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Umwelt & Naturschutz

Falschinformationen des Bundesrats entlarvt

Der Bundesrat hat sich in Rekordzeit, nämlich innerhalb von nur einem Monat, mit der Waldschutz- und Gemeindeschutz-Initiative beschäftigt. Wie bei bisher allen Volksinitiativen lehnt er diese ab.

Redaktion Wild beim Wild — 22. Oktober 2025

Die dabei verwendeten Argumente stammen offensichtlich aus dem Bundesamt für Energie (BFE) und enthalten zahlreiche gravierende Falschinformationen.

Das Bundesamt für Energie ist Teil des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK), welches von Albert Rösti (SVP) als Departementsvorsteher geleitet wird. 

Die Falschinformationen werden nachfolgend richtiggestellt.

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Keine Luchsabschüsse im Wallis

Der Luchs ist genetisch am Limit, trotzdem soll er als erster Kanton der Schweiz zum Abschuss freigegeben werden.

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1. „Initiativen schwächen die Versorgungssicherheit“ / „Die Abstandsklausel von 150 Metern käme einem Technologieverbot gleich und verletzt die Verfassung.“

Falsch.

  • Das BFE selbst hat 2022 berechnet, dass in der Schweiz 4’439 Windkraftanlagen errichtet werden könnten – rund die Hälfte ausserhalb der Wälder.
  • Diese Anlagen würden 15 TWh Strom pro Jahr liefern, ein Viertel des Schweizer Stromverbrauchs.
  • Auch mit den Initiativen bleibt über die Hälfte der Landesfläche für Windkraft nutzbar.
  • Windkraftanlagen bleiben möglich – jedoch ausserhalb von Wäldern und nur mit Zustimmung der Betroffenen.

2. „Die Schutzinteressen des Waldes sind in der Gesetzgebung bereits berücksichtigt.“

Falsch.

  • Derzeit sind Waldrodungen für Windkraftanlagen problemlos möglich.
  • Im Kanton Zürich liegen 96 von 100 geplanten Standorten mitten im Wald, viele davon in ökologisch besonders wertvollen Gebieten.
  • Bis Ende 2024 war der Wald vor Windkraftanlagen geschützt; seit dem 1. Januar 2025 überwiegt die Stromproduktion systematisch den Waldschutz.
  • Die Waldschutz-Initiative will den letzten Rückzugsraum für Natur und Menschen wieder sichern.
  • Zudem verlangt das internationale Artenschutz-Abkommen Eurobats einen Mindestabstand von 200 m zwischen Wald und Windkraftanlagen.

3. „In den allermeisten Kantonen brauchen Windparks die Zustimmung der Standortgemeinde.“

Falsch.

  • In den Kantonen Solothurn, Fribourg, Luzern, St. Gallen, Jura, Schaffhausen und Neuenburg kann die Bevölkerung nicht abstimmen.
  • In Zürich wird derzeit sogar die Abschaffung der Mitspracherechte diskutiert.
  • Damit ist in einem Drittel der Kantone die Bevölkerung faktisch entmachtet.

4. „Die Stellung der Gemeinden wird durch den Beschleunigungserlass gestärkt.“

Falsch.

  • Der Beschleunigungserlass ändert nichts: In vielen Kantonen ist die Mitbestimmung der Bevölkerung bereits abgeschafft.
  • Die Gemeindeschutz-Initiative wünscht genau dieses Mitspracherecht wiederherzustellen.

5. „Die Gemeindeschutz-Initiative ist ein Verstoss gegen die Verfassung.“

Falsch.

  • Die Initiative will die Verfassung ändern, nicht verletzen.
  • Sie garantiert, dass betroffene Gemeinden über Windkraftwerke abstimmen können.
  • Für andere Projekte bleibt die Planungshoheit weiterhin bei den Kantonen.
  • Bundesrat Albert Rösti versprach im Abstimmungskampf, dass jede Gemeinde über Windkraftwerke abstimmen könne – die Initiative wünscht, dieses Versprechen abzusichern.

6. „Windkraftanlagen produzieren zwei Drittel des Stromverbrauchs im Winterhalbjahr.“

Falsch.

  • Tatsächlich sind es 58 % und nicht 66 %.
  • In den drei eigentlichen Wintermonaten beträgt die Produktion sogar unter 25 % der Jahresproduktion (wegen Vereisung).
  • Die Schweiz exportierte im letzten Winter mehr Strom, als sie importierte.
  • Eine bessere Versorgungssicherheit im Winter wäre möglich, wenn die Speicherseen verpflichtend für die inländische Versorgung eingesetzt würden, statt Strom im Ausland zu Höchstpreisen zu verkaufen.

7. „75 % der weit fortgeschrittenen Projekte wären von der Waldschutz-Initiative betroffen.“

Unpräzise.

  • Viele Projekte wären betroffen, aber nicht alle Standorte würden verunmöglicht.
  • Oft wären lediglich Projektanpassungen nötig, um den Waldschutz einzuhalten.

Die Argumentation des Bundesrats und des BFE enthält zahlreiche falsche oder irreführende Darstellungen. Die Waldschutz-Initiative schützt den letzten verbliebenen Naturraum, die Gemeindeschutz-Initiative stärkt die demokratische Mitbestimmung – und beide lassen den Bau von Windkraftanlagen in grossem Umfang weiterhin zu, schreibt Freie Landschaft Schweiz in der heutigen Medienmitteilung.

Bundesrat lehnt «Waldschutz-Initiative» und «Gemeindeschutz-Initiative» ab

Bern, 22.10.2025 — Der Bundesrat hat am 22. Oktober 2025 eine Aussprache zu den zwei Volksinitiativen «Gegen die Zerstörung unserer Wälder durch Windturbinen (Waldschutz-Initiative)» und «Für den Schutz der direkten Demokratie bei Windparks (Gemeindeschutz-Initiative)» geführt. Er lehnt beide Initiativen ohne Gegenvorschlag ab. Die Kernanliegen der beiden Initiativen zum Schutz der Wälder und der Gemeinden werden in der geltenden Gesetzgebung bereits berücksichtigt und mit dem vom Parlament im Herbst 2025 verabschiedeten Beschleunigungserlass gestärkt. Das UVEK wird dem Bundesrat die Botschaften zu den beiden Initiativen im Mai 2026 vorlegen.

Am 25. September 2025 sind die beiden Eidgenössischen Volksinitiativen zustande gekommen. Die Waldschutz-Initiative will in der Bundesverfassung festhalten, dass im Wald und im Abstand von 150 Metern zu Wald und Waldweiden keine Windkraftanlagen gebaut werden dürfen. Solche Anlagen müssten zudem abgebrochen werden, wenn sie nach dem 1. Mai 2024 erstellt wurden. Die Gemeindeschutz-Initiative will in der Bundesverfassung verankern, dass jedes Windkraftprojekt die Zustimmung der Standort- und der besonders betroffenen Nachbargemeinden braucht. Anlagen, die nach dem 1. Mai 2024 erstellt wurden, bedürfen der nachträglichen Zustimmung durch die Stimmberechtigten.

Initiativen schwächen die Versorgungssicherheit

Die inländische Stromproduktion muss ausgebaut werden, denn der Stromverbrauch wird in den nächsten Jahren durch die Dekarbonisierung zugunsten des Netto-Null-Ziels bis 2050, die zunehmende Digitalisierung und das Bevölkerungswachstum stark ansteigen. Das Energiegesetz enthält die Ziele zum Ausbau der erneuerbaren inländischen Stromproduktion. Die Versorgungssicherheit im Winter soll gemäss Stromversorgungsgesetz durch Speicherwasserkraftwerke sowie Solar- und Windkraftanlagen von nationalem Interesse gestärkt werden. Diese Bestimmungen hat die Stimmbevölkerung 2024 in der Abstimmung zum Stromgesetz bestätigt. Eine Annahme der Initiativen würde den Ausbau der Windenergie in der Schweiz stark einschränken. Da die Windenergie zwei Drittel ihres Stroms im Winterhalbjahr produziert, würde damit ein Pfeiler der Versorgungssicherheit im Winter wegbrechen und müsste mit anderen Produktionstechnologien oder Importen kompensiert werden.

Gemeindeschutz-Initiative

In den allermeisten Kantonen benötigen Windenergieprojekte heute eine kommunale Nutzungsplanung und damit auch die Zustimmung der Standortgemeinde. Ausnahmen sind die Kantone Luzern, St. Gallen, Schaffhausen, Neuenburg und Jura, wo die Planungs- und Bewilligungsverfahren für Windenergieprojekte kantonal geregelt sind. Im Kanton Zürich wird eine entsprechende Änderung des kantonalen Energiegesetzes diskutiert. Auf eidgenössischer Ebene sieht der vom Parlament im September 2025 verabschiedete Beschleunigungserlass ein konzentriertes Plangenehmigungsverfahren für den Bau von Solar- und Windenergieanlagen von nationalem Interesse vor. Dabei müssen die Standortgemeinden explizit zustimmen, wenn das kantonale Recht nichts anderes vorsieht. Die Stellung der Gemeinden wird deshalb durch den Beschleunigungserlass gestärkt und das Kernanliegen der Gemeindeschutz-Initiative erfüllt. Ein Veto-Recht der Standortgemeinde und betroffenen Gemeinden in der Verfassung wäre ein weitgehender Eingriff in die verfassungsmässige Kompetenz der Kantone zur Regelung von Bau- und Planungsfragen sowie in die entsprechende Gesetzgebung der Kantone.

Waldschutz-Initiative

Windenergieanlagen von nationalem Interesse gelten laut Waldgesetz (Abstimmung von 2024) grundsätzlich als standortgebunden und dürfen mit einer Rodungsbewilligung im Wald gebaut werden. Die bundesrechtlichen Vorschriften im Waldgesetz, im Natur- und Heimatschutzgesetz und im Umweltschutzgesetz müssen dabei aber vollumfänglich eingehalten werden. Die Kantone legen gemäss Energiegesetz in ihren Richtplänen für die Nutzung der Windkraft geeignete Gebiete fest und müssen dabei die verschiedenen Schutzinteressen (Landschaft, Biotope, Walderhaltung, Landwirtschaft, etc.) berücksichtigen. Für Windenergieanlagen ab 30 Metern Gesamthöhe müssen die Kantone mit einer Umweltverträglichkeitsprüfung immer eine umfassende Interessenabwägung durchführen und den Schutz von möglicherweise betroffenen Waldpartien frühzeitig berücksichtigen. Die Schutzinteressen des Waldes sind damit in der aktuellen Gesetzgebung bereits angemessen berücksichtigt.

Ein Grossteil der von den Kantonen in den letzten Jahren ausgeschiedenen Windenergiegebiete befindet sich zumindest in Waldnähe. Von der Waldschutz-Initiative betroffen wären mindestens 100 Projekte mit je drei bis neun Anlagen und fünf Projekte mit je 12 bis 19 Anlagen. Die von der Initiative geforderten Abstände von 150 Metern betreffen fast die Hälfte der Landesfläche der Schweiz. Dies würde den Spielraum für die Kantone, geeignete Standorte für Windenergieanlagen festzulegen, drastisch einschränken. Die Abstandsklausel von 150 Metern käme damit einem Technologieverbot nahe und verletzt auch die verfassungsmässige Vorgabe nach einer breit gefächerten Energieversorgung. 75 Prozent aller bereits weit fortgeschrittenen Projekte wären schätzungsweise davon betroffen. Mehrere Projekte, die bereits über eine von der Gemeinde ratifizierte Nutzungsplanung verfügen, würden womöglich gar nicht gebaut oder müssten zurückgebaut werden.

Rasche Volksabstimmung über die Initiativen, um Rechtssicherheit zu schaffen

Die Annahme der Initiativen hätte schwerwiegende Auswirkungen auf den Ausbau der Windenergie in der Schweiz. Die Windenergie, die besonders im Winter Strom produziert, könnte damit keinen angemessenen Beitrag zur Versorgungssicherheit leisten. Die Übergangsbestimmungen (Rückbau für nach dem 1. Mai 2024 erstellte Anlagen) schaffen grosse Rechtsunsicherheit. Der Bundesrat will deshalb rasch Klarheit über den Ausgang dieser Initiativen erhalten und sie so schnell wie möglich dem Parlament überweisen. Das UVEK wird dem Bundesrat bis Mai 2026 die Botschaften zu den beiden Initiativen vorlegen.

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