Salzburg: Vogelabschussplan als Angriff auf Naturschutz
Am 26. Februar endete die einwöchige Begutachtung für die offen rechtswidrige Verordnung der Salzburger Landesregierung zur Tötung von 5'581 geschützten Vögeln pro Jahr!
Verordnung gespickt mit Rechtswidrigkeiten
Mit nur einer Woche Begutachtungsfrist will die Salzburger Landesregierung die Verordnung zur grossflächigen Tötung von Eichelhähern, Elstern, Graureihern, Kormoranen und Rabenkrähen durchpeitschen.
Dabei ist der Verordnungsentwurf gespickt mit Rechtswidrigkeiten. Das Volksbegehren für ein Bundes-Jagdgesetz zieht eine vernichtende Bilanz und fordert, dass die Verordnung nicht erlassen wird. Das rechtsstaatliche Prinzip der österreichischen Bundesverfassung besagt, dass die Verwaltung nur auf der Grundlage von Gesetzen tätig werden darf. Dieser tragende Pfeiler unserer Republik wird im Bereich des Naturschutzes und der Hobby-Jagd aber allzu oft mit Füssen getreten. Jüngstes Beispiel ist die von der Salzburger Landesregierung geplante Vogelabschussplanverordnung, die vor Rechtsverstössen nur so strotzt:
Fünf schwere Rechtsverstösse
1. Zentral ist die Missachtung der von Österreich ratifizierten Aarhus-Konvention. Nach diesem Übereinkommen muss die Zivilgesellschaft die Möglichkeit haben, einen Verwaltungsakt gerichtlich prüfen zu lassen. Das ist aber im Salzburger Jagdgesetz nur für Bescheide, nicht für Verordnungen vorgesehen. Die Europäische Kommission hat bereits die 2. Stufe des Vertragsverletzungsverfahrens gegen Österreich wegen Nichtumsetzung der Aarhus-Konvention eingeleitet.
2. Eichelhäher und Elstern sind EU-rechtlich geschützt und in Österreich nicht jagdbar. Ausnahmen vom Tötungsverbot sind nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich, die bei diesen Arten nicht gegeben sind. Dennoch soll mit der Vogelabschussplanverordnung die Tötung von 1’185 Eichelhähern und 560 Elstern pro Jahr erlaubt werden. Eine stichhaltige Begründung wird dafür nicht geliefert.
3. Vögel dürfen während der Brutzeit oder auf dem Zug in ihr Brutgebiet nicht bejagt werden. Dennoch beginnt die Schonzeit des Kormorans erst im Mai. Auch 10 % der Tötungsquote von Rabenkrähen darf auf die Schonzeit entfallen. Warum gerade 10 %? Keine Erklärung.
4. Wirksame Alternativen gegen Schäden durch Krähen werden ohne Begründung verworfen, etwa das sofortige Einbringen von Siloballen. Ohne Alternativenprüfung, die diesen Namen verdient, sind Abschüsse geschützter Arten aber nicht zulässig.
5. In Bezug auf den Graureiher wird nicht schlüssig erklärt, was die Bejagung überhaupt bringen soll, ausser Frustabbau der Fischer gegenüber einem Feindbild zu ermöglichen.
Volksbegehren für Bundes-Jagdgesetz
«Eigentlich unglaublich, dass sich die Landesregierung traut, einen solchen Entwurf in Begutachtung zu schicken», sagt Rudolf Winkelmayer, Bevollmächtigter des Volksbegehrens für ein Bundes-Jagdgesetz (bundesjagdgesetz.at). «Einmal mehr zeigt sich, dass auf Landesebene keine Fortschritte in Richtung Ökologisierung der Hobby-Jagd zu erwarten sind, leider ganz im Gegenteil. Wir brauchen ein Bundes-Jagdgesetz, das Ökologie und Tierschutz berücksichtigt und das Rechtsstaatsprinzip nicht verletzt.»
Die vollständige Eingabe von Tierschutz Austria zum Entwurf für eine Vogelabschussplanverordnung finden Sie hier.
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