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Jagd

Herabstufung des Wolfsschutzes: Rechtlich fragwürdig

Die Schweiz geht derzeit mit ihren Wölfen auf eine Art und Weise um, die nicht nur grosse Bedenken hervorruft, sondern möglicherweise einen Präzedenzfall für die EU-Mitgliedstaaten schaffen könnte.

Redaktion Wild beim Wild — 30. Juli 2025

Am 24. Juni 2025 trat die Herabstufung des Grauen Wolfs (Canis lupus) durch die EU in Kraft.

Einige Länder wie Belgien, die Tschechische Republik, Ungarn, die Niederlande, Polen und Portugal haben bisher angedeutet, dass sie den „strengen Schutz“ des Wolfs beibehalten werden.

Als Nicht-EU-Land ist die Schweiz nicht an die EU-Gesetzgebung gebunden, doch ihr Vorgehen auf der Jagd missachtet zentrale Grundsätze der Berner Konvention und verstösst damit gegen international verbindliche Naturschutzstandards.

Der Kanton Wallis geht wieder mit schlechtem Beispiel voran und hat zwischen September 2024 und Januar 2025 insgesamt 34 Wölfe mit teils illegalen Methoden auf der Jagd erlegt. Dabei zeigte eine DNA-Analyse, dass nur die Hälfte der getöteten Tiere zu den vom Bundesamt für Umwelt genehmigten Problemrudeln gehörte.

Das proaktive Wolfsmassaker auch in Graubünden und anderen Kantonen basiert weder auf wissenschaftlichen Fakten noch auf Wissen über Wölfe, sondern auf lautstarker Propaganda. Die Kantone reagieren nicht situativ oder selektiv auf Probleme oder Schäden, die als begründete Ausnahmen im Sinne der Berner Konvention gelten könnten, sondern wollen die Population generell und grossflächig dezimieren, koste es, was es wolle. Was als Regulation verkauft wird, ist ein ideologisch motiviertes Eliminationsprojekt, das die für das Ökosystem so wichtigen Wölfe verdrängen soll. Dies zugunsten der längst aus den Fugen und Proportionen geratenen Weidewirtschaft mit ihren schädlichen Folgen für Flora und Fauna im alpinen Bereich.

Es ist international verpönt und ethisch nicht vertretbar, Wolfswelpen zu töten. Die Schweiz wird auch immer wieder von der Berner Konvention für ihre Wolfspolitik kritisiert. Ausserdem wird der neu verwendete Begriff ‘Basisregulierung’ weder im Jagdgesetz noch in der Jagdverordnung definiert oder erwähnt.

Der Wolf ist nicht im Jagdrecht enthalten, genauso wie der Steinbock, die Wildkatze, der Luchs, der Goldschakal, der Bär, der Fischotter usw. Alle gelten als geschützt, steht auf der Webseite vom BAFU. Ergo dürfen Hobby-Jäger auch nicht Hand anlegen. Dies ist nur der Wildhut vorbehalten. Dass Hobby-Jäger in die sogenannte Basisregulation einbezogen werden, geht rechtlich eigentlich gar nicht. Auch der Wolf zählt in der Schweiz nicht zu den jagdbaren Arten und fällt damit nicht unter das kantonale Jagdregal. Der Wolf ist und bleibt ein geschütztes Tier, und ein Hobby-Jäger hat nicht das Recht, ihn wie alle anderen geschützten Tiere ins Visier zu nehmen. Auch der Jagdpräsident Charles-Henri de Luze im Kanton Waadt hat sich ganz klar dazu geäussert, dass dies, wenn überhaupt, die Aufgabe der Wildhut sei. 

Die Mitgliedstaaten der EU-27 haben nun 18 Monate Zeit, die Richtlinien in nationales Recht umzusetzen.

Diese Umsetzung ist jedoch nicht verpflichtend, und wir fordern die Mitgliedstaaten dringend auf, von einer Änderung ihrer jeweiligen Gesetzgebung abzusehen oder diese zumindest hinauszuzögern, und zwar aufgrund der folgenden Überlegungen:

Rechtsunsicherheit

Rechtsexperten zufolge weist der EU-Änderungsvorschlag „bemerkenswerte Mängel auf“, und sind derzeit mehrere Verfahren zur Entscheidung der EU über die Aufnahme in die Liste 2 anhängig. Dazu gehören ein von ClientEarth beim EU-Bürgerbeauftragten eingereichter Fall über die Erhebung von Wolfsdaten und eine Klage von fünf Verbänden vor dem Gerichtshof der EU (EuGH), in der unter anderem ein Mangel an wissenschaftlicher Genauigkeit und ein Verstoss gegen die EU-Verfahrensregeln geltend gemacht werden. Es sei darauf hingewiesen, dass der EuGH wiederholt die Notwendigkeit „wissenschaftlicher Genauigkeit und Vorsorge“ betont und dass er in jüngster Vergangenheit entschieden hat, dass geschützte Arten, die einen günstigen Erhaltungszustand (FCS) erreicht haben, „vor jeder Verschlechterung dieses Zustands geschützt werden müssen“. Sollte das laufende Gerichtsverfahren zu einer Aufhebung der Entscheidung über die Herabstufung führen, könnten daher Änderungen der nationalen Gesetze nicht mehr mit dem EU-Recht vereinbar sein.

Fehlen einer soliden wissenschaftlichen Grundlage

Die Entscheidung der EU, den Schutzstatus des Wolfs herabzusetzen, wird weithin als politisch motiviert und nicht als auf soliden rechtlichen und wissenschaftlichen Grundlagen beruhend angesehen, was sie in Widerspruch zu den Hauptanforderungen der EU-Habitatrichtlinie bringt. In ihrer Stellungnahme bezeichnete die Large Carnivore Initiative for Europe (LCIE) die Herabstufung als „verfrüht und fehlerhaft“, und weitere 700 Wissenschaftler und Akademiker äusserten in zwei offenen Briefen an den Generalsekretär der Berner Konvention ihre Bedenken über die Entscheidung. In der Tat ist der Vorschlag zur Herabstufung nicht durch aktuelle ökologische Daten und Daten zur Population untermauert. Die Wölfe in Europa gehören nicht einer einzigen Population an, und die meisten Teilpopulationen in der EU sind nach wie vor gefährdet, bedroht oder gefährdet. Gemäss der Habitat-Richtlinie sind die Mitgliedstaaten berechtigt – und in einigen Fällen verpflichtet, strengere Schutzstandards als die auf EU-Ebene festgelegten einzuhalten, insbesondere, wenn die Wissenschaft weitere Erhaltungsmassnahmen empfiehlt.

Sozioökonomische Argumente sind rechtlich irrelevant

Wie der EuGH kürzlich klarstellte, sind sozioökonomische Erwägungen, einschliesslich derjenigen, die sich auf Beutegreifer beziehen, keine gültigen Gründe für eine Änderung des Schutzstatus gemäss der Habitat-Richtlinie.

Ferner waren Wölfe im Jahr 2023 für gerade einmal 0,065 % der Sterblichkeit von Schafen und Ziegen in der EU (die Hauptzielarten von verantwortlich, und Viehverluste durch Wolfsangriffe sind derzeit durch Entschädigungs- und Präventionsmassnahmen, die durch EU-Mechanismen wie die Gemeinsame Agrarpolitik (GAP) finanziert werden, ausgeglichen.

Keine unmittelbare rechtliche Verpflichtung

Die Herabstufung wurde zwar im Rahmen der Berner Konvention beschlossen – wiederum vor allem auf Druck der EU-Führung, doch gibt es keine verbindliche rechtliche Verpflichtung oder Frist, die die Mitgliedstaaten der EU dazu zwingt, diese Entscheidung unverzüglich in ihre jeweiligen nationalen Gesetze umzusetzen. Wie bereits erwähnt, sieht die EU-Habitatrichtlinie eine 18-monatige Anpassungsfrist vor, die ausreichend Zeit für die Schaffung rechtlicher Klarheit bieten sollte.

Koexistenz von Mensch und Wildtieren vor tödlicher Bekämpfung priorisieren

Die meisten EU-Bürger legen Wert auf die Existenz und Erhaltung wild lebender Tiere und Pflanzen und sind überzeugt, dass die Gesellschaft die Verantwortung hat, vollständige und gesunde Ökosysteme an zukünftige Generationen weiterzugeben. Ebenso ist der gesetzliche Schutz und die Wiederansiedlung von Beutegreifern nach wie vor ein gesellschaftlicher Wunsch. Laut einer Umfrage von 2023 wünscht sich die Mehrheit der Landbewohner in zehn europäischen Ländern den Schutz von Beutegreifern. Es ist höchste Zeit, der Koexistenz und nicht-tödlichen Massnahmen zum Schutz der Tiere, die sich als wirksam erwiesen haben, Vorrang einzuräumen.

Zusammenfassend kann gesagt werden, dass die politisch motivierte Entscheidung, den Schutzstatus des Wolfs von „streng geschützt“ auf „geschützt“ herabzusetzen, rechtlich und wissenschaftlich nicht begründet ist und das Risiko birgt, dass sie durch in Erwartung eines Gerichtsurteils wieder rückgängig gemacht wird.

Die IG Wild beim Wild fordert daher die EU-27-Mitgliedstaaten auf, alle nationalen Schutzmassnahmen für den Wolf zu ergreifen.

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