19. Juni 2026, 14:11

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Tierrechte

Italien: Gericht erlaubt Jagdverbot auf eigenem Grund aus ethischen Gründen

Das TAR Pescara stützt sich auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte.

Redaktion Wild beim Wild — 19. Juni 2026

In Italien hat ein Verwaltungsgericht erstmals anerkannt, dass ein Grundeigentümer die Hobby-Jagd auf dem eigenen Land aus ethischen Gründen verbieten lassen kann.

Das Tribunale Amministrativo Regionale (TAR) Pescara entschied mit Urteil Nr. 254/2026, dass eine ethische Ablehnung der Jagd ein zulässiger Grund ist, um Hobby-Jäger vom eigenen Grundstück fernzuhalten. Die Region darf einen solchen Antrag nur ablehnen, wenn sie objektiv nachweist, dass der Entzug des konkreten Grundstücks die Ziele des regionalen Wildtier- und Jagdplans verhindert.

Damit reiht sich Italien in eine Entwicklung ein, die in mehreren europäischen Ländern längst Wirkung zeigt und auf die wir auf wildbeimwild.com bereits hingewiesen haben: das Recht, das eigene Land aus Gewissensgründen jagdfrei zu halten.

Fünf Jahre Verfahren um ein Stück Land

Am Anfang stand der Antrag einer Bürgerin. Im Jahr 2020 verlangte sie beim Präsidenten der Region Abruzzen, die Ausübung der Jagd auf ihrem eigenen Grundstück zu untersagen, gestützt auf Artikel 15 Absatz 4 des italienischen Jagdgesetzes Nr. 157/1992. Das Landwirtschaftsdepartement der Region lehnte ab. Es folgte ein Rechtsstreit, der sich über rund fünf Jahre hinzog.

Die Ablehnung stützte sich unter anderem auf das Argument, in der Region seien bereits über 30 Prozent des Gebiets der Jagd entzogen, was als unverrückbare Obergrenze gelte. Zudem seien ethische oder wissenschaftliche Beweggründe nicht geeignet, eine Ausnahme nach Artikel 15 zu rechtfertigen. Beide Annahmen wies das Gericht zurück.

Zwei zentrale Feststellungen des Gerichts

Das Urteil ruht auf zwei Pfeilern. Erstens stellte das Gericht klar, dass die 30-Prozent-Grenze des der Jagd entzogenen Regionalgebiets keine unantastbare Obergrenze darstellt. Die Behörde kann sich also nicht pauschal darauf berufen, das Kontingent sei ausgeschöpft.

Zweitens, und grundsätzlich bedeutsamer, erkannte das Gericht ethische und moralische Überzeugungen als legitimen Grund, ein Zutrittsverbot für Hobby-Jäger auf dem eigenen Land zu verlangen. Wünscht die Region, einen solchen Antrag abzulehnen, muss sie detailliert und objektiv darlegen, inwiefern gerade dieses Grundstück für die Erreichung der Ziele des Wildtier- und Jagdplans unverzichtbar ist. Die ethischen Beweggründe sind dabei gebührend zu berücksichtigen.

Kommentar der Redaktion: Italien fügt der europäischen Landkarte des Gewissensschutzes einen weiteren Punkt hinzu. Dass ein Mensch das Töten auf dem eigenen Grund ablehnen darf, ist kein exotischer Sonderfall, sondern menschenrechtlicher Standard. Die Schweiz hält ihren Grundeigentümern dieses Recht weiterhin vor, obwohl ihr dafür ein einziger politischer Entscheid genügen würde.

Der rote Faden: die Rechtsprechung aus Strassburg

Entscheidend ist, worauf sich das italienische Gericht beruft: auf die gefestigte Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte. Nach dieser ist ein Grundeigentümer nicht verpflichtet, zu dulden, dass andere auf seinem Land jagen, wenn die Jagd seinen persönlichen und moralischen Überzeugungen widerspricht. Da die Jagd nach Auffassung des Gerichtshofs überwiegend Freizeitzwecken dient, darf sie nicht zu einem unverhältnismässigen Eingriff Dritter in die private Sphäre werden.

Es ist exakt jene Linie, die der Gerichtshof in den Verfahren Chassagnou gegen Frankreich, Schneider gegen Luxemburg und Herrmann gegen Deutschland gezogen hat. Italien geht nun einen eigenen Weg: nicht über eine bundesweite Gesetzesänderung wie Deutschland, sondern über die verwaltungsgerichtliche Auslegung des bestehenden Jagdgesetzes. Das Ergebnis ist dasselbe. Wer die Hobby-Jagd aus ethischen Gründen ablehnt, soll sie auf dem eigenen Grund nicht hinnehmen müssen.

Was das für die Schweiz bedeutet

Die Schweiz ist als Vertragsstaat an dieselbe Europäische Menschenrechtskonvention gebunden wie Frankreich, Luxemburg, Deutschland und Italien. Das Recht, das eigene Land aus ethischen Gründen jagdlich befrieden zu lassen, ist menschenrechtlich abgestützt. Was fehlt, ist allein der politische Wille zur Umsetzung. Das italienische Urteil zeigt, dass es dafür nicht zwingend eine grosse Gesetzesreform braucht, sondern bereits eine konsequente Auslegung des geltenden Rechts genügen kann.

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