Verbot des Aussetzens von Zuchttieren zu jagdlichen Zwecken
Motion / Postulat (kantonal anzupassen)
Der Regierungsrat wird beauftragt, die kantonale Jagdgesetzgebung so anzupassen, dass das Aussetzen von in Gefangenschaft gezüchteten Tieren jagdbarer Arten zu jagdlichen Zwecken auf dem gesamten Kantonsgebiet untersagt wird.
Eventualiter wird der Regierungsrat beauftragt, in einem Bericht darzulegen:
- ob im Kanton Tiere jagdbarer Arten ausgesetzt werden oder in den letzten zehn Jahren ausgesetzt wurden, um welche Arten und welche Stückzahlen es sich handelt und auf welchen behördlichen Entscheiden diese Aussetzungen beruhen;
- auf welchen Erhebungen die nach Art. 6 des Bundesgesetzes über die Jagd erforderliche Feststellung beruht, dass für die betreffenden Arten geeigneter Lebensraum vorhanden und genügende Schonung gewährleistet ist;
- ob die ausgesetzten Tiere aus inländischer oder ausländischer Zucht stammen und ob im Fall der Einfuhr die nach Art. 9 des Bundesgesetzes über die Jagd erforderliche Bewilligung des Bundes vorliegt;
- welche Arten im Kanton auf der Liste der jagdbaren Arten stehen, ohne dass ein sich selbst erhaltender wildlebender Bestand nachgewiesen ist, und ob deren Streichung nach Art. 5 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Jagd geprüft wurde.
Begründung
Das Bundesrecht erlaubt den Kantonen nach Art. 6 des Bundesgesetzes über die Jagd, Tiere jagdbarer Arten auszusetzen. Diese Erlaubnis ist an eine Bedingung geknüpft: Es muss geeigneter Lebensraum vorhanden und genügende Schonung gewährleistet sein.
Diese Bedingung führt in einen Widerspruch, den der Gesetzgeber nicht aufgelöst hat. Ist der Lebensraum geeignet, trägt sich ein Bestand aus eigener Kraft und muss nicht gestützt werden. Muss ausgesetzt werden, weil kein Zuwachs entsteht, ist der Lebensraum eben nicht geeignet. Auf diesen Widerspruch weist der oberösterreichische Landesjagdverband in einem eigenen Fachbeitrag ausdrücklich hin und hält fest, dass in einem solchen Fall zuerst die Ursachen zu beheben wären.
Das Aussetzen zu jagdlichen Zwecken erfüllt damit keine Naturschutzfunktion. Es schafft eine Abschussgelegenheit, wo kein Bestand vorhanden ist. Die verbreitete Begründung, die Jagd diene der Regulierung, ist in diesen Fällen gegenstandslos: Reguliert wird nicht ein vorhandener Bestand, sondern ein zuvor künstlich geschaffener.
Hinzu kommt die tierschutzrechtliche Dimension. In Gefangenschaft aufgezogene Vögel sind in freier Wildbahn nur eingeschränkt überlebensfähig. Sie haben kein Revier gelernt, kein Feindverhalten ausgebildet und keine Erfahrung mit natürlicher Nahrungssuche. Der überwiegende Teil der ausgesetzten Tiere stirbt nicht durch den Schuss, sondern an Stress, Nahrungsmangel, Kälte, im Strassenverkehr oder durch Beutegreifer. Für Grossbritannien, wo diese Praxis industriellen Umfang erreicht, dokumentieren Erhebungen der Jagdbranche selbst, dass von rund 47 Millionen im Jahr 2016 ausgesetzten Fasanen höchstens 18 Millionen als erlegt registriert wurden. Der grösste Teil der Tiere taucht in keiner Abschussstatistik auf.
Mehrere Rechtsordnungen haben daraus Konsequenzen gezogen. Im österreichischen Burgenland ist das Aussetzen verboten, in Vorarlberg und Salzburg bewilligungspflichtig, in Wien ist der Abschuss ausgesetzter Tiere untersagt.
In der Schweiz besteht kein generelles Verbot. Ein Rechtsgutachten im Auftrag des Bundesamtes für Umwelt hielt bereits 2005 fest, dass die Einsetzung jagdbarer Tiere nur noch geringe Bedeutung habe und im Wesentlichen einzig im Kanton Tessin Jagdfasane ausgesetzt würden. Die eidgenössische Jagdstatistik stützt dieses Bild: Von 2000 bis 2024 sank die Zahl der landesweit erlegten Fasane von 155 auf einen Tiefstwert von sechs Tieren im Jahr 2023. Die Abschüsse konzentrieren sich fast vollständig auf einen einzigen Kanton. Der Fasan bleibt gleichwohl nach Art. 5 des Bundesgesetzes über die Jagd eine jagdbare Art mit eigener Schonzeit.
Ein kantonales Verbot ist rechtlich möglich. Art. 6 des Bundesgesetzes über die Jagd räumt den Kantonen eine Befugnis ein, verpflichtet sie aber nicht zu deren Ausübung. Zudem können die Kantone nach Art. 5 Abs. 4 die Liste der jagdbaren Arten einschränken. Der Kanton kann somit sowohl das Aussetzen untersagen als auch Arten ohne nachgewiesenen Bestand von der Jagd ausnehmen, ohne dass eine Änderung des Bundesrechts erforderlich wäre.
Das Anliegen ist zudem mit dem Zweckartikel des Bundesgesetzes über die Jagd vereinbar, der die Erhaltung der Artenvielfalt und den Schutz bedrohter Tierarten nennt. Das Aussetzen gezüchteter Tiere zur anschliessenden Bejagung dient keinem dieser Zwecke.
Rechtliche Grundlagen
- Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (JSG), Art. 1, 5, 6, 9, 17 und 18
- Kantonales Jagdgesetz und kantonale Jagdverordnung (Bezeichnung und Artikelnummern kantonal zu ergänzen)
- Tierschutzgesetz (TSchG), Art. 4
Hintergrund und Quellen
- Fasanenjagd findet fast nur noch im Tessin statt
- Eidgenössische Jagdstatistik, Fasan, Abschuss ganze Schweiz und Kanton Tessin, 2000 bis 2024
- Grundzüge des geltenden Artenschutzrechts der Schweiz und umliegender Staaten, Rechtsgutachten im Auftrag des Bundesamtes für Umwelt, 2005
- Oberösterreichischer Landesjagdverband, Das Aussetzen von Wild: Zwischen Artenschutz und Abschiessbelustigung
- NABU Nordrhein-Westfalen, Position zur Landesjagdgesetznovelle 2018, Artenporträt Fasan
- British Ecological Society, Increases in generalist predator populations are associated with pheasant releases, 2019
- European Journal of Wildlife Research, How many gamebirds are released in the UK each year?, 2021
