31. August 2026, 14:15

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Jagdgesetz

Wie der Kanton Bern die Gewissensfreiheit an der Jagd vorbei regiert

Wer die Tötung von Tieren aus Überzeugung ablehnt, muss die Hobby-Jagd auf dem eigenen Land trotzdem dulden. Ein Berner Entscheid zeigt, wie die Schweiz hinter mehreren europäischen Staaten zurückbleibt, die ethische Einwände von Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern längst rechtlich berücksichtigen.

Redaktion Wild beim Wild — 31. August 2026

Es gibt eine Frage, die in der Schweizer Jagddebatte fast nie gestellt wird – und die zunächst nicht vom Tierschutz handelt.

Sie lautet: Darf ein Mensch gezwungen werden, auf dem eigenen Grundstück eine Praxis zu dulden, die seinen tiefsten ethischen Überzeugungen widerspricht?

Für die Hobby-Jagd lautet die Antwort in fast allen Kantonen bis heute: ja.

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Der Berner Regierungsrat hat diese Haltung kürzlich bekräftigt. In seiner Antwort auf eine parlamentarische Interpellation zur jagdlichen Befriedung von Privatgrund hielt er fest, das geltende System wahre die Grundrechte. Eine gesetzliche Regelung, mit der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer die Hobby-Jagd auf ihrem Land aus Gewissensgründen untersagen könnten, lehnte er ab.

Der Entscheid ist aufschlussreich. Nicht primär wegen dem, was er sagt, sondern wegen dem, was er auslässt.

Der Kern des Konflikts: Eigentum und Gewissen

Der Regierungsrat stützt seine Ablehnung wesentlich auf einen juristischen Befund: Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zur Zwangsbejagung beruhe auf dem Schutz des Eigentums nach Art. 1 des 1. Zusatzprotokolls zur Europäischen Menschenrechtskonvention. Die Schweiz habe dieses Protokoll zwar unterzeichnet, aber nie ratifiziert.

Das ist formal richtig. Die Schweiz gehört zusammen mit Monaco zu den wenigen Mitgliedstaaten des Europarats, in denen das erste Zusatzprotokoll zur EMRK nicht in Kraft steht.

Doch damit ist der Konflikt nicht beantwortet. Er betrifft Eigentum und Gewissen zugleich.

Die bisherigen Strassburger Leitentscheide beurteilten die Zwangsbejagung vor allem anhand des Eigentumsschutzes. Für die Schweiz rückt deshalb eine andere, bislang nicht abschliessend beantwortete Frage ins Zentrum: Darf der Staat Menschen verpflichten, auf ihrem eigenen Land eine Praxis zu dulden, die ihrer gefestigten ethischen Überzeugung widerspricht?

Die Glaubens- und Gewissensfreiheit ist in der Schweiz doppelt geschützt: durch Art. 15 der Bundesverfassung und durch Art. 9 EMRK. Wer die Jagd aus einer gefestigten, ernsthaften und ethisch begründeten Überzeugung ablehnt, kann sich grundsätzlich auf diesen Schutz berufen.

Das bedeutet nicht, dass jede persönliche moralische Haltung automatisch staatliches Recht übersteuert. Es bedeutet aber, dass der Staat eine solche Überzeugung nicht einfach übergehen darf. Soweit die erzwungene Duldung der Jagd als Eingriff in die Gewissensfreiheit zu qualifizieren ist, müsste dieser Eingriff auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen, einem legitimen öffentlichen Interesse dienen und verhältnismässig sein.

Der Regierungsrat anerkennt in seiner Antwort selbst, dass die ethische Ablehnung der Jagd vom Schutzbereich der Gewissensfreiheit erfasst sein kann. Gerade deshalb genügt der Verweis auf das nicht ratifizierte Eigentumsprotokoll nicht.

Bemerkenswert ist, was Bern an dieser Stelle einräumt und gleichzeitig beiseiteschiebt: Ob die Pflicht, Jagd auf dem eigenen Grund zu dulden, einen zulässigen Eingriff in die Gewissensfreiheit darstellt, habe der EGMR gar nicht geprüft, weil bereits eine Verletzung des Eigentumsrechts vorlag.

Das ist richtig – aber daraus folgt nicht, dass die Gewissensfreiheit keine Rolle spielt.

Der EGMR hat Art. 9 EMRK in den bisherigen Leitfällen nicht separat entschieden, weil die festgestellte Eigentumsverletzung für das Urteil genügte. Die eigenständige Frage, welche Anforderungen sich aus der Gewissensfreiheit für eine erzwungene Duldung der Jagd ergeben, bleibt damit für einen Schweizer Fall offen.

Mehr zu den grundrechtlichen Zusammenhängen im Dossier Jagd und Menschenrechte.

Was «nicht unmittelbar verbindlich» wirklich bedeutet

Der Regierungsrat schreibt, die EGMR-Rechtsprechung sei für die Schweiz «nicht unmittelbar verbindlich». Auch das ist im engen Sinn korrekt: Ein Urteil gegen Frankreich, Luxemburg oder Deutschland ist kein automatisches Präjudiz für einen Schweizer Einzelfall.

Doch «nicht unmittelbar verbindlich» heisst nicht «folgenlos».

Art. 9 EMRK ist für die Schweiz verbindliches, individualrechtlich geltend zu machendes Konventionsrecht. Kantone dürfen kein Recht anwenden, das mit der EMRK unvereinbar ist. Eine betroffene Grundeigentümerin oder ein betroffener Grundeigentümer könnte deshalb den kantonalen Rechtsweg ausschöpfen und die Frage bis vor Bundesgericht tragen. Nach Ausschöpfung der innerstaatlichen Rechtsmittel wäre eine Beschwerde an den EGMR möglich.

Die Urteile Chassagnou und andere gegen Frankreich von 1999, Schneider gegen Luxemburg von 2007 und Herrmann gegen Deutschland von 2012 zeigen, dass ethisch jagdablehnende Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer vor einer unverhältnismässigen Zwangsbejagung geschützt wurden. Der EGMR stellte in diesen Fällen Verletzungen des Eigentumsschutzes aus Art. 1 des 1. Zusatzprotokolls fest. Für die Schweiz wäre wegen des nicht ratifizierten Protokolls allerdings eigenständig zu klären, welche Schutzpflichten sich aus Art. 9 EMRK ergeben.

Die Schweiz ist deshalb kein Sonderfall, der sich einer europäischen menschenrechtlichen Entwicklung entziehen könnte. Sie ist vielmehr ein Nachzügler. Offen ist nur, ob die Kantone eine gesetzliche Grundlage aus eigenem Antrieb schaffen oder erst nach einem langwierigen Gerichtsverfahren handeln.

Deutschland und Italien zeigen Wege

Der Berner Regierungsrat argumentiert, ein Befriedungssystem sei praktisch kaum umsetzbar. Der Berner Wald sei auf rund 36’000 Eigentümerinnen und Eigentümer verteilt. Ein Verfahren zur Erfassung und Kontrolle individueller Gesuche würde einen kaum bewältigbaren Aufwand verursachen.

Dieses Argument wird durch die Praxis anderer Staaten widerlegt.

Deutschland ging den gesetzlichen Weg. Nach dem Urteil Herrmann gegen Deutschland führte der Gesetzgeber mit § 6a Bundesjagdgesetz ein Verfahren für die ethische Befriedung ein. Natürliche Personen können beantragen, dass die Jagd auf ihren Flächen ruht, wenn sie die Ablehnung der Jagd aus ethischen Gründen glaubhaft machen. Die Befriedung wird durch die zuständige Behörde verfügt und gilt nicht schrankenlos.

Sie bedeutet insbesondere nicht, dass auf einer Fläche keinerlei staatliche Wildtier- oder Gefahrenabwehr mehr möglich wäre. Die Behörde kann eine beschränkte Jagdausübung anordnen, wenn dies etwa zur Abwehr übermässiger Wildschäden, bei Tierseuchen, aus Natur- oder Tierschutzgründen, für die Verkehrssicherheit oder zur Abwehr anderer erheblicher Gefahren erforderlich ist.

Deutschland zeigt damit: Gewissensfreiheit und Wildtiermanagement lassen sich rechtlich verbinden. Eine ethische Befriedung schafft keinen rechtsfreien Raum, sondern einen kontrollierten Ausgleich zwischen individuellen Grundrechten und nachweislich notwendigen öffentlichen Interessen.

Italien zeigt einen zweiten Weg: die grundrechtskonforme Auslegung bestehenden Jagdrechts durch die Gerichte.

Das Verwaltungsgericht der Region Abruzzen, Aussenstelle Pescara, entschied mit Urteil Nr. 254/2026 vom 11. Mai 2026, dass ethische Gründe ein zulässiges Argument sein können, um die Jagd auf dem eigenen Grundstück auszuschliessen. Eine Behörde darf einen solchen Antrag nicht pauschal abweisen. Sie muss vielmehr objektiv begründen, weshalb gerade die konkrete Fläche für die Ziele des regionalen Wildtier- und Jagdplans unverzichtbar wäre.

Das Gericht schuf kein völlig neues Jagdrecht. Es legte das bestehende Recht im Licht der Grundrechte und der Strassburger Rechtsprechung aus. Ethische und moralische Gründe dürfen bei einem Antrag auf Ausschluss einer Fläche nicht von vornherein als unbeachtlich behandelt werden.

Der Fall ist im Beitrag Italien: Gericht erlaubt Jagdverbot auf eigenem Grund aus ethischen Gründen dokumentiert.

Die Schweiz verfügt bis heute über keine vergleichbare, allgemein zugängliche Regelung. Weder hat sie ein gesetzliches Verfahren nach deutschem Vorbild geschaffen, noch wurde die Gewissensfrage bislang auf gerichtlichem Weg geklärt.

Polen: Jagdfreie Grundstücke per Erklärung

Polen zeigt, dass auch ein flächendeckendes Jagdsystem rechtlich veränderbar ist.

Nach einem Urteil des polnischen Verfassungsgerichts von 2014 wurde die damalige Einteilung privater Grundstücke in Jagdbezirke grundlegend in Frage gestellt. Das Gericht beanstandete, dass Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer zu wenig Möglichkeiten hatten, gegen die Jagd auf ihrem Land vorzugehen. Die polnische Diskussion und Rechtsprechung nahm dabei auch Bezug auf die Strassburger Urteile zur Zwangsbejagung.

Seit einer Reform im Jahr 2018 können natürliche Personen bei den zuständigen lokalen Behörden erklären, dass auf ihrem Grundstück nicht gejagt werden darf. Das Grundstück bleibt zwar Teil des Jagdbezirks. Es kann etwa für eine erforderliche Nachsuche betreten werden. Die Jagdausübung und das Schiessen auf der Fläche sind jedoch grundsätzlich untersagt.

Polen wählte damit ein anderes Modell als Deutschland. Während Deutschland ein behördliches Verfahren mit Glaubhaftmachung ethischer Gründe vorsieht, kennt Polen eine vergleichsweise niederschwellige Erklärungsmöglichkeit. Auch dieses Modell hat Grenzen, unter anderem weil juristische Personen wie Tier- oder Naturschutzorganisationen nicht dieselben Rechte geltend machen können. Der Grundsatz ist dennoch klar: Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer müssen die Jagd auf ihrem Land nicht ausnahmslos dulden.

Mehr dazu im Beitrag Polen: Immer mehr jagdfreie Grundstücke.

Die 100-Meter-Regel schützt Häuser, nicht Gewissen

Als Beleg für einen bereits bestehenden Schutz verweist der Berner Regierungsrat auf das Jagdverbot im Umkreis von 100 Metern um ständig bewohnte Gebäude.

Dieser Verweis geht am Kern der Sache vorbei.

Die Regelung ist eine örtliche Sicherheitsvorschrift. Sie schützt Bewohnerinnen und Bewohner sowie Gebäude vor bestimmten Gefahren der Jagdausübung. Sie gibt einer Grundeigentümerin jedoch keinerlei individuellen Anspruch, die Jagd auf ihrem Land aus ethischen Gründen zu untersagen.

Hinzu kommt: Die 100-Meter-Regel gilt nicht absolut. Sie entfällt, wenn Wald, waldähnliche Bestockung oder eine sichtbehindernde Hecke zwischen dem Gebäude und der jagdberechtigten Person liegt. Für bestimmte Tierarten kann die Jagd mit Einwilligung der Bewohnerinnen und Bewohner sogar innerhalb der 100-Meter-Grenze zulässig sein.

Ein Schild mit der Aufschrift «Jagen verboten» verschafft einer Grundeigentümerin oder einem Grundeigentümer im Kanton Bern nach geltendem Jagdrecht keinen individuellen, durchsetzbaren Anspruch, die Jagd aus Gewissensgründen vom eigenen Grundstück fernzuhalten.

Gerade darin liegt der Unterschied zu den Verfahren in Deutschland, Italien oder Polen: Dort müssen Behörden und Gerichte die persönliche ethische Ablehnung der Jagd zumindest rechtlich prüfen. Bern verweist dagegen auf einen Gebäudeschutz, der das Gewissen der betroffenen Person nicht schützt.

Ein Blick nach Genf

Der Regierungsrat verteidigt das «bewährte Milizsystem» mit dem Argument, eine professionelle Lösung wäre teurer und brächte keinen sichtbaren Zusatznutzen.

Der Kanton Genf zeigt, dass es auch anders geht.

Nach einer Volksabstimmung führte Genf 1974 ein allgemeines Jagdverbot für Säugetiere und Vögel ein. Seither wird die private Jagd nicht mehr über Jagdpatente organisiert. Aufgaben wie Wildtiermonitoring, Schadenprävention, Schutzgebietsaufsicht und – wo nötig – gezielte Interventionen werden durch staatliche Fachkräfte wahrgenommen.

Der zuständige kantonale Wildtierinspektor bezeichnete dieses Modell öffentlich als kostengünstig. Der kantonale Biodiversitätsdirektor erklärte, ein Jagdverbot könne ein Mittel sein, um die Biodiversität zu fördern. Ob und unter welchen Bedingungen das Genfer Modell auf andere Kantone übertragbar ist, müsste Bern anhand eigener Flächen-, Personal- und Wildtierdaten prüfen.

Für die hier zentrale Frage genügt jedoch ein einfacher Befund: Ein Schweizer Kanton kann die private Hobby-Jagd abschaffen und Wildtieraufgaben durch staatliche Fachkräfte organisieren.

Mehr dazu im Tages-Anzeiger sowie im Dossier Genf und das Jagdverbot.

Worum es wirklich geht

Der Berner Entscheid beantwortet die menschenrechtliche Frage nicht, sondern verlagert sie.

Dass der Eigentumsschutz des 1. Zusatzprotokolls in der Schweiz nicht gilt, entbindet den Kanton nicht davon, die Gewissensfreiheit nach Art. 9 EMRK ernsthaft zu prüfen.

Die entscheidende Frage lautet nicht, ob jede einzelne Fläche der Jagd entzogen werden kann. Sie lautet, ob der Staat für Menschen mit einer gefestigten ethischen Ablehnung der Jagd ein verhältnismässiges Verfahren schaffen muss – eines, das die Gewissensfreiheit schützt und zugleich konkret belegte Interessen des Wildtier-, Natur-, Seuchen- und Sicherheitsschutzes berücksichtigt.

Deutschland zeigt, wie ein solcher Ausgleich gesetzlich organisiert werden kann. Italien zeigt, dass Gerichte ethische Gründe bei der Auslegung bestehenden Jagdrechts ernst nehmen können. Frankreich und Luxemburg belegen, dass die Zwangsbejagung ethisch ablehnender Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer vor dem EGMR keinen Bestand hatte. Polen zeigt, dass selbst ein flächendeckendes Jagdsystem durch Verfassungsrecht und Gesetzgebung zugunsten privater Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer korrigiert werden kann.

Bern kann diese Frage weiterhin offenlassen. Erledigt ist sie damit nicht.

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