Wenn Schüsse fallen, Jagdhunde bellen, Jagdhörner zum Einsatz kommen, ist die ganze Um- und Tierwelt gestresst.
Die Hobby-Jagd ist immer eine Form von Krieg! Nicht selten reissen die Jagdhunde noch lebenden Wildtieren ganze Fleischstücke aus dem Leib oder angeschossene Wildtiere irren aus Angst vor den Jagdhunden und Hobby-Jägern in der Gegend herum.
Hunde, die für die Jagd verwendet werden, verbringen nicht selten das ganze Jahr über ein leidiges und trostloses Leben in einem gesetzwidrigen Zwinger und können sich nur während der Jagdzeit austoben. Einige Hunde gehen bei der Jagd verloren oder werden getötet.
Die Hundehaltung ist in der Schweiz reglementiert und Hobby-Jäger sollten einige Vorschriften befolgen. Diese Vorschriften kennen jedoch viele Hobby-Jäger nicht, da sie eine mangelhafte Jagdausbildung absolviert haben.
Allem voran gilt die gesamtschweizerische Tierschutzgesetzgebung, welche die Mindestbedingungen für die Haltung und einen schonungsvollen Umgang mit Hunden festlegt. Sie enthält Vorschriften zu den nötigen Sozialkontakten, den minimal zu erfüllenden Ansprüchen zum Bewegungsbedürfnis der Hunde, den Unterkünften und Böden in der Hundehaltung. Hunde müssen sich mehrmals täglich draussen auf Naturböden versäubern können.





Zwinger und Boxen zur Haltung von Hunden
Die Gesetzgebung hält die Mindestanforderungen an die Ausstattung und Abmessungen, die Bewegung und den Sozialkontakt von Hunden, die in Zwingern und Boxen gehalten werden fest.
Gemäss Tierschutzverordnung sind Zwinger und Boxen Gehege zur Haltung von Hunden, die so eingerichtet und so geräumig sein müssen, dass sich die Hunde darin arttypisch verhalten können (vgl. Art. 7 Abs. 2 TSchV).
Zwinger
Zwinger sind Gehege im Freien mit einer Unterkunft oder einem stets zugänglichen zusätzlichen Bereich in einem Gebäude (Art. 2 Abs. 3 Bst. h TSchV). Zwinger werden vor allem für Jagdhunde sowie für gewerbsmässige Hundehaltungen (Zuchtstätten, Diensthunde) verwendet.
Boxen
Boxen sind Gehege in einem Raum (Art. 2 Abs. 3 Bst. d TSchV). Boxen werden vor allem in Versuchstierhaltungen als Haltungssystem verwendet. In Tierheimen werden die Hunde vielfach tagsüber in Gruppenaussenhaltungen mit Rückzugsmöglichkeiten gehalten und nur zum Ruhen und Schlafen in eine Einzelboxe (Ruheboxe) verbracht. Rückzugsboxen müssen Mutterhündinnen bei Zwingerhaltung bis zum Absetzen des Wurfes zusätzlich zur Zwingerfläche zur Verfügung stehen und stets frei zugänglich sein.
Transportboxen nicht zur Haltung verwenden
Hunde dürfen nicht in Transportboxen eingesperrt werden. Solche Boxen sind nicht zur Haltung, sondern als Transportmittel gedacht. Werden Transportboxen als Rückzugsort angeboten, muss vorgängig das Verschlussgitter dauerhaft entfernt worden sein.
Täglich Auslauf im Freien
Hunde müssen täglich im Freien und entsprechend ihrem Bedürfnis ausgeführt werden. Soweit möglich sollen sie während dem Spaziergang auch von der Leine gelassen werden. Kann ein Hund nicht ausgeführt werden, muss er in einem umgrenzten Aussengehege oder im Garten Auslauf erhalten. Der Aufenthalt im Zwinger oder an der Laufkette gilt nicht als Auslauf (vgl. Art. 71 Abs. 1-2 TSchV). Als Richtmass für die Mindestfläche eines Auslaufgeheges sollten folgende Mindestflächen nicht unterschritten werden: 30 m2 für Hunde unter 20 kg, 40 m2 für Hunde der Gewichtskategorie 20- 45 kg, bzw. 50 m2 für Hunde, die schwerer als 45 kg sind (diese Flächen entsprechen der fünffachen Mindestfläche eines Zwingers für einen Hund der entsprechenden Gewichtskategorie).
Täglich ausreichend Sozialkontakt
Hunde sind soziale Tiere, die täglich ausreichend Kontakt mit Menschen und, soweit möglich, mit anderen Hunden haben müssen. Die Forderung nach Sozialkontakt kann zum Beispiel durch gemeinsame Spaziergänge, die Anwesenheit bei den Tätigkeiten rund ums Haus oder Aufmerksamkeiten wie Erziehungsübungen, Fellpflege oder Spielen erfüllt werden.
Hunde, die in Zwingern oder Boxen gehalten werden, müssen mindestens Sicht-, Hör- und Geruchkontakt zu einem anderen Hund in einem angrenzenden Gehege (Zwinger oder Boxe) haben (vgl. Art. 70 Abs. 1-2 TSchV). Ohne Sozialkontakt zu einem benachbarten Hund darf ein Hund in einem Zwinger oder einer Box nur zeitlich befristet gehalten werden, nämlich:
- während maximal drei Monaten, zum Beispiel, wenn nach einem Abgang nicht sofort ein passender Hund gefunden wird oder
- wenn er tagsüber während mindestens fünf Stunden ausserhalb des Geheges Kontakt mit anderen Hunden oder mit Menschen hat. Es reicht allerdings nicht, wenn der Hund jeweils die Nacht im Haus bei seinen Menschen verbringen darf, denn Hunde passen sich in ihrer Aktivität stark den Gewohnheiten ihrer Bezugspersonen an.
- Angebunden gehaltene Hunde müssen sich während des Tages mindestens fünf Stunden frei bewegen können. In der übrigen Zeit müssen sie sich in einem Bereich von mindestens 20 m2 an einer Laufkette bewegen können. Sie dürfen nicht mit einem Zughalsband angebunden werden.
Rückzugsmöglichkeiten
Bei Zwinger- und Boxenhaltung muss für jeden Hund eine Rückzugsmöglichkeit vorhanden sein, beispielsweise unter einem erhöhten Liegeplatz. In begründeten Fällen, namentlich bei kranken oder alten Tieren, kann darauf verzichtet werden, wenn es erforderlich ist, dass die Tiere besser überwacht werden können (vgl. Art. 72 Abs. 4 bis TSchV). Nebeneinander liegende Zwinger oder Boxen müssen mit geeigneten Sichtblenden versehen sein (Art. 72 Abs. 5 TSchV). Diese sollen einem Hund nicht nur den Rückzug aus dem Sichtfeld, sondern auch den Blickkontakt zum Nachbarhund erlauben.
Rückzugsmöglichkeit für Mutter- und Ammenhündinnen
Hündinnen, die mit ihrem Welpen in einem Zwinger gehalten werden, muss zusätzlich zur Zwingerfläche eine frei zugängliche Box angeboten werden, in die sie sich vor ihren Welpen zurückziehen können (vgl. Art. 70 Abs. 5; Anhang 1 Tabelle 10 Anmerkung 2 TSchV).
Erhöhter Liegeplatz
Bei Boxen- und Zwingerhaltung muss für jeden Hund eine erhöhte Liegefläche vorhanden sein (vgl. Art. 72 Abs. 4 bis TSchV). Auch bei Einzelhaltung muss ein geeigneter Liegeplatz vorhanden sein (vgl. Art. 72 Abs. 1 TSchV), der einem Hund bei Zwingerhaltung ausserhalb der Hundehütte zur Verfügung steht. Als Liegeplatz eignet sich beispielsweise ein niedriger Tisch, ein Sockel oder ein an der Wand befestigtes Liegebrett.
Futter- und Wasservorlage
Hunde müssen regelmässig und ausreichend mit geeignetem Futter und mit Wasser versorgt werden. Werden Hunde in der Gruppe gehalten, muss dafür gesorgt sein, dass jedes Tier genügend Futter und Wasser erhält (vgl. Art. 4 Abs. 1 TSchV).
Bei der Haltung im Freien besteht die Gefahr, dass das Wasser bei tiefen Temperaturen einfriert. Dies muss durch geeignete Massnahmen verhindert werden, zum Beispiel indem das Wasser mehrmals täglich kontrolliert oder in frostsicheren oder beheizbaren Tränken angeboten wird.
Witterungsschutz bei Zwingerhaltung
Werden Hunde im Freien gehalten, muss eine Unterkunft vorhanden sein, in der der Hund geeignetes Liegematerial vorfindet (vgl. Art. 72 Abs. 1-2 TSchV). Die Unterkunft muss Schutz vor Hitze, Kälte, Nässe, Wind sowie vor Sonneneinstrahlung bieten (vgl. Art. 6 TSchV). Dazu eignet sich eine entsprechend isolierte Hundehütte oder ein stets zugänglicher Raum im Haus oder Stall. Die Platzverhältnisse in der Unterkunft müssen das Liegen in ausgestreckter Seitenlage sowie das Sitzen des Hundes zulassen (vgl. Art. 7 Abs. 2 TSchV).
Böden
Böden müssen so beschaffen sein, dass die Gesundheit der Tiere nicht beeinträchtigt wird (Art. 7 Abs. 3 TSchV). Befestigte Böden von Zwingern und Boxen müssen ausreichend sauber gehalten werden sowie dem Wärmebedürfnis der Tiere genügen (vgl. Art. 34 Abs. 1 TSchV). Hunde dürfen nicht auf perforierten Böden gehalten werden (Art. 72 Abs. 3 TSchV).
Geeignetes Liegematerial
Hunden muss geeignetes Liegematerial zur Verfügung stehen (Art. 72 Abs. 2 TSchV). Es darf die Haut nicht reizen, muss trocken, verformbar und hygienisch unbedenklich sein. Und es darf von Welpen nicht verschluckt werden können.
Beleuchtung bei Boxenhaltung
Räume, in denen Hunde gehalten werden, müssen durch Tageslicht beleuchtet werden. Die Beleuchtungsstärke muss tagsüber mindestens 15 Lux betragen, ausgenommen im Rückzugsbereich (vgl. Art. 33 Abs. 2 + 3 TSchV).
Mindestabmessungen
Bei Zwinger- und Boxenhaltung müssen die Gehege den Anforderungen nach Anhang 1 Tabelle 10 Tierschutzverordnung entsprechen.
Tierliebe
Man vermutet zwar bei vielen Hobby-Jägern wenigstens gegenüber ihrem Jagdhund eine gewisse Tierliebe. Auch gibt es über diese Tierliebe viele Artikel in Jagdzeitungen. Aber ob das wirklich Tierliebe ist? Oder ist es nur die Verwechslung mit dem Gefühl der Genugtuung, über die treue Untergegebenheit und den selbstlosen Einsatz des Hundes für jägerische Interessen? Ob diese Liebe zum Jagdhund mit der Liebe zum gut funktionierenden Auto etwa gleichzusetzen ist? Sobald die Zuverlässigkeit nachlässt, schlägt diese vermeintliche Liebe bei vielen in Hass um. Tritte, Schläge und für viele ist es letztlich die Kugel für den Hund, die so manche merkwürdige Liebe beendet hat. Dann muss wieder ein neuer Hund her und den muss man zuerst einmal zum Jagdhund ausbilden.
Zu den Aufgaben eines Jagdhundes gehört es, Wild aufzustöbern, zu stellen und auch angeschossene Tiere aufzufinden.
Dass die, ganz enorm mit tierquälerischen Komponenten ausgefüllte Hobby-Jagd in unserer als human geltenden Gesellschaft noch immer ihre Anhänger und Mitläufer findet, hat mit Sicherheit die verschiedensten Gründe.
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