Basel-Landschaft rudert zurück: Erst Regulation, jetzt «kein Ziel»
Wie sich der Regierungsrat innerhalb von zwei Monaten in einen Widerspruch schreibt, statt die wissenschaftliche Kernfrage zu beantworten.
Am 11. August 2026 hat der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft ein zweites Mal auf die Fuchsjagd-Petition von Pascal Wolf geantwortet.
Die neue Stellungnahme steht in einem offenen Widerspruch zur ersten Antwort vom Juni und weicht der zentralen Frage erneut aus.
Auslöser der zweiten Runde war der im Kanton Zug erarbeitete Fachbericht «Wissenschaftliche Grundlagen zur Fuchsjagd» des Büros SWILD vom Mai 2026. Wolf hatte dem Regierungsrat diesen Bericht zugestellt. Die Antwort aus Liestal lautet nun, die darin dargestellten Erkenntnisse stünden «in wesentlichen Punkten nicht im Widerspruch zur bisherigen Praxis» und würden bei der Ausgestaltung des kantonalen Vollzugs «bereits berücksichtigt».
Zwei Schreiben, zwei Aussagen
Genau an dieser Stelle wird es unstimmig. In seiner ersten Stellungnahme vom 16. Juni 2026, unterzeichnet von Regierungspräsident Dr. Anton Lauber und Landschreiberin Elisabeth Heer Dietrich, hatte derselbe Regierungsrat die «Regulierung jagdbarer Arten» ausdrücklich als wichtige Massnahme des Wildtiermanagements bezeichnet und die Hobby-Jagd als Instrument dieses Managements beschrieben.
Im zweiten Schreiben vom 11. August 2026, unterzeichnet von Regierungspräsident Thomi Jourdan und derselben Landschreiberin Elisabeth Heer Dietrich, heisst es dagegen, die Fuchsjagd werde «nicht mit dem Ziel einer flächendeckenden Bestandsregulation ausgeübt».
Dass die beiden Schreiben von zwei verschiedenen Regierungspräsidenten unterzeichnet wurden, entlastet die Behörde nicht. Ein Regierungsratsentscheid ist ein Kollegialentscheid der Gesamtregierung, nicht die persönliche Auffassung des Unterzeichnenden. In beiden Fällen spricht dieselbe Behörde, und sie sagt innerhalb von zwei Monaten Gegenteiliges.
Wer die Regulation zunächst zur wichtigen Managementmassnahme erklärt und sie zwei Monate später als Ziel in Abrede stellt, sobald wissenschaftliche Evidenz auf dem Tisch liegt, kann nicht gleichzeitig behaupten, die bisherige Praxis habe diese Evidenz schon immer berücksichtigt.
Die Zeitachse widerlegt das «bereits berücksichtigt»
Am aufschlussreichsten ist die Chronologie. Pascal Wolf reichte seine Petition am 16. Dezember 2025 ein und stützte sie auf rund ein Dutzend wissenschaftliche Quellen. Der SWILD-Bericht war zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht geschrieben, er datiert von Mai 2026 und wurde im Auftrag des Kantons Zug erstellt, nicht des Kantons Basel-Landschaft.
Auch in seiner ersten Antwort vom 16. Juni 2026 erwähnt der Regierungsrat den Bericht mit keinem Wort. Dieses Schreiben führt überhaupt keine wissenschaftliche Quelle an. Erst im zweiten Schreiben vom 11. August 2026 taucht der Bericht auf, und zwar ausdrücklich als etwas, das dem Kanton durch Wolfs Zustellung neu zugegangen ist.
Damit steht die Formel «bereits berücksichtigt» auf tönernen Füssen. Einen Fachbericht, den der Kanton im Juni noch nicht kennt und in seiner eigenen Stellungnahme nicht erwähnt, kann er im August nicht schon in seine laufende Praxis eingebaut haben. Und wäre der wissenschaftliche Kenntnisstand tatsächlich längst kantonaler Standard gewesen, hätte im Juni nichts näher gelegen, als genau das mit eigenen Quellen zu belegen. Stattdessen blieb die erste Antwort quellenlos. Die Behauptung, es handle sich um «keine neuen Erkenntnisse», wird erst nachgeschoben, als die Evidenz auf dem Tisch liegt, die der Kanton zwei Monate zuvor selbst nicht beibringen konnte.
Die geltende Jagddirektive kennt keine Kursänderung
Wenn ein Kanton erklärt, wissenschaftliche Erkenntnisse würden «bei der Ausgestaltung des kantonalen Vollzugs bereits berücksichtigt», dann müsste sich das im Vollzug zeigen. Genau dort findet es sich nicht.
Die aktuell geltende Weisung «Ausübung der Jagd im Jagdjahr 2026/27» der kantonalen Fachstelle Wildtiere, Jagd und Fischerei datiert vom 18. März 2026. Sie regelt den Zeitraum vom 1. April 2026 bis zum 31. März 2027 und schreibt für den Fuchs eine reguläre Jagdzeit vom 16. Juni bis Ende Februar fest, ergänzt um die erlaubte nächtliche Bejagung auf dem Feld mit Kunstlicht bei persönlicher Bewilligung.
Diese Direktive stammt aus der Zeit vor dem SWILD-Bericht und vor beiden Petitionsantworten. Der Kanton kann Erkenntnisse aus einem Bericht, den er erst im Sommer erhielt, unmöglich in eine Weisung eingearbeitet haben, die er im März erliess. Auf der offiziellen Jagdseite des Kantons findet sich denn auch keine neue Direktive, keine Anpassung und keine Weisung, die eine Berücksichtigung der Zuger Erkenntnisse dokumentieren würde. Der Vollzug läuft unverändert weiter.
Aufschlussreich ist zudem, dass dieselbe Weisung die reguläre Fuchsjagd und die Entnahme kranker oder verletzter Tiere ausdrücklich getrennt regelt. Das Verfolgen und Erlegen kranker oder verletzter Tiere jagdbarer Arten ist darin gesondert und jederzeit gestattet, meldepflichtig gegenüber der Fachstelle. Der Kanton unterscheidet also selbst zwischen der Einzelfallentnahme und der mehr als achtmonatigen regulären Jagdzeit auf den Fuchs. Damit widerlegt seine eigene Direktive die Rahmung des August-Schreibens, wonach es im Kern nur um einzelne Problemtiere gehe.
Was der Zuger Bericht tatsächlich zeigt
Der SWILD-Bericht liefert den wissenschaftlichen Kern, an dem sich der Widerspruch entzündet. Er kommt zum Schluss, dass die aktuell praktizierte Fuchsjagd die Bestände nicht nachhaltig reguliert. Mittelgrosse Beutegreifer wie der Fuchs gleichen Verluste über frühere Fortpflanzung, höhere Fruchtbarkeit und Zuwanderung aus, sodass die Populationsdichten trotz hohem Jagddruck stabil bleiben.
Bereits die Erfahrungen aus der Tollwutbekämpfung zeigten, dass intensive Bejagung und Baubegasung die Fuchsbestände nicht senken konnten. Erst die medizinische Impfkampagne ab 1978 brachte die Epidemie unter Kontrolle. Eine französische Studie zum Kleinen Fuchsbandwurm ergab sogar, dass die Prävalenz im stark bejagten Gebiet von 44 auf 55 Prozent anstieg, während sie im Kontrollgebiet unverändert blieb.
Wenn die reguläre Fuchsjagd als Regulationsinstrument wissenschaftlich nicht trägt, fällt die Hauptbegründung für eine flächendeckende Bejagung weg. Genau das musste der Regierungsrat mit seiner zweiten Antwort implizit einräumen, ohne die Konsequenz zu ziehen.
Keine marginale Praxis, sondern Hunderte Tiere pro Jahr
Der Kanton stellt die Fuchsjagd als Instrument dar, das vor allem einzelne kranke, verletzte oder auffällige Tiere betreffe. Die offiziellen Zahlen zeichnen ein anderes Bild. Nach der eidgenössischen Jagdstatistik wurden im Kanton Basel-Landschaft in den Jahren 2020 bis 2024 jährlich 455, 521, 437, 511 und zuletzt 676 Füchse erlegt, zusammen rund 2’600 Tiere in fünf Jahren.
Eine reguläre Bejagung von durchschnittlich über 500 Füchsen pro Jahr lässt sich nicht mit dem Verweis auf Einzelfallmassnahmen erklären. Gezielte Eingriffe bei tatsächlichen Problemtieren rechtfertigen keine allgemeine Hobby-Jagd auf mehrere hundert gesunde Füchse jährlich.
Genf und Luxemburg als belegte Gegenbeispiele
Dass es auch anders geht, ist keine Theorie. Der Kanton Genf hat die Hobby-Jagd bereits 1974 abgeschafft und überlässt Eingriffe seither ausschliesslich der Wildhut. Der Vergleich im Zuger Bericht zeigt, dass in Genf über die gesamte Zeitreihe absolut und pro Quadratkilometer deutlich weniger Füchse getötet werden als in vergleichbaren Patentkantonen, ohne dass die Fuchsbestände aus dem Ruder laufen.
In Luxemburg ist die Fuchsjagd seit 2015 verboten. Die zuständige Naturverwaltung hält fest, dass das Verbot nicht zu einer Zunahme der Probleme mit Füchsen geführt hat und Vogelschützer keine zusätzlichen Probleme für Bodenbrüter feststellten. Der Anteil der mit dem Kleinen Fuchsbandwurm befallenen Füchse ist nach dem Verbot sogar gesunken.
Ein Verzicht auf die reguläre Hobby-Jagd bedeutet nicht Handlungsunfähigkeit. Kranke, verletzte oder problematische Tiere können weiterhin gezielt entnommen werden. Genau darauf zielt Wolfs Nachfrage.
Die eine Frage, die offen bleibt
In seiner Replik vom 11. August 2026 stellt Pascal Wolf dem Regierungsrat eine einzige, präzise Frage: Welcher wissenschaftlich belegte Zweck rechtfertigt im Kanton Basel-Landschaft weiterhin die reguläre Bejagung von jährlich mehreren hundert Füchsen, wenn Bestandsregulation dafür wissenschaftlich nicht trägt und konkrete Problemtiere auch gezielt entnommen werden können?
Die Aussage, die Erkenntnisse würden «bereits berücksichtigt», beantwortet diese Frage nicht. Sie verschiebt sie. Und sie hält der eigenen Chronologie nicht stand, denn berücksichtigt werden kann nur, was man kennt, und gekannt hat der Kanton den Bericht nachweislich erst, nachdem Wolf ihn ihm vorlegte. Solange die Kantone nicht verpflichtet sind, jagdliche Eingriffe wissenschaftlich zu begründen, bleibt die Beweislast dort, wo sie nicht hingehört: bei denen, die Fragen stellen, statt bei denen, die jährlich Hunderte Tiere töten lassen.
Der Fall Basel-Landschaft reiht sich damit in ein bekanntes Muster ein. Was der Kanton Zug mit dem SWILD-Bericht extern erarbeiten liess und was Genf und Luxemburg längst praktisch belegen, wird in Liestal zur Kenntnis genommen, aber nicht in Handeln übersetzt.
Quicklinks
- Kanton Basel-Landschaft antwortet auf Fuchsjagd-Petition, ohne eine einzige wissenschaftliche Quelle
- Basel-Stadt prüft den Ausstieg aus der Fuchsjagd, angestossen durch einen Zuger Bericht
- Kampagne: Schluss mit der Fuchsjagd
- Abschaffung der Hobby-Jagd nach dem Vorbild des Kantons Genf
- Studien über die Auswirkung der Jagd auf Wildtiere
Quellen
- Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, Stellungnahme zur Petition zur Prüfung der wissenschaftlichen Notwendigkeit zur Fuchsjagd, 16. Juni 2026
- Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, zweite Stellungnahme zur Petition zur Prüfung der wissenschaftlichen Notwendigkeit zur Fuchsjagd, 11. August 2026
- SWILD, Wissenschaftliche Grundlagen zur Fuchsjagd, Fachbericht im Auftrag des Amtes für Wald und Wild des Kantons Zug, Mai 2026
- Eidgenössische Jagdstatistik, Rotfuchs, Abschuss Kanton Basel-Landschaft, 2015 bis 2024, jagdstatistik.ch
- Amt für Wald und Wild beider Basel, Fachstelle Wildtiere, Jagd und Fischerei, Ausübung der Jagd im Jagdjahr 2026/27 im Kanton Basel-Landschaft, Weisung vom 18. März 2026
- Comte et al. (2017), Echinococcus multilocularis management by fox culling: An inappropriate paradigm, Preventive Veterinary Medicine 147
- Naturverwaltung Luxemburg, Technischer Bericht betreffend Wildtiermanagement und Jagd, Nummern 4 (2016), 8 und 10 (2024)
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