Vitznau: Erstes Wildschwein erlegt, Kanton Luzern meldet bislang kaum Schäden
Die Luzerner Behörden gehen von einem kleinen Bestand aus. Die Jagdgesellschaft, die den Keiler erlegte, haftet für Wildschäden und stellt die örtliche Jagdaufsicht selbst.
Symbolbild: Wildschwein mit Frischlingen im Wald. Foto: Patrick Pahlke / Unsplash
«Wer kontrolliert wen»
In Vitznau am Fuss der Rigi haben Hobby-Jäger am 1. Oktober 2026 zum ersten Mal ein Wildschwein erlegt. Die «Luzerner Zeitung» berichtete am 8. Oktober darüber, der Bericht erschien auch im «Boten der Urschweiz». Er stützt sich auf die Schilderung der Jagdgesellschaft Vitznau, die den Abschuss als «besonderen Erfolg» wertet.
Was in Vitznau geschah
Laut dem Obmann der Jagdgesellschaft hielt sich ein rund 100 Kilogramm schwerer, zweieinhalbjähriger Keiler in den Gebieten Gebetschwil und Brand auf und wühlte dort Futterwiesen auf. Im September sassen die Pächter nach eigenen Angaben «unzählige Stunden» an, ohne Erfolg. Zwei Fotofallen bestätigten die Anwesenheit eines Wildschweins. Am ersten Tag der Treib- und Drückjagden wurde der Keiler bei einer «gezielten Drückaktion» aus dem Wald getrieben und von einem Pächter erschossen, den der Obmann als Jagdaufseher der Gesellschaft bezeichnet.
Nach dieser Schilderung richtete sich die Aktion gegen einen einzelnen Keiler. Die Jagdgesellschaft geht davon aus, dass beide Fotofallen dasselbe Wildschwein zeigten.
Was die Behörden sagen
Der zuständige Wildhüter der Dienststelle Landwirtschaft und Wald geht gemäss dem Bericht von einem kleinen Bestand im Kanton Luzern aus. Wie gross er sei, lasse sich schwer abschätzen, auch weil bisher kaum Schäden festgestellt worden seien. Diese Aussage gilt für den ganzen Kanton. Zu den Wiesen in Vitznau äussert sich im Bericht nur die Jagdgesellschaft. Der Keiler ist der einzige Abschuss eines Wildschweins, der dem Kanton im laufenden Jagdjahr gemeldet wurde. Im Vorjahr waren es zwei.
Für den Kanton Schwyz nennt der Leiter der Abteilung Jagd und Wildtiere fünf bis sechs Wildschweine um die Rigi. Der Kanton hat bisher Schäden von mehreren hundert Franken vergütet. Seit diesem Herbst sind Wildschweine dort auf der Hoch- und Niederwildjagd jagdbar. Was davon zu halten ist, steht im Beitrag Kanton Schwyz öffnet erstmals Wildschweinjagd.
Dass sich an der Rigi 2025 erstmals eine Rotte bildete, hat Wild beim Wild im Beitrag Wildschweine siedeln sich im Kanton Luzern an festgehalten. Schon damals hielt der Kanton fest, dass das Wühlen der Wildschweine im Wald den Boden lockert und durchlüftet.
Wer haftet, nutzt und beaufsichtigt
Der Fall zeigt, wie die Rollen im Luzerner Reviersystem verteilt sind. Das kantonale Jagdgesetz regelt drei Dinge, die bei der Jagdgesellschaft zusammenfallen:
- Haftung: Wildschaden durch jagdbare Wildtiere muss die Jagdgesellschaft entschädigen. Hat sie ihre jagdlichen Verpflichtungen zur Bestandesregulierung nachweislich erfüllt, übernimmt der Kanton die Entschädigungen, soweit sie im Jagdjahr 35 Prozent des Jagdpachtzinses übersteigen. Andernfalls trägt sie den vollen Betrag (§ 40). Schäden unter 200 Franken pro Jahr werden nicht entschädigt.
- Nutzung: Die Jagdgesellschaft hat Anrecht auf die jagdbaren Wildtiere, die in ihrem Revier erlegt werden (§ 21).
- Aufsicht: In verpachteten Revieren stellt die Jagdgesellschaft die Jagdaufsicht selbst und auf eigene Kosten. Die Aufseherinnen und Aufseher überwachen die Einhaltung der Jagdvorschriften und dürfen Mitglied der Gesellschaft sein (§§ 45 und 46).
Die Entschädigungspflicht kann einen wirtschaftlichen Anreiz schaffen, Schäden durch Abschüsse verhindern zu wollen. Ob das in Vitznau eine Rolle spielte, ist nicht belegt. Belegt ist die Rollenüberschneidung: Dieselbe Gesellschaft bezahlt Schäden, hat Anrecht auf das erlegte Wildschwein und stellt die örtliche Aufsicht. Daneben gibt es kantonale Wildhüterinnen und Wildhüter. Sie sind nach § 47 für die Aufsicht in Schutzgebieten und nicht verpachteten Revieren ernannt und können im ganzen Kanton jagdrechtliche Straftaten verfolgen. Jagdaufseher müssen Straftaten der Luzerner Polizei anzeigen.
Die Berichterstattung ist in einem Punkt uneinheitlich: Der Obmann nennt den Schützen «Jagdaufseher», die Bildlegende «Wildhüter». Nach dem Gesetz sind das zwei verschiedene Funktionen. Jagdaufseher stellt die Jagdgesellschaft, Wildhüter ernennt der Kanton.
Die Schäden an den Futterwiesen stammen laut den Bildlegenden «gemäss dem Jagdverein» vom Wildschwein. Ob Schäden formell erfasst, Schutzmassnahmen geprüft oder die Gründe für den Abschuss unabhängig beurteilt wurden, geht aus dem Bericht nicht hervor. Mehr zum Aufsichtsmodell steht im Dossier Jagdgesetze und Kontrolle.
Was der Abschuss am Problem ändert
Die Dienststelle schreibt in ihrem Merkblatt zu Wildschäden, die Priorität müsse «stets auf der Verhütung liegen». Im selben Papier heisst es, die wirksamste Verhütung sei bei jagdbaren Arten «immer die Jagd». Im Merkblatt Schwarzwildjagd von 2016 nennt sie die «Wildsau» zudem eine jagdlich «faszinierende Wildart».
So pauschal lässt sich das wissenschaftlich nicht ableiten. Ein Perspektivbeitrag im «European Journal of Wildlife Research» kommt 2026 zum Schluss, dass eine langfristige Kontrolle der Wildschweinbestände mehr braucht als Freizeitjagd. Ob der einzelne Abschuss in Vitznau weitere Wiesenschäden verhindert, beantwortet diese Arbeit nicht.
Zur Methode gibt es Messwerte. Eine Untersuchung an 407 erlegten Wildschweinen fand im Blutserum nach Drückjagden im Mittel 431 nmol/l des Stresshormons Cortisol, nach Einzeljagd vom Hochsitz 119 nmol/l. Über die Entwicklung von Schäden sagt sie nichts aus. Weitere Studien stehen in der Übersicht Jagd im Faktencheck. Warum steigende Abschusszahlen die Schäden bisher nicht gesenkt haben, zeigen der Beitrag Trotz mehr Abschüssen: Wildschweinschäden bleiben hoch und das Dossier Das Wildschwein in der Schweiz.
Einordnung
Der Kanton Luzern geht von einem kleinen Bestand aus und stellt bislang kaum Schäden fest. Trotzdem gilt der Tod eines einzelnen Keilers als Erfolg. Die Zeitung zeigt dazu ein zur Verfügung gestelltes Bild (Bildnachweis «zvg»), dessen Legende vom «erledigten Wildschwein» spricht und Bauer und Schütze nennt. Ein Erlegerbild dokumentiert den Tod eines nichtmenschlichen Tieres als jagdlichen Erfolg. Es belegt weder das Ausmass der Schäden noch die Notwendigkeit des Abschusses.
Für die IG Wild beim Wild gilt: Wer als Polizist oder Soldat so mit seinen Opfern posierte, würde unehrenhaft entlassen. Bei Hobby-Jägern gilt es als Brauch, wie der Beitrag zum RTR-Erlegerbild-Wettbewerb zeigt.
Der Kanton Luzern prüft derzeit ein Bonus-Malus-System für Jagdgesellschaften. Solange dieselbe Gesellschaft Schäden bezahlt, Anrecht auf die erlegten Wildtiere hat und die örtliche Aufsicht stellt, bleibt die Frage offen, wie unabhängig diese Kontrolle sein kann.
Mehr zum Thema Hobby-Jagd: In unseren Dossiers zur Kritik an der Hobby-Jagd bündeln wir Faktenchecks, Analysen und Hintergrundberichte. Die wissenschaftlichen Belege stehen in der Übersicht Studien zu den Auswirkungen der Hobby-Jagd.
Die Position der IG Wild beim Wild: Die IG Wild beim Wild lehnt die Hobby-Jagd ab. Unser Vorbild ist der Kanton Genf, der seit 1974 ohne Hobby-Jagd auskommt: ohne Jagdzeiten, ohne Jagdhunde, ohne Treibjagden, ohne Hochsitze, ohne die Tierquälerei und die Kriminalität, die anderswo zur Jagdsaison gehören. Was dort seit über fünfzig Jahren funktioniert, widerlegt jedes Positionspapier von JagdSchweiz. Ein Verband, der seine Politik auf Behauptungen stützt, die er in den eigenen Dokumenten widerlegt, ist keine Fachorganisation, sondern eine Fabrik für Fehlinformationen.
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