Undercover im Zirkus: Vier Monate Gewalt hinter der Manege
Erstmals infiltriert ein Rechercheur einen europäischen Zirkus und dokumentiert, was das Publikum nie sieht.
Die Tierrechtsorganisation LAV und die Fondation Franz Weber haben am 15. Juli 2026 die Recherche «Il sistema circhi» veröffentlicht, die Misshandlungen in italienischen Zirkusbetrieben dokumentiert.
Die Aufnahmen stammen aus vier Monaten verdeckter Arbeit und betreffen nicht nur einen Einzelbetrieb, sondern 19 Standorte in neun Regionen.
Was die Aufnahmen zeigen
Ein Rechercheur schleuste sich in einen Zirkusbetrieb ein und filmte vier Monate lang sowohl während der Vorstellungen als auch vor allem hinter den Kulissen. Nach Angaben der beiden Organisationen handelt es sich um den ersten Fall, in dem eine Person einen Zirkus in Europa auf diese Weise von innen dokumentiert hat.
Das im Januar 2026 im Circo Medini aufgezeichnete Material zeigt körperliche Misshandlung von Tieren, Verstösse gegen arbeitsrechtliche Vorgaben mit Beschäftigten ohne ordentliche Verträge und ohne Sicherheitsstandards sowie unhygienische Zustände und illegale Entsorgung von Mist. Die Auswertung der 19 Standorte ergab zudem stundenlanges oder tagelanges Einsperren sowie Schläge und Tritte gegen Tiere. Die Befunde wurden den zuständigen Behörden gemeldet.
Damit widerlegt die Recherche das Argument des Einzelfalls, das Zirkusbetriebe regelmässig anführen, wenn Missstände publik werden. Die Dokumentation zielt auf das System, nicht auf einen Betreiber.
Die rechtliche Lage in der EU
23 der 27 EU-Mitgliedstaaten haben den Einsatz von Tieren im Zirkus eingeschränkt oder die Verwendung von Wildtieren vollständig verboten. Auftritte bleiben jedoch in mehreren grossen EU-Staaten zulässig, weil die Gesetzgebung dazu national und nicht auf EU-Ebene entschieden wird. LAV fordert die italienischen Behörden auf, ein Verbot zu erlassen und damit zu jenen europäischen Ländern aufzuschliessen, die diesen Schritt bereits vollzogen haben.
Bemerkenswert ist, dass Italien 2017 bereits ein Auslaufmodell beschlossen hatte. Das Parlament verabschiedete am 8. November eine Gesetzgebung, die den schrittweisen Ausstieg aus Zirkussen und Wanderausstellungen mit Tieren vorschreibt, wobei die konkrete Umsetzung einem späteren Ministerialdekret übertragen wurde. Dieses Dekret liegt bis heute nicht in wirksamer Form vor. Die aktuellen Bilder sind damit auch das Ergebnis einer politischen Blockade.
Die Schweiz als Nachzügerin
Die Schweiz hat kein Verbot. Nach Tierschutzverordnung (SR 455.1) wird die Haltung von Wildtieren in Zirkussen und Zoos bewilligt, wenn Gehege, Raummasse, Betreuung durch ausgebildete Personen und tierärztliche Versorgung den Vorgaben entsprechen. Das BLV hielt fest, dass Zirkusse anders als Zoos für besonders anspruchsvolle Tierarten gegenwärtig keiner vergleichbaren Zusatzbewilligung unterliegen, und verwies auf mögliche Verschärfungen bei einer künftigen Erlassrevision.
Die politischen Vorstösse blieben erfolglos. Nationalrätin Isabelle Chevalley reichte eine Motion zur Festlegung der in Zirkussen zulässigen Tierarten ein, die der Bundesrat zur Ablehnung beantragte; sie wurde im März 2017 abgeschrieben, weil sie nicht innert zwei Jahren abschliessend behandelt worden war. Die Petition «Keine Wildtiere im Zirkus» von ProTier, Vier Pfoten und Tier im Recht wurde mit 70’676 Unterschriften eingereicht; das BLV sah keine Notwendigkeit für ein Verbot und verwies auf die geltende Rechtslage.
Die Bestände haben sich seither reduziert: Seit 2015 wurden vereinzelt noch Raubkatzen mitgeführt, 2015 und 2016 fünf Tiger und sieben Löwen in zwei Zirkussen, 2017 fünf Tiger in einem Betrieb, 2019 drei Löwen. 2018 und 2020 fanden in der Schweiz keine Raubkatzennummern statt. Als Gründe nennt das BLV strengere tierschutzrechtliche Vorgaben, hohe Kosten der Wildtierhaltung und eine kritischere Haltung der Öffentlichkeit.
Der Rückgang beruht damit auf Marktlogik und öffentlichem Druck, nicht auf einem Verbot. Genau das ist die Schwachstelle: Was ökonomisch entstanden ist, kann ökonomisch zurückkehren. Ein gesetzliches Verbot wäre die einzige belastbare Absicherung.
Der Würdebegriff als ungenutztes Instrument
Das Tierschutzgesetz (TSchG, SR 455) schützt in Artikel 1 ausdrücklich das Wohlergehen und die Würde des Tieres. Die Würdeverletzung nach Artikel 3 Buchstabe a liegt unter anderem bei Erniedrigung vor. Wer Tiere zur reinen Publikumsunterhaltung Kunststücke ausführen lässt, muss diese Belastung mit überwiegenden Interessen rechtfertigen. Unterhaltung ist als Rechtfertigungsgrund schwach. Die Schweizer Praxis nutzt diesen Massstab bislang kaum.
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