Nachtsicht verboten, Ausnahme bewilligt: der Selbstwiderspruch der Jagdregeln in Graubünden
Graubünden verbietet Nachtsichttechnik und das Anlocken von Schalenwild als unwaidmännisch. Doch für die Wildschweinjagd bewilligt der Kanton genau diese Technik, beim Fuchs erlaubt er Luderplatz und Nachtjagd, und das früher verbotene Handy ist heute nicht mehr geregelt.
«Die geraubte Nacht»
Wer die Jagdvorschriften in Graubünden liest, findet einen langen Katalog technischer Grenzen.
Nachtsicht- und Wärmebildgeräte sind auf der Hobby-Jagd grundsätzlich verboten, Drohnen ebenso, und Schalldämpfer brauchen eine Ausnahmebewilligung. Der Anspruch dahinter ist klar: Die Hobby-Jagd soll nicht zu einer beliebig aufrüstbaren Verfolgung werden, sondern ein gewisses Können voraussetzen. Doch derselbe Kanton macht Ausnahmen, sobald es um Wildschweine, Füchse und landwirtschaftliche Schäden geht. Für die Nachtjagd auf Wildschweine in der Mesolcina lockert er das Verbot der Wärmebildtechnik. Beim Fuchs fehlt das Anlockverbot, das beim Hirsch ausdrücklich gilt. Und beim Mobiltelefon, das der amtliche Fragenkatalog zu Jagdzwecken einst ausdrücklich verbot, fehlt in den heutigen Vorschriften ein entsprechender Wortlaut. Was als Prinzip auftritt, gilt nur unter Vorbehalt.
Ein Regelwerk, das Gründlichkeit vorspielt
Das Regelwerk aus Verordnung, Anhängen und Beilagen regelt, welche Tierart auf welcher Jagd zu welcher Zeit erlegt werden darf. Es schreibt Leuchtwesten auf der Treibjagd vor, verbietet bleihaltige Munition auf der Hochjagd und untersagt das Anlocken von Schalenwild mit Äpfeln, Trester oder Brot. Besonders streng liest sich der Abschnitt über technische Hilfsmittel. Die Verordnung über den Jagdbetrieb verbietet in Artikel 6 grundsätzlich das Mittragen und die Verwendung von Nachtsicht- und Wärmebildgeräten als Vorsatz, Nachsatz oder Zielfernrohr sowie von Drohnen auf der Jagd; dazu kommen Verbote für Fotofallen, Bewegungsmelder und Überwachungskameras zu jagdlichen Zwecken. Schalldämpfer sind nur unter Vorbehalt einer waffenrechtlichen Ausnahmebewilligung nach Bundesrecht gestattet, die bei der Hobby-Jagd mitzuführen ist. Und seit 2026 darf ein Fahrzeug während der Hoch- und Niederjagd nicht zur Wildbeobachtung anhalten, wenn eine Waffe im Wagen liegt.
Wer diese Liste liest, könnte meinen, hier würden Wildtiere mit grösster Sorgfalt vor jeder unfairen Nachstellung geschützt. Der Kanton beruft sich dabei darauf, dass die Jagd ein gewisses Können voraussetze, das nicht durch moderne Technik verwässert werden dürfe. Doch dieses Prinzip gilt nur, solange es dem Amt passt.
Vom Verbot zur Lücke: die Kehrtwende beim Handy
Wie veränderlich die Regeln sind, zeigt der Umgang mit dem Mobiltelefon. Der amtliche Fragenkatalog des Amts für Jagd und Fischerei beantwortete die Frage, ob die Verwendung von Mobiltelefonen zu Jagdzwecken erlaubt sei, unmissverständlich: Nein, Mobiltelefone fielen unter den Begriff Funkgeräte, deren Verwendung zu Jagdzwecken verboten sei. Die nichtjagdliche Nutzung, etwa der Notruf, blieb erlaubt. In der damaligen öffentlichen Debatte wurde das Verbot mit der Sorge begründet, Mobiltelefone könnten Absprachen bis hin zu gross angelegten Treibjagden erleichtern.
Der damalige Jagdinspektor Georg Brosi verteidigte dieses Verbot noch 2018. Befürworter warnten, eine Aufhebung ermögliche Absprachen: Ein Beobachter könnte seinen Mitjäger im Gegenhang zum Wild lotsen, wie damals berichtet wurde. Die Jagd, so Brosi, setze ein gewisses Können voraus, das nicht durch moderne Technik verwässert werden solle. Genau diese Koordination mit Autos und Mobiltelefonen hatte der Verein Wildtierschutz Schweiz bereits 2010 an der Bündner Sonderjagd dokumentiert.
Dann kippte der Widerstand. Eine Dreiviertelmehrheit der Delegierten des Bündner Kantonalen Patentjäger-Verbandes stimmte 2018 für die Freigabe. Im heute zugänglichen Verordnungstext findet sich kein ebenso ausdrückliches Verbot der jagdlichen Mobiltelefonnutzung mehr. Daraus folgt nicht automatisch, dass jede Form der Echtzeitkoordination zulässig wäre; entscheidend wären weitere Erlass, Weisungen und die Vollzugspraxis. Doch die Gefahr, die das Amt zur Begründung angeführt hatte, verschwand nicht. Der klare Wortlaut verschwand. Damit stellt sich eine offene Frage: Darf eine Person Wild beobachten, Standort, Bewegungsrichtung und Anzahl der Tiere in Echtzeit weitergeben und andere Jagende daraufhin ihre Position anpassen lassen? Was einst als treibjagdtypische Absprache ausdrücklich verboten war, ist heute nicht mehr klar geregelt.
Das gleiche Amt, die Ausnahme
Noch deutlicher wird die Spannung bei der Nachtsichttechnik. Die Verordnung verbietet Wärmebildgeräte auf der Niederjagd, nimmt davon aber die Nachtjagd ausdrücklich aus. Seit 2025 ermöglicht der Kanton speziell zugelassenen Hobby-Patentjägerinnen und Patentjägern die Nachtjagd auf Wildschweine in der Mesolcina; dort gelten Ausnahmen vom Verbot der Wärmebildtechnik. Welche Vorsatz-, Nachsatz- oder Zielgeräte im Einzelfall bewilligt sind, legt der Kanton nicht öffentlich offen, und genau diese fehlende Transparenz ist Teil des Problems. Schalldämpfer unterliegen dabei nicht einer speziellen Mesolcina-Regel, sondern der allgemeinen waffenrechtlichen Ausnahmebewilligung. Die Jagd ist auf klar bezeichnete Wiesen beschränkt und auf die Zeit zwischen 21 und 6 Uhr; im umliegenden Wald bleibt sie verboten. Wie dieses Pilotprojekt funktioniert, haben wir im Beitrag Graubünden schickt Hobby-Jäger auf nächtliche Wildschweinpirsch untersucht.
Die Begrenzung ändert nichts an der politischen Kernfrage. Technik, die im Normalfall wegen ihrer Aufrüstungseffekte eingeschränkt wird, darf eingesetzt werden, sobald der Kanton einen besonders effizienten Abschuss zur Eindämmung landwirtschaftlicher Schäden erwartet. Der Unterschied ist nicht die Technik, sondern das Ziel. Damit ist Fairness gegenüber dem Wild kein durchgehaltenes Prinzip, sondern eine Vorgabe, die zurücktritt, sobald effizientere Abschüsse erwünscht sind.
Kirrung verboten, beim Fuchs kein Verbot
Am deutlichsten zeigt sich das Muster beim Anlocken. Artikel 53 der Verordnung verbietet das Anlegen von Kirrungen für Schalenwild ausdrücklich; Hirsche, Rehe oder Gämsen dürfen nicht mit Äpfeln, Trester oder Brot an eine Stelle gebunden werden. Für die Passjagd auf Fuchs, Dachs und Marder enthält die Verordnung kein gleichlautendes Verbot. An sogenannten Luderplätzen wird mit tierischem Köder wie Fleischabfällen und Innereien angefüttert, um Raubwild an einen vorhersehbaren Ort zu locken und den Ansitzabschuss zu erleichtern. Was beim Hirsch als verbotene Kirrung gilt, bleibt beim Fuchs eine übliche Methode der Passjagd.
Auch die Nachtzeit fällt beim Fuchs anders aus. Die Passjagd darf in Graubünden von 17.30 bis 06.30 Uhr ausgeübt werden und dauert vom 1. November bis Ende Februar. Seit dem 1. Februar 2025 verbietet das Bundesrecht die Jagd im Wald während der Nacht. Die Passjagd bleibt jedoch ausdrücklich ausgenommen, und die Kantone können zur Verhütung von Wildschäden weitere Ausnahmen vorsehen. Als Nacht gilt dabei die Zeit von einer Stunde nach Sonnenuntergang bis eine Stunde vor Sonnenaufgang. Graubünden zählt Fuchs, Dachs und Marder in seinen Vorschriften ausdrücklich zu den auf der Passjagd bejagbaren Arten. Ein Verbot wird formuliert und im selben Zug mit der Ausnahme versehen, die es dort aushöhlt, wo am meisten gejagt wird. Die Systematik ist im Beitrag Was ist die Passjagd? und im Dossier Passjagd dokumentiert.
Das trifft eine Tierart, deren Bejagung ökologisch kaum zu begründen ist. Mehrere Studien zu kompensatorischen Mechanismen zeigen, dass intensive Fuchsjagd Bestände oder Krankheiten nicht dauerhaft im gewünschten Sinn senkt, weil erhöhte Sterblichkeit durch höhere Reproduktion ausgeglichen wird. Hinzu kommt der Zeitpunkt: Die Passjagd überschneidet sich mit der Ranz und der frühen Trächtigkeit von Dezember bis Februar; damit kann sie verpaarte oder trächtige Fähen betreffen, am zuvor angefütterten Platz. Mit der Waidgerechtigkeit, auf die sich die Hobby-Jagd selbst beruft, ist das schwer vereinbar. Rund 20’000 Füchse werden in der Schweiz noch jährlich erlegt.
Am schwersten wiegt aber ein Eingeständnis aus den eigenen Reihen. Die Niederjagd auf Fuchs, Dachs und Hase, zu der die Passjagd gehört, hat der frühere Bündner Verbandspräsident Robert Brunold selbst als «nicht nötig, aber berechtigt» bezeichnet. Damit ist gesagt, was das Regelwerk verschleiert: Es geht bei dieser Hobby-Jagd nicht um ökologische Notwendigkeit, sondern um Freizeitinteresse. Ein Regelwerk, das eine nach eigenem Bekunden unnötige Hobby-Jagd bis ins Detail organisiert, schützt keine Wildtiere. Es verwaltet ein Hobby. Mehr dazu im ausführlichen Faktencheck.
Technik gegen Instinkt
Die einzelnen Geräte greifen ineinander. Wie wir im Beitrag Der Hobby-Jäger im 21. Jahrhundert dargelegt haben, kompensiert moderne Ausrüstung reihenweise fehlendes Können: computergesteuerte Zielfernrohre, weitreichende Ferngläser, GPS-Geräte zur Geländeorientierung. Käme die telefonische Echtzeitkoordination hinzu, könnte sie den Jagddruck räumlich verdichten und die Fluchtwege des Wildes weniger berechenbar machen. Aus einzelnen Beobachtungen wird so eine abgestimmte Gruppenoperation.
Ein Regelwerk mit vielen Verstössen
Ein umfangreiches Regelwerk schützt Wildtiere nur, wenn seine Einhaltung kontrollierbar ist. Die Zahlen des kantonalen Amts zeigen, wie viele Verfahren und Bussen im Jagdbetrieb anfallen: 2020 wurden 1’173 Ordnungsbussen ausgesprochen und 68 Anzeigen erstattet, zusammen 1’241 Vorgänge. 2019 waren es 998 Ordnungsbussen und 106 Anzeigen, insgesamt 1’104 Vorgänge. Diese Zahlen dürfen nicht mit gleich vielen fehlbaren Personen gleichgesetzt werden, und ein erheblicher Teil betrifft selbst gemeldete Fehlabschüsse: 2020 entfielen 980 Fälle auf Fehlabschüsse, nach Angaben des Amts zu 96 Prozent selbst angezeigt.
Die Bilanz zeigt dennoch ein Grundproblem: Ein Jagdsystem mit Tausenden frei jagenden Personen, komplizierten Vorgaben und begrenzter Kontrolle produziert fortlaufend Verstösse, Fehlhandlungen und Konflikte.
Die Sonderjagd als Ernstfall
In der Sonderjagd ist diese offene Frage besonders bedeutsam. Hirsche, Rehe und Gämsen befinden sich zu dieser Jahreszeit in einer energieökologisch anspruchsvollen Phase; sie sollten Fettreserven halten und Ruhe finden, um den Winter zu überstehen. Stattdessen rücken die Hobby-Jäger erneut aus, um die Abschusspläne zu erfüllen. Die Sonderjagd erfasst auch weibliche Tiere. Gerade bei führenden Tieren stellt sich die tierschutzrelevante Frage, wie zuverlässig abhängige Jungtiere erkannt, geschont oder nach einem Abschuss versorgt werden.
Flucht und wiederholte Störung erhöhen den Energieaufwand; wie gravierend die Folgen sind, hängt von Tierart, Schneelage, Nahrung, Störungsdauer und Ausweichmöglichkeiten ab. Könnten Wildstandorte und Fluchtrichtungen in Echtzeit zwischen Jagenden ausgetauscht werden, würde dies den Druck auf die Tiere zusätzlich verstärken. Deshalb braucht es für digitale Gruppenkoordination klare, überprüfbare Grenzen. Was das Amt als «Bestandeslenkung» bezeichnet, darf nicht in eine Praxis übergehen, bei der technische Kommunikation die letzte Möglichkeit der Tiere zur unvorhersehbaren Flucht systematisch unterläuft.
Was daraus folgt
Graubünden behandelt technische Jagdhilfen und jagdliche Methoden nicht nach einem einheitlichen Massstab, sondern nach dem gewünschten Ergebnis. Im Normalfall werden Nachtsicht- und Wärmebildtechnik verboten, Schalldämpfer einer Bewilligungspflicht unterstellt und das Anlocken von Schalenwild untersagt. Bei der Nachtjagd auf Wildschweine wird die Wärmebildtechnik ausnahmsweise gelockert, und bei der Passjagd auf den Fuchs fehlt das Anlockverbot ganz. Eine solche Abwägung mag ein Kanton treffen dürfen. Dann aber sollte er sie offen benennen, statt technische Grenzen und Anlockverbote als allgemeines Gebot der Fairness gegenüber Wildtieren auszugeben, das zurücktritt, sobald mehr Abschüsse für das Hobby erwünscht sind.
Beim Mobiltelefon bleibt zusätzlich eine Regelungslücke. Nach dem amtlichen Fragenkatalog war seine Nutzung zu Jagdzwecken ausdrücklich verboten. Im heute veröffentlichten Verordnungstext fehlt, anders als zu Drohnen, Nachtsichttechnik, Fotofallen und Fahrzeugbeobachtung, ein ebenso klarer Wortlaut. Der Kanton sollte verbindlich erklären, ob und in welchem Umfang die Weitergabe von Wildstandorten, Bewegungsrichtungen, Bildern oder Live-Positionen während der Hobby-Jagd zulässig ist und wie dies kontrolliert wird.
Der Kanton Genf arbeitet seit 1974 ohne allgemeine Freizeitjagd und setzt für Bestandsregulierungen auf professionelle Wildhut; in der letzten Saison wurde dort kein einziger Fuchs zum Freizeitvergnügen erschossen. Für die Wildtiere gilt: Sie brauchen keine Regeln, die sich erst anpassen, wenn ihr Tod administrativ nützlich wird. Sie brauchen Ruhe, Rückzugsräume und einen Jagdbetrieb, dessen Grenzen nicht bei jeder neuen Zweckmässigkeit für ein Hobby verschoben werden.
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