09.10.2026, 19:15

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Mustertext: Keine Wolfsabschüsse in Jagdbanngebieten und in der Wurfzeit

Der Kanton (………) soll in eidgenössischen Jagdbanngebieten und während der Fortpflanzungszeit der Wölfe vom 1. Februar bis 31. Mai keine Gesuche für Eingriffe in Wolfsrudel stellen und keine solchen Abschüsse bewilligen, auch wenn das Bundesrecht sie künftig zulässt. Vorbehalten bleibt die Abwehr einer unmittelbaren und erheblichen Gefährdung von Menschen.

1. Motion

Der Regierungsrat wird beauftragt, dem Grossen Rat eine Vorlage zur Änderung des Gesetzes über Jagd und Wildtierschutz (………) zu unterbreiten, die sicherstellt, dass:

  • der Kanton in eidgenössischen Jagdbanngebieten keine Abschüsse von Wölfen beantragt oder bewilligt;
  • der Kanton zwischen dem 1. Februar und dem 31. Mai keine Eingriffe in Wolfsrudel beantragt oder bewilligt;
  • Massnahmen zur Abwehr einer unmittelbaren und erheblichen Gefährdung von Menschen vorbehalten bleiben und ausschliesslich durch die kantonale Wildhut erfolgen;
  • der Kanton in der laufenden und in künftigen Vernehmlassungen des Bundes gegen eine Lockerung des Wolfsschutzes in Jagdbanngebieten und in der Wurfzeit Stellung nimmt.

2. Kurze Begründung

Der Bundesrat hat am 24. Juni 2026 eine Vernehmlassung zu einer weiteren Revision des Jagdgesetzes eröffnet. Sie setzt die Motionen 25.3715 («Abschüsse von Wölfen in Jagdbanngebieten zulassen») und 25.3549 («Im Rudel lebender Problemwolf. Handeln muss möglich sein!») um. Neu sollen Eingriffe in Wolfsrudel auch zwischen 1. Februar und 31. Mai sowie in eidgenössischen Jagdbanngebieten möglich werden. Die Vernehmlassung läuft bis 16. Oktober 2026 (Wolf: Vernehmlassung zum Jagdgesetz bis 16. Oktober).

Die Monate Februar bis Mai sind die Fortpflanzungszeit der Wölfe. Bisher sind Rudelwölfe in dieser Zeit vollständig geschützt, ausser bei einer schweren und unmittelbar drohenden Gefahr für Menschen. Wer in dieser Phase Elterntiere tötet, riskiert verwaiste Welpen und zerfallende Rudel. Studien deuten darauf hin, dass zerfallene Rudel eher zu mehr Konflikten mit Nutztieren führen können.

Eidgenössische Jagdbanngebiete sind Schutzgebiete. Sie dienen dem Schutz seltener und bedrohter Arten und ihrer Lebensräume. Wenn ausgerechnet dort geschützte Beutegreifer geschossen werden dürfen, verliert das Instrument seinen Sinn. Gerade in diesen Gebieten zeigt sich, wie natürliche Regulation funktioniert.

Das Bundesrecht ermächtigt die Kantone zu Eingriffen, verpflichtet sie aber nicht dazu. Der Kanton kann deshalb im Rahmen seiner Vollzugskompetenz auf entsprechende Gesuche verzichten. Statt Abschüssen in Schutzgebieten und in der Wurfzeit braucht es konsequenten Herdenschutz, den der Kanton gezielt fördern soll.

Schutzgebiete und Wurfzeit sind die letzten Rückzugsräume, die dem Wolf geblieben sind. Wer sie aufgibt, macht aus dem Schutz eine leere Hülle.

Weitere Hintergründe: Wolf in der Schweiz: Fakten, Politik und die Grenzen der Jagd und Mustertext: Herdenschutz statt Wolfsabschüsse.