21. Juni 2026, 14:26

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Kriminalität & Jagd

Hobby-Jäger spannt Todesfalle für Mountainbiker: Anklage lautet Mord

Ein 60-jähriger Jagdpächter steht ab 22. Juni 2026 wegen versuchten Mordes vor Gericht. Es ist kein Einzelfall.

Redaktion Wild beim Wild — 21. Juni 2026

Ab Montag, dem 22. Juni 2026, muss sich ein 60-jähriger Hobby-Jäger vor dem Landgericht Heilbronn verantworten, weil er im Sommer 2024 wiederholt Drahtseile über einen Mountainbike-Trail gespannt haben soll.

Die Staatsanwaltschaft klagt wegen versuchten Mordes.

Der Tatort liegt im Wald zwischen Weinsberg und Eberstadt (Baden-Württemberg), auf dem sogenannten «Dachstrail», einer bei Mountainbikerinnen und Mountainbikern beliebten Strecke. Laut Anklageschrift, über die die Stuttgarter Nachrichten am 17. Juni 2026 als Erstquelle berichteten, soll der Angeklagte zwischen Mitte Juni und Mitte August 2024 mehrfach Drahtseile quer über den Trail gespannt haben. Das Ziel: Mountainbikerinnen und Mountainbiker aus seinem Revier zu vertreiben.

Stabileres Seil nach fehlgeschlagenen Versuchen

Besonders belastend für den Angeklagten ist laut Anklageschrift der Umstand, dass er nach ersten fehlgeschlagenen Versuchen zu einem deutlich stabileren Drahtseil griff. Die Staatsanwaltschaft wertet das als Beleg für gezieltes, planvolles Vorgehen. Bei einem Zusammenstoss wären massive Schnittverletzungen und schwere Sturzverletzungen zu erwarten gewesen. Der Angeklagte habe laut Stuttgarter Nachrichten tödliche Folgen bewusst einkalkuliert.

Die Staatsanwaltschaft sieht das Mordmerkmal der Heimtücke als erfüllt: Die Seile waren für Fahrende unsichtbar und nutzten deren Arg- und Wehrlosigkeit aus. Glücklicherweise entdeckte ein Mountainbiker das Seil rechtzeitig und entfernte es, bevor jemand zu Schaden kam.

Sechs Verhandlungstage, Urteil Ende Juli erwartet

Das Landgericht Heilbronn hat sechs Verhandlungstage angesetzt. Geladen wurden 17 Zeuginnen und Zeugen sowie fünf Sachverständige. Das Urteil soll Ende Juli 2026 verkündet werden.

Der Nachweis der Mordmerkmale dürfte die entscheidende Hürde im Prozess sein. In vergleichbaren Fällen stufen Gerichte entsprechende Vorwürfe häufig auf versuchten Totschlag herunter. Bereits im August 2024 hatte die Kriminalpolizei Heilbronn in einem anderen Fall einen 59-jährigen Tatverdächtigen aus Hardthausen festgenommen, dem ebenfalls vorgeworfen wurde, Drähte über Mountainbike-Pfade gespannt zu haben; das Amtsgericht Heilbronn erliess damals Haftbefehl wegen versuchten Mordes (Pirsch, August 2024). Der aktuelle Prozess ist also kein Einzelfall, nicht einmal im Raum Heilbronn.

Ein Muster von Reviergewalt

In Österreich stand bereits 2018 ein 47-jähriger Hobby-Jäger aus dem Bezirk Braunau am Landesgericht Ried wegen versuchter schwerer Körperverletzung vor Gericht: Er hatte ein millimeterdünnes Stahldrahtseil auf Kopfhöhe über einen Waldweg gespannt, um Mountainbikerinnen, Mountainbiker und Motocrossfahrende aus seinem Revier zu verbannen (OE24, Juli 2018). Auch dort wurde das Seil nur durch Zufall entdeckt.

Das Muster ist in allen bekannten Fällen dasselbe: Ein Teil der Hobby-Jägerschaft behandelt den Wald als privates Territorium, das gegenüber Erholungssuchenden zu verteidigen sei, notfalls mit Mitteln, die den Tod von Menschen in Kauf nehmen. Dieses Selbstverständnis ist nicht nur moralisch inakzeptabel, es ist auch rechtlich haltlos.

Was das Recht unmissverständlich regelt

Das deutsche Bundeswaldgesetz (BWaldG) hält in § 14 fest, dass das Betreten des Waldes zum Zweck der Erholung für alle Personen erlaubt ist. Ein Jagdpachtvertrag begründet keinerlei Befugnis, Dritte zu gefährden oder aus öffentlichem Gelände zu vertreiben.

In der Schweiz gilt dasselbe Prinzip noch klarer: Artikel 14 des Bundesgesetzes über den Wald (WaG) garantiert das Betretungsrecht des Waldes zur Erholung ausdrücklich als allgemeines Recht. Weder das Jagdgesetz des Bundes (JSG) noch ein kantonales Jagdgesetz räumt der Hobby-Jägerschaft irgendein Recht ein, diesen Zugang einzuschränken. In Patentjagdkantonen, die rund 65 Prozent der Kantone in der Schweiz ausmachen, erwerben Hobby-Jägerinnen und Hobby-Jäger ohnehin keine Revierverantwortung und erst recht kein Eigentumsrecht an Waldflächen.

Wer als Hobby-Jägerin oder Hobby-Jäger in der Schweiz Waldbenutzende mit Fallen oder Drahtseilen gefährdet, macht sich nach Schweizerischem Strafgesetzbuch der schweren Körperverletzung (Art. 122 StGB) strafbar, bei nachgewiesenem Tötungsvorsatz des versuchten Totschlags (Art. 111 StGB) oder des versuchten Mordes (Art. 112 StGB).

Das Narrativ «Wildruhe» ist Lobbyarbeit, keine Ökologie

Als Motiv im aktuellen Fall gibt die Anklageschrift an, der Angeklagte habe verhindern wollen, dass Mountainbikerinnen und Mountainbiker das Wild in seinem Revier störten. Dieses Narrativ verdient eine klare Einordnung: Wissenschaftlich ist nicht belegt, dass Erholungsnutzung die Wildtierpopulation eines Reviers nachhaltig schädigt. Entscheidend für Wildtierbestände sind Lebensraumqualität, Nahrungsangebot und jagdlicher Druck, nicht das gelegentliche Vorbeifahren einer Mountainbikerin oder eines Mountainbikers.

Das Argument der «Revierruhe» ist ein jagdpolitisches Instrument, das Jagdverbände und die organisierte Hobby-Jägerschaft aktiv einsetzen, um öffentliche Waldflächen faktisch privatisieren zu können. Im Heilbronner Fall hat dieses Denken zu einer potenziell tödlichen Konsequenz geführt. Wenn das Urteil in einer rechtskräftigen Verurteilung wegen versuchten Mordes endet, wäre es ein wichtiges Signal, dass der Wald allen gehört.

Mehr Hintergrund zum Verhältnis zwischen Hobby-Jagd und öffentlichem Raum: Wildbeimwild.com – Jagdkritik-Dossier

Alle Berichterstattung zu Straftaten und Übergriffen durch Hobby-Jägerinnen und Hobby-Jäger: Wildbeimwild.com – Jagdkritik: Gewalt und Recht

Mehr zum Thema Hobby-Jagd: In unserem Dossier zur Jagd bündeln wir Faktenchecks, Analysen und Hintergrundberichte.

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