Kriminalität

Deutschland: Hobby-Jäger erschiesst zwei Hündinnen

Ein Hobby-Jäger hat zwei Hunde einer Frau erschossen. Die Staatsanwaltschaft erwirkte einen Strafbefehl. Da der Mann Beschwerde einlegte, kam es jetzt zum Prozess in Augsburg.
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Ein Jahr lang hatte sich der Jäger immer wieder über die beiden Hunde geärgert, die frei in seinem Revier unterwegs waren. Mehrfach sollen die Hündinnen Leni und Maja Rehe und Hasen erlegt haben. Als der 53-Jährige die Tiere im Juli 2018 wieder einmal erblickte, nachdem sie einen Hasen getötet hatten, fasste er einen folgenschweren Entschluss. Er fuhr den Hunden hinterher und erschoss sie, als die beiden Mischlinge schon auf dem Heimweg waren.

Es ist die Angst, die viele Hundebesitzer beim Gassigehen haben: Ein Jäger könnte den freilaufenden vierbeinigen Freund erschiessen. Einer Hundebesitzerin aus Schwaben ist dies im Sommer 2018 mit gleich zwei Hunden passiert. Ein militanter Hobby-Jäger erschoss die Tiere im Augsburger Vorort Königsbrunn, angeblich weil die Hunde wilderten. Der 53 Jahre alte Mann musste sich deswegen vor dem Amtsgericht Augsburg verantworten.

Amtsrichter Roland Fink machte in seinem Urteil unmissverständlich klar, dass Jäger nur in ganz speziellen Situationen auf Hunde anlegen dürfen. Es reiche nicht, wenn ein Hund zuvor gewildert hat oder vielleicht morgen wieder wildern gehen könnte. Es sei zwingend, dass der Hund im Moment des Schusses erkennbar Tieren nachstellt.

Die Staatsanwaltschaft hatte den Hobby-Jäger wegen Sachbeschädigung, strafbarer Tiertötung und fahrlässiger Körperverletzung der Hundehalterin angeklagt. Die Besitzerin der Hunde soll einen Schock erlitten haben, als sie mit ansehen musste, wie der Tierkiller eine der Hündinnen, die nur angeschossen war, den Gnadenschuss in den Kopf gab.

Der 53-Jährige behauptete vor Gericht zwar, dass es so gewesen sei, doch der Richter glaubte ihm nicht – unter anderem, weil der Wildtierkiller es in der Polizeivernehmung anders geschildert hatte. Zum Zeitpunkt der Schüsse sei noch nicht einmal erkennbar gewesen, ob überhaupt Wild in der Nähe gewesen sei, sagte der Richter. „Sie hatten die Hunde erschossen, weil sie Gelegenheit hatten.

Das Gericht sprach den Mann wegen Sachbeschädigung, strafbarer Tiertötung und fahrlässiger Körperverletzung der Hundehalterin schuldig. Denn die Besitzerin der Hunde musste mit ansehen, wie der Tierkiller einer der Hündinnen, die nur angeschossen war und noch lebte, vor ihren Augen den Gnadenschuss in den Kopf gab. Die Frau übergab sich vor Entsetzen. Das Bürgerliche Gesetzbuch legt zwar inzwischen fest, dass Haustiere nicht mehr als Sachen anzusehen sind, im strafrechtlichen Sinn gelten die Tiere aber weiter als Sachen, weswegen es in dem Prozess um Sachbeschädigung ging.

Der Tierkiller hatte zunächst einen Strafbefehl über 55 Tagessätze zu 60 Euro erhalten. Hätte er diesen angenommen, hätte er seinen Jagdschein behalten können, denn dieser wird üblicherweise erst ab einer Strafe von 60 Tagessätzen aberkannt. Da der 53-Jährige aber Einspruch einlegte und es deswegen zum Prozess kam, fiel die Strafe mit 90 Tagessätzen zu 50 Euro höher aus.

Auch die Staatsanwaltschaft geht davon aus, dass die beiden Hunde vor den tödlichen Schüssen einen Hasen erlegt haben. Die Tiere sollen dann aber ohne die Beute wieder in Richtung des Bauernhofes gelaufen sein, auf dem die Hunde leben. In dieser Situation sollen die Schüsse gefallen sein. Da Jäger Haustiere nur töten dürfen, wenn sie in diesem Moment Wildtieren nachstellen, hielten die Ankläger die Schüsse in diesem Fall für illegal.

Nach Angaben des Tierschutzvereins Franz von Assisi aus dem schwäbischen Kissing handelte es sich bei den Hunden um Geschwister, die 2016 aus Griechenland nach Deutschland geholt wurden. Die beiden Hündinnen Leni und Maja hätten sehr aneinander gehangen und seien deshalb zusammen bei einer Pflegestelle untergebracht worden, erklärte die Vereinsvorsitzende Doris Lackner.

Hobby-Jäger haben in Deutschland das Recht, wildernde Hunde und Katzen zu erschiessen. Doch die Definition, wann dies der Fall ist, ist in den verschiedenen Bundesländern unterschiedlich, die Vorschriften können zudem interpretiert werden.

So heisst es im Bayerischen Jagdgesetz: „Hunde gelten als wildernd, wenn sie im Jagdrevier erkennbar dem Wild nachstellen und dieses gefährden können.“ Wenn der Vierbeiner also nur hinter einem Hasen oder einem Reh herläuft, aber keine Chance hat, das Wild zu erwischen, darf der Jäger nicht schiessen. Katzen dürfen eher getötet werden. Hier reicht es nach dem Gesetz, wenn die Katzen mehr als 300 Meter vom nächsten Gebäude entfernt herumstreunen.

In Bayern dürfen Hunde im Wald auch frei laufen gelassen werden. Denn das Landes-Naturschutzgesetz garantiert den Bürgern das Recht auf Naturgenuss mit ihrem Vierbeiner, auch beispielsweise in Privatwäldern. Doch solche grosszügigen Regelungen gibt es nicht in allen Bundesländern, mitunter gibt es einen Leinenzwang.