Waffeneinzug bei häuslicher Gewalt: Jagdwaffen konsequent erfassen
Die Rechtskommission des Ständerats unterstützt eine Pflicht, Schusswaffen bei häuslicher Gewalt vorübergehend einzuziehen. Damit sie wirkt, muss der Vollzug auch den Zugang zu Jagdwaffen, Jagdpatenten und geliehenen Waffen erfassen. Analyse und Forderungen.
Symbolbild. Foto: Paul Einerhand / Unsplash
Die Rechtskommission des Ständerats unterstützt eine Pflicht, Schusswaffen bei konfliktbehafteten Trennungen sowie bei Strafanträgen oder Anzeigen wegen häuslicher Gewalt vorübergehend einzuziehen. Der Vorstoss spricht allgemein von Schusswaffen. Aus Sicht der IG Wild beim Wild muss die Umsetzung deshalb auch den Zugang zu Jagdwaffen konsequent unterbinden, einschliesslich geliehener Waffen und der Teilnahme an der Hobby-Jagd.
Was die Kommission beschlossen hat
Am 20. Oktober 2026 hat die Rechtskommission des Ständerats (RK-S) einer parlamentarischen Initiative von Nationalrätin Jessica Jaccoud (SP/VD) Folge gegeben, mit 8 zu 3 Stimmen bei 1 Enthaltung. Schusswaffen sollen künftig vorübergehend eingezogen werden bei konfliktbehafteten Trennungen sowie bei Strafanträgen oder Anzeigen wegen häuslicher Gewalt. Die Kommission bezeichnet Schusswaffen in häuslichen Konflikten als «erhebliche Gefahr». Mit diesem Entscheid kann die Rechtskommission des Nationalrats (RK-N) eine Gesetzesvorlage ausarbeiten (Keystone-SDA).
Was schon heute gilt
Das Waffengesetz kennt bereits eine Beschlagnahme. Nach Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe b beschlagnahmt die zuständige Behörde Waffen aus dem Besitz von Personen, bei denen ein gesetzlicher Hinderungsgrund vorliegt. Dazu gehört eine begründete Selbst- oder Drittgefährdung. Das Bundesgericht hat diese Voraussetzungen im Urteil 2C_945/2017 bestätigt.
Die Initiative soll die Pflicht zur vorübergehenden Wegnahme ausdrücklich an konfliktbehaftete Trennungen sowie an Strafanträge oder Anzeigen wegen häuslicher Gewalt knüpfen. Wie diese Auslöser gegenüber den bestehenden Voraussetzungen einer Beschlagnahme abgegrenzt werden und welche Prüfung im Einzelfall erforderlich bleibt, muss die Gesetzesvorlage konkretisieren. Entscheidend wird auch sein, wie die Kantone die neue Regel vollziehen.
Was die Bundesstudie zeigt
Die Initiative stützt sich auf eine Studie im Auftrag des Eidgenössischen Büros für die Gleichstellung von Frau und Mann (EBG), durchgeführt an der Universität St. Gallen. Untersucht wurden die Jahre 2015 bis 2022. In diesem Zeitraum wurden im häuslichen Bereich 41 vollendete Tötungsdelikte mit Schusswaffen verübt, gut fünf pro Jahr. Die Tatpersonen waren bis auf eine Ausnahme Männer, überwiegend Schweizer und meist über 60 Jahre alt. In 61 Prozent der Fälle nahm sich der Täter nach der Tat das Leben. Schusswaffentötungen ausserhalb des häuslichen Bereichs haben in den letzten 30 Jahren deutlich abgenommen, im häuslichen Bereich nur leicht (Bundesrat, HSG).
Die Studie erfasst unterschiedliche Konstellationen. Dazu gehören akute Krisen, in denen eine Waffe sofort greifbar ist, aber auch Tötungen in langjährigen Beziehungen bei schwerer Erkrankung der Partnerin, mit Mitleid und Überforderung als Motiven. Nicht in allen Fällen waren zuvor klassische Warnsignale dokumentiert. Ein Waffeneinzug nach Anzeigen und bei konfliktbehafteten Trennungen setzt damit an bestimmten Risikosituationen an. Nicht alle in der Studie beschriebenen Konstellationen lassen sich jedoch über diese Auslöser erfassen.
Wo die Herkunft der Tatwaffe bekannt war, handelte es sich laut HSG in 83 Prozent der Fälle um Armeewaffen. Bei rund der Hälfte der Fälle fehlen jedoch Angaben dazu, ob die Waffe legal erworben wurde, auch weil die Behörden die Herkunft nach einem Suizid des Täters oft nicht weiter abklären. Jagdwaffen werden in der Studie nicht gesondert ausgewiesen, und die Polizeiliche Kriminalstatistik unterscheidet nur nach dem Tatmittel «Schusswaffe». Daraus lässt sich nicht ableiten, wie häufig Jagdwaffen bei häuslichen Schusswaffentötungen in der Schweiz eingesetzt werden. Die Studie empfiehlt selbst, waffenbezogene Angaben in den Verfahren konsequent zu erfassen und bei Warnsignalen die Beschlagnahmung nach Artikel 31 des Waffengesetzes konsequent zu prüfen.
Warum der Vollzug die Jagdwaffe mitdenken muss
Im Jagdjahr 2025 übten in der Schweiz laut Eidgenössischer Jagdstatistik 29’328 Personen die Hobby-Jagd aus. Diese Zahl sagt nichts über ein besonderes Gewaltrisiko aus. Sie zeigt aber, dass Jagdwaffen neben Armee- und Sportwaffen eine relevante Gruppe privat zugänglicher Schusswaffen bilden.
Dazu kommt eine Besonderheit des Waffenrechts: Für einschüssige und mehrläufige Jagdgewehre sowie für bestimmte Repetiergewehre, darunter nach der Jagdgesetzgebung zugelassene Jagdwaffen, ist grundsätzlich kein Waffenerwerbsschein erforderlich (fedpol, Vertragsformular). Ihre Übertragung erfolgt mit schriftlichem Vertrag, bei Feuerwaffen geht eine Kopie innert 30 Tagen an das kantonale Waffenbüro. Die gesetzlichen Erwerbshindernisse gelten trotzdem, und ausländische Staatsangehörige ohne Niederlassungsbewilligung brauchen für jede Waffe einen Waffenerwerbsschein (fedpol, Feuerwaffen).
Für den Vollzug der neuen Regel stellen sich deshalb konkrete Fragen: Erfahren die Behörden bei einer Anzeige, welche Jagdwaffen eine Person besitzt? Wie wird verhindert, dass eine betroffene Person nach der Wegnahme ihrer eigenen Waffen über Dritte erneut Zugang zu Schusswaffen erhält? Wie werden bestehende Jagdberechtigungen berücksichtigt, und wer informiert die kantonale Jagdbehörde? Ein Waffeneinzug, der diese Fragen offenlässt, erreicht sein Ziel nur teilweise.
Was das Parlament bisher abgelehnt hat
Am 16. Juni 2026 lehnte der Nationalrat eine Motion von Priska Seiler Graf (SP/ZH) mit 98 zu 92 Stimmen bei 4 Enthaltungen ab. Sie wollte private Armeewaffen einziehen lassen, wenn sie seit mehr als zehn Jahren nicht mehr im Schiesssport verwendet wurden. Der Bundesrat hätte die Motion umsetzen wollen. Die Gegner argumentierten unter anderem, Waffen könnten bei einer Bedrohung schon heute beschlagnahmt werden (Keystone-SDA). Die Initiative Jaccoud setzt nun nicht beim Waffenbestand an, sondern bei konkreten Gefährdungssituationen.
Was eine wirksame Umsetzung braucht
Aus Sicht der IG Wild beim Wild braucht die Vorlage der RK-N mindestens fünf Elemente:
- Alle Schusswaffen im Vollzug erfassen. Die vorübergehende Wegnahme muss Armee-, Sport-, Sammler- und Jagdwaffen gleichermassen betreffen, ausdrücklich auch Waffen, die ohne Waffenerwerbsschein erworben wurden. Munition und Waffenzubehör wie Schalldämpfer sollen ebenfalls erfasst werden.
- Jagdberechtigung sistieren. Während der Schutzmassnahme sollen bestehende Jagdberechtigungen sistiert und keine neuen erteilt werden. Auch der Zugang zu geliehenen Jagdwaffen muss wirksam unterbunden werden. Dafür braucht es einen geregelten Informationsaustausch zwischen Polizei und kantonaler Jagdbehörde.
- Informationen austauschen. Polizei und Staatsanwaltschaft sollen bei einer Anzeige prüfen können, ob die beschuldigte Person ein Jagdpatent oder einen Jagdfähigkeitsausweis besitzt. Wie das auf kantonaler Ebene geregelt werden kann, zeigt unser Mustertext für Kantonsparlamente.
- Daten erheben. Bei Tötungsdelikten, Drohungen und häuslicher Gewalt mit Schusswaffen sollen Waffentyp, Herkunft, Legalität und eine allfällige Jagdberechtigung erfasst werden, auch wenn das Verfahren nach dem Tod des Täters eingestellt wird.
- Rückgabe nur nach Prüfung. Eingezogene Waffen sollen nicht automatisch zurückgegeben werden, sobald ein Verfahren endet. Es braucht eine Gefährdungseinschätzung.
Einordnung
Die Initiative Jaccoud ist ein wichtiger Schritt, weil sie den Einzug an klare Auslöser bindet. Ihre Wirkung hängt aber davon ab, ob eine gefährdende Person nach der Wegnahme ihrer Waffen tatsächlich keinen Zugang zu Schusswaffen mehr hat. Bei der Hobby-Jagd stellt sich diese Frage nicht nur beim eigenen Waffenschrank, sondern auch bei der Jagdberechtigung und beim Zugang zu Waffen Dritter. Es geht nicht um einen Generalverdacht gegen Hobby-Jäger. Es geht darum, dass eine Waffenwegnahme lückenlos sein muss, wenn sie Leben schützen soll. Wie dünn die Datenlage dazu heute ist, haben wir in «Tätermonitoring ohne Waffencheck» aufgearbeitet.
Hilfe: Wer von Gewalt betroffen ist oder sich um eine andere Person sorgt, erreicht die Opferhilfe seit dem 1. Mai 2026 schweizweit, kostenlos und rund um die Uhr unter der Nummer 142. In akuter Gefahr gilt der Polizeinotruf 117.
Weiterlesen
- Dossier: Jagd und Waffen
- Tätermonitoring ohne Waffencheck: der blinde Fleck im Kampf gegen Femizide
- Nach Aarau: Der blinde Fleck der Waffendebatte heisst Hobby-Jagd
- Mustertext: Hobby-Jagd und Kriminalität, Eignungskontrollen und Jagdpatent
- Rubrik Kriminalität & Jagd
Quellen
- Nau.ch (Keystone-SDA), 20. Oktober 2026: «Schusswaffen sollen einfacher eingezogen werden können»
- SRF, 20. Oktober 2026: «Schusswaffen sollen einfacher eingezogen werden können»
- Bundesgericht: Urteil 2C_945/2017 vom 17. Mai 2018
- Bundesrat, 26. Februar 2025: «Schusswaffen spielen zentrale Rolle bei Tötungsdelikten im häuslichen Bereich»
- Universität St. Gallen, 27. Februar 2025: «HSG-Studie zu Schusswaffentötungen zeigt oft unklare Herkunft der Waffen auf»
- fedpol: Schriftlicher Vertrag für die Übertragung einer Waffe (Formular ZSW 04.2020) und Feuerwaffen
- swissinfo.ch (Keystone-SDA), 16. Juni 2026: «Nationalrat will private ungenutzte Armeewaffen nicht einziehen»
- Bundesamt für Justiz: Opferhilfe
Mehr zum Thema Hobby-Jagd: Im Dossier Wilderei und Jagdkriminalität in der Schweiz dokumentieren wir Fälle, Rechtsfragen und wiederkehrende Muster. Die wissenschaftlichen Belege stehen in der Übersicht Studien zu den Auswirkungen der Hobby-Jagd.
Die Position der IG Wild beim Wild: Die IG Wild beim Wild lehnt die Hobby-Jagd ab. Unser Vorbild ist der Kanton Genf, der seit 1974 ohne Hobby-Jagd auskommt: ohne Jagdzeiten, ohne Jagdhunde, ohne Treibjagden, ohne Hochsitze, ohne die Tierquälerei und die Kriminalität, die anderswo zur Jagdsaison gehören. Was dort seit über fünfzig Jahren funktioniert, widerlegt jedes Positionspapier von JagdSchweiz. Ein Verband, der seine Politik auf Behauptungen stützt, die er in den eigenen Dokumenten widerlegt, ist keine Fachorganisation, sondern eine Fabrik für Fehlinformationen.
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