28. August 2026, 14:12

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Kriminalität & Jagd

Val Fex: Abschussbewilligung abgelaufen – offene Fragen zu Kommunikation und Aufarbeitung

Nach dem Wolfsriss im Val Fex erklärte das Bündner Amt für Jagd und Fischerei, der Vorfall zeige die «Grenzen des Herdenschutzes». Die betroffenen Schafe befanden sich jedoch in einem nicht geschützten Bereich der Alp. Die anschliessend erteilte Abschussbewilligung lief laut kantonalem Monitoring ab. Im Strafverfahren erhält die IG Wild beim Wild keine Akteneinsicht und keine weitergehenden Informationen.

Redaktion Wild beim Wild — 28. August 2026

Am 21. August 2025 griff ein Wolf auf der Alp Muot Selvas im Val Fex oberhalb von Sils im Engadin Schafe an.

Elf Tiere wurden unmittelbar getötet; 26 weitere mussten wegen ihrer Verletzungen euthanasiert werden. Insgesamt waren 37 Schafe betroffen.

Der Fall löste eine öffentliche Debatte über Herdenschutz und Wolfsmanagement aus. Das Amt für Jagd und Fischerei Graubünden verfügte nach dem Riss für 60 Tage den Abschuss eines schadenstiftenden Wolfs. In der späteren kantonalen Monitoringübersicht steht beim Eintrag «Fex» jedoch nicht ein Abschuss, sondern «Ablauf der Abschussbewilligung».

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Die IG Wild beim Wild erstattete Strafanzeige. Ihr Vertreter wurde von der Kantonspolizei Graubünden als Auskunftsperson einvernommen. Die Staatsanwaltschaft Graubünden verweigert der Organisation nun die Parteistellung, die Akteneinsicht und weitergehende Auskünfte. Sie betrachtet die IG und ihren Vertreter als blosse Anzeigeerstatter.

Der Riss im Val Fex

Der Angriff ereignete sich auf der Alp Muot Selvas. Für die Alp bestand ein einzelbetriebliches Herdenschutzkonzept. Dieses unterschied nach öffentlich verfügbaren Angaben zwischen schützbaren und nicht schützbaren Weidebereichen. Für Teile der Alp war ein Schutzzaun errichtet worden; die angegriffenen Tiere befanden sich jedoch nicht in diesem geschützten Bereich.

Das Amt für Jagd und Fischerei erklärte nach dem Riss, der Vorfall zeige die «Grenzen des Herdenschutzes». Diese Aussage wurde in Medien aufgegriffen. Sie konnte den Eindruck erwecken, die Schafe seien trotz wirksamer Schutzmassnahmen angegriffen worden.

Der tatsächliche Sachverhalt ist differenzierter: Für die gesamte Alp bestand ein Herdenschutzkonzept. Der konkrete Riss geschah jedoch in einem Bereich, der nach den verfügbaren Angaben nicht durch wolfsabweisende Massnahmen gesichert war. Die nachträgliche Korrektur der SRF-Berichterstattung hielt fest, dass sich der Angriff auf einem als nicht schützbar bezeichneten Teil der Alp ereignete.

Aus Sicht von wildbeimwild.com wurde die konkrete Schutzlage in der öffentlichen Kommunikation nicht ausreichend klar dargestellt. Der Hinweis auf «Grenzen des Herdenschutzes» verdrängte den entscheidenden Umstand, dass sich die gerissenen Tiere nicht hinter einem wolfsabweisenden Zaun befanden.

Bewilligung lief ab

Am 26. August 2025 verfügte das Amt für Jagd und Fischerei zur Verhütung weiterer Schäden den Abschuss des schadenstiftenden Wolfs. Die Bewilligung war auf 60 Tage befristet und bezog sich auf das Gebiet der Gemeinden Sils und Bregaglia.

In der kantonalen Monitoringübersicht mit Stand vom 31. Dezember 2025 ist für «Fex» der «Ablauf der Abschussbewilligung» vermerkt. Die Übersicht unterscheidet zwischen Abschussbewilligungen, deren Ablauf und dokumentierten Abschüssen. Für den Val-Fex-Eintrag weist sie keinen Abschuss aus.

Die öffentliche Dokumentation belegt damit nicht, dass aufgrund der Val-Fex-Verfügung ein Wolf erlegt wurde. Sie belegt, dass die zeitlich befristete Bewilligung ablief.

In derselben Region ist ein Einzelwolfabschuss wegen «problematischen Verhaltens» dokumentiert. Dieser wird in der Übersicht als separate Verfügung geführt. Aus den öffentlichen Unterlagen lässt sich deshalb nicht ableiten, dass dieses Tier aufgrund der Val-Fex-Verfügung erlegt wurde oder mit dem beim Riss als schadenstiftend bezeichneten Wolf identisch war.

Die Strafanzeige

Die IG Wild beim Wild reichte am 29. August 2025 bei der Staatsanwaltschaft Graubünden Strafanzeige ein. Nach Darstellung der Organisation betraf sie mögliche Verstösse im Kontext des Tierschutzes sowie die Kommunikation über die Herdenschutzsituation im Val Fex.

Am 5. September 2025 beantragte die IG verschiedene Untersuchungshandlungen. Sie verlangte insbesondere den Beizug von Unterlagen der kantonalen Wildhut und des einzelbetrieblichen Herdenschutzkonzepts, die Befragung von Verantwortlichen sowie eine tiermedizinische Abklärung der getöteten und verletzten Schafe.

Am 17. April 2026 nahm die Kantonspolizei Graubünden den Vertreter der IG Wild beim Wild in Roveredo als Auskunftsperson ein. Nach Darstellung der IG beantwortete er dabei die noch offenen Fragen schriftlich und reichte dazu Dokumentationen ein.

Danach erhielt die Organisation bis Anfang August 2026 keine Mitteilung über weitere Schritte. Am 6. August verlangte sie Auskunft zum Verfahrensstand, stellte ein Gesuch um Akteneinsicht und erklärte die Konstituierung als Privatklägerschaft.

Keine Rechte als Anzeigeerstatterin

Der Erste Staatsanwalt Claudio Riedi beantwortete das Gesuch am 10. August 2026. Er teilte mit, die Ermittlungen dauerten weiterhin an. Gleichzeitig verweigerte er die Anerkennung der IG Wild beim Wild als Privatklägerschaft und lehnte das Gesuch um Akteneinsicht ab.

Zur Begründung erklärte die Staatsanwaltschaft, weder die Organisation noch ihr Vertreter seien Geschädigte im Sinn der Strafprozessordnung. Eine geschädigte Person wäre Voraussetzung dafür, als Privatklägerschaft am Verfahren teilzunehmen. Die IG und ihr Vertreter seien deshalb lediglich Anzeigeerstatter und damit «andere Verfahrensbeteiligte» nach Artikel 105 Absatz 1 Buchstabe b StPO.

Nach Auffassung der Staatsanwaltschaft stehen ihnen deshalb – abgesehen vom beschränkten Anspruch auf Information über Einleitung und Erledigung des Strafverfahrens gemäss Artikel 301 Absatz 2 StPO – keine weiteren Verfahrensrechte zu. Das Schreiben hält ausdrücklich fest: «Weitergehende Auskünfte können wir Ihnen nicht geben. Und das Gesuch um Akteneinsicht müssen wir ablehnen.»

Dennoch bleibt die Informationsasymmetrie problematisch. Gegenüber Medien bestätigt die Staatsanwaltschaft punktuell Ergebnisse jagdlicher Strafverfahren. So bestätigte sie gegenüber Keystone-SDA, nachdem RSI zuvor berichtet hatte, in einem anderen Fall eine Busse, den Ersatz des Werts eines getöteten Tieres für die Wilderei und den Verbleib des Jagdpatents.

Die IG Wild beim Wild, die im Val-Fex-Fall Strafanzeige erstattet und Dokumentationen eingereicht hat, erhält im laufenden Verfahren dagegen lediglich die Information, dass die Ermittlungen andauerten. Rechtlich sind die Situationen nicht gleich: Medienauskünfte können unter den Voraussetzungen von Artikel 74 StPO erfolgen, während Anzeigeerstatter ohne Geschädigtenstellung keine Parteirechte haben. Diese rechtliche Unterscheidung ändert jedoch nichts an der institutionellen Lücke: Wer mögliche Tierschutzverstösse meldet, kann praktisch kaum nachvollziehen, ob und wie die Strafverfolgungsbehörden die eingereichten Hinweise prüfen.

Die Staatsanwaltschaft hat der IG Wild beim Wild im konkreten Fall weder Akteneinsicht noch Einsicht in das Protokoll der eigenen Einvernahme gewährt. Sie teilte zudem mit, über den Hinweis hinaus, dass die Ermittlungen weiter andauerten, keine weitergehenden Auskünfte zu erteilen. Damit bleibt für die Organisation während des laufenden Verfahrens nicht überprüfbar, ob die beantragten Untersuchungshandlungen vorgenommen wurden und wie die Behörde ihre Unterlagen bewertet.

Der dokumentierte Befund

Die prozessrechtliche Begründung der Staatsanwaltschaft folgt einer engen, aber etablierten Unterscheidung: Parteirechte im Strafverfahren stehen grundsätzlich unmittelbar Geschädigten zu. Eine Organisation, die eine mögliche Straftat anzeigt, ohne selbst in eigenen Rechten verletzt zu sein, kann daraus in der Regel keine Parteistellung ableiten.

Der Fall Val Fex zeigt jedoch die praktische Folge dieser Rechtslage. Die IG Wild beim Wild kann Hinweise zu möglichen Tierschutzverstössen zusammentragen, eine Strafanzeige einreichen und in einer polizeilichen Einvernahme Auskunft geben. Nach der Einvernahme kann sie aber nicht überprüfen, welche Unterlagen die Strafverfolgungsbehörden beiziehen, welche Personen sie befragen oder ob die eingereichten Hinweise untersucht werden.

Die staatliche Informationssperre ist vollständig dokumentiert: Die Ermittlungen laufen nach Angaben der Staatsanwaltschaft weiter. Weitergehende Auskünfte werden nicht erteilt. Akteneinsicht wird verweigert

Was feststeht

Im Val-Fex-Fall stehen damit folgende Punkte fest:

  • Ein Wolf griff am 21. August 2025 auf der Alp Muot Selvas 37 Schafe an; 11 Tiere starben unmittelbar, 26 weitere mussten euthanasiert werden.
  • Die betroffenen Schafe befanden sich in einem nicht geschützten beziehungsweise als nicht schützbar bezeichneten Bereich der Alp.
  • Der Kanton verfügte nach dem Riss eine auf 60 Tage befristete Abschussbewilligung.
  • Das kantonale Monitoring vermerkt für «Fex» den Ablauf der Abschussbewilligung, nicht einen dokumentierten Abschuss.
  • Die IG Wild beim Wild erstattete Strafanzeige und ihr Vertreter wurde als Auskunftsperson einvernommen.
  • Die Staatsanwaltschaft bestätigt, dass die Ermittlungen weiterlaufen, verweigert aber Parteistellung, Akteneinsicht und weitergehende Auskünfte.

Aus Sicht von wildbeimwild.com bleibt damit eine zentrale Schwierigkeit bestehen: Die öffentliche Darstellung des Risses stellte die «Grenzen des Herdenschutzes» in den Vordergrund. Die nachfolgende Abschussbewilligung lief nach öffentlicher kantonaler Dokumentation ab. Und die Organisation, die diese Abläufe strafrechtlich überprüfen lassen wollte, kann wegen ihrer Stellung als Anzeigeerstatterin nicht nachvollziehen, wie ihre Anzeige bearbeitet wird.

Mehr zum Thema Hobby-Jagd: Im Dossier Wilderei und Jagdkriminalität in der Schweiz dokumentieren wir Fälle, Rechtsfragen und wiederkehrende Muster.

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