Jagdgesetzes strafbar, die Strafdrohung reicht bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe.

Ausdrücklich erfasst ist auch die Vorstufe. Nach Artikel 18 wird mit Busse bis zu 20’000 Franken bestraft, wer ohne Berechtigung jagdbare Tiere einfängt, gefangen hält, sich aneignet oder einführt, um sie auszusetzen. Wer jagdbare Tiere einführen will, um sie auszusetzen, braucht nach Artikel 9 zusätzlich eine Bewilligung des Bundes.

Der Gesetzgeber hat die Kette von der Zucht über den Import bis zur Freilassung also durchaus im Blick. Entscheidend ist in jedem Glied dieser Kette die Frage der Berechtigung.

Jagdbar, während verwandte Arten geschützt sind

In der Systematik der Jagdstatistik ist der Fasan als jagdbare Art markiert. Innerhalb derselben Gruppe der Hühnervögel sind Auerhuhn, Haselhuhn, Steinhuhn und Wachtel als geschützt geführt.

Der Fasan steht dabei nicht am Rand des Bundesrechts, sondern mittendrin: Artikel 5 des Jagdgesetzes führt ihn namentlich auf und weist ihm eine eigene Schonzeit vom 1. Februar bis zum 31. August zu. Das Gesetz behandelt ihn damit wie eine Art mit relevantem Bestand.

Das gängige Argument der Hobby-Jägerschaft, die Jagd diene der Regulierung von Beständen, greift bei diesen Zahlen nicht. Wo landesweit im Jahresmittel weniger als zwanzig Tiere erlegt werden, gibt es keinen Bestand, der reguliert werden müsste. Kommen die Tiere zudem aus der Zucht, kehrt sich das Argument um: Nicht ein vorhandener Bestand wird verkleinert, sondern ein künstlicher wird erst geschaffen, um ihn zu bejagen.

Wenn Aussetzen nötig ist, fehlt der Lebensraum

Artikel 6 des Jagdgesetzes knüpft das Aussetzen an eine Bedingung: Es muss geeigneter Lebensraum vorhanden sein. Wie eng diese Bedingung ist, formuliert ausgerechnet ein Jagdverband selbst.

Der oberösterreichische Landesjagdverband hält in einem Fachbeitrag fest, dass sich bei der Bestandsstützung durch Aussetzen eine unbequeme Frage stellt: Warum sollten Fasane in einem Revier ausgesetzt werden müssen, das einen geeigneten Lebensraum darstellt? Passt der Lebensraum, fällt auch der Zuwachs entsprechend aus. Bleibt der Zuwachs aus und wird deshalb ausgesetzt, ist der Lebensraum eben nicht geeignet. Angebracht wäre dann, zuerst die Ursachen zu beheben.

Damit beschreibt die Hobby-Jagd selbst den Widerspruch, den das Bundesrecht offenlässt. Aussetzen ist erlaubt, wenn geeigneter Lebensraum vorhanden ist. Notwendig wird es aber gerade dann, wenn er es nicht ist.

Der NABU Nordrhein-Westfalen zieht daraus eine Konsequenz für die Artenliste. Er geht davon aus, dass Fasane keine selbsttragende Population bilden und nur deshalb überleben, weil gezüchtete Vögel immer wieder ausgesetzt werden. In den Katalog der jagdbaren Arten gehörten nur Arten, die genutzt werden können, ohne dass Bestände für Zwecke der Hobby-Jagd künstlich gefördert werden.

Für die Schweiz zeigen die Zahlen dieselbe Entwicklung wie bei den Abschüssen. In den 1970er-Jahren wurden hierzulande noch gut 18’000 Fasane jährlich ausgesetzt, 2007 waren es 173. Der Schweizer Brutbestand wird auf 100 bis 500 Paare geschätzt, eine Grössenordnung, die eine eigenständige jagdliche Nutzung nicht trägt.

Der internationale Vergleich

Der Fasan ist in Europa die zentrale Art der kommerziellen Zuchtvogeljagd. Nach Angaben der British Ecological Society werden in Grossbritannien jährlich rund 41 bis 50 Millionen Fasane und Rothühner für gewerbliche Jagden gezüchtet und freigelassen, ein Wert, der nach denselben Angaben deutlich über jenem anderer europäischer Länder liegt.

Eine Untersuchung im European Journal of Wildlife Research kam auf einen Mittelwert von 31,5 Millionen jährlich ausgesetzten Fasanen allein in Grossbritannien und hielt fest, dass es für diese Freilassungen kaum Regulierung gibt. Aus einer im Auftrag des Game and Wildlife Conservation Trust erstellten Erhebung geht hervor, dass 2016 rund 47 Millionen Fasane ausgesetzt und höchstens 18 Millionen davon als erlegt registriert wurden. Der weitaus grösste Teil der freigelassenen Tiere taucht in keiner Abschussstatistik auf.

In Österreich hat die Praxis zu gesetzlichen Einschränkungen geführt. Im Burgenland ist das Aussetzen verboten, in Vorarlberg und Salzburg bewilligungspflichtig, in Wien ist der Abschuss ausgesetzter Tiere untersagt. Grundlage war die Einschätzung, dass in Gefangenschaft gezüchtete Fasane in freier Wildbahn nicht überlebensfähig sind.

Auch in Italien, unmittelbar an der Tessiner Grenze, ist die Zucht und Aussetzung von Fasanen für die Jagd eine etablierte Praxis mit eigenen rechtlichen Rahmenbedingungen für Wiederansiedlungsgebiete und private Zuchtbetriebe.

Die offenen Fragen

Aus der Datenlage und der Rechtslage ergeben sich Fragen, die öffentlich nicht beantwortet sind.

Werden im Kanton Tessin gegenwärtig Fasane zu jagdlichen Zwecken ausgesetzt, in welchem Umfang und gestützt auf welchen behördlichen Entscheid? Auf welche Erhebungen stützt sich die vom Gesetz verlangte Feststellung, dass geeigneter Lebensraum vorhanden und genügende Schonung gewährleistet ist? Stammen ausgesetzte Tiere aus dem Ausland, und liegt in diesem Fall die erforderliche Bewilligung des Bundes vor? Existiert im Kanton ein sich selbst erhaltender wildlebender Fasanenbestand? Und auf welcher fachlichen Grundlage bleibt eine Art im Jagdregime, deren Abschusszahlen seit über einem Jahrzehnt im einstelligen bis niedrig zweistelligen Bereich liegen?

Der Anstieg von sechs erlegten Tieren im Jahr 2023 auf 23 im Jahr 2024 ist bei einer Art ohne erkennbaren Wildbestand erklärungsbedürftig.

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