Kriminalität

Solothurner Hobby-Jäger erschiesst Dachs statt Wildschwein

Ein Solothurner Hobby-Jäger erhält eine Ausnahmebewilligung für die Jagd auf Wildschweine mit einem Nachtsichtzielgerät. Weil er damit versehentlich einen Dachs erlegt, verliert er die Bewilligung. Dagegen wehrt er sich vor Gericht.
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Dass sich das Solothurner Verwaltungsgericht überhaupt mit dieser Frage befasste, lag an aussergewöhnlichen Umständen.

Der Hobby-Jäger jagte nämlich mit einem Nachtsichtgerät. Obwohl dieses Hilfsmittel grundsätzlich verboten ist, hatte der Hobby-Jäger vom Amt für Wald, Jagd und Fischerei eine Ausnahmebewilligung erhalten.

Damit waren verschiedene Auflagen verbunden: Der Wildtierkiller durfte damit nur in einem bestimmten Revier jagen, er musste die Schonzeiten einhalten: Er durfte damit nur Wildschweine erlegen.

Als dem Hobby-Jäger im April 2021 ein Fehler unterlief und er versehentlich einen Dachs schoss (er dachte, es sei ein Wildschwein, heisst es im Urteil des Verwaltungsgerichts), zeigte er sich an.

400 Franken Busse

In der Folge entzog ihm der Kanton die Ausnahmebewilligung für das Nachtzielgerät. Zudem wurde er per Strafbefehl verurteilt, 400 Franken Busse und 200 Franken Verfahrenskosten kostete ihn das Ganze. Er habe pflichtwidrig und fahrlässig einen Dachs erlegt, obwohl nicht klar gewesen sei, ob es sich tatsächlich um ein Wildschwein gehandelt habe, lautete die Begründung.

Während der Hobby-Jäger den Strafbefehl akzeptierte, wehrte er sich gegen den Entzug der Ausnahmebewilligung. Vielmehr beantragte er eine neue, da die alte während des Verfahrens ohnehin erloschen war. Die Begründung des Anwalts des Hobby-Jägers: Die Strafuntersuchung habe ergeben, dass die “vorgeworfene pflichtwidrige Unvorsichtigkeit” als besonders gering einzustufen sei. Auch die Busse von nur 400 Franken zeige, dass es sich um einen Bagatellfall gehandelt habe. Es bestehe daher kein Grund, die Ausnahmebewilligung nicht erneut zu erteilen.

Verwechslung “nicht nachvollziehbar”

Das Verwaltungsgericht sieht das anders. Ein Bagatellfall wäre zum Beispiel das Nichtmitführen der Jagdkarte (was mit 50 Franken Busse geahndet wird), heisst es. Aber sicher nicht, wenn auf das falsche Tier geschossen wird. Denn: “Das Gefährdungspotenzial beim Schusswaffengebrauch in der Nacht und mit einem Nachtsichtzielgerät ist beträchtlich”. Entsprechend sei höchste Vorsicht geboten.

Dies umso mehr, als der Mann explizit nur auf Wildschweine schiessen durfte. Er hätte also umso genauer prüfen müssen, worauf er schoss. Das Erkennen eines Tieres vor dem Schuss gehöre “zweifellos zu den elementarsten und wichtigsten Fertigkeiten. Dass ein Dachs mit einem Wildschwein verwechselt wird, ist nicht nachvollziehbar”.

Der Mann erhält nicht nur seine Ausnahmebewilligung nicht zurück, sondern muss auch noch 1000 Franken Verfahrenskosten bezahlen. Der Entscheid ist noch nicht rechtskräftig.

Fehlende Begründung kommt Kanton teuer zu stehen

Nachdem Nachtsichtzielgeräte jahrelang kaum ein öffentliches Thema waren, beschäftigte sich das Verwaltungsgericht in diesem Jahr innerhalb weniger Wochen gleich zweimal mit diesen Geräten.

Auch im zweiten Fall ging es um eine neue Ausnahmebewilligung, die eine Hobby-Jägerin nicht wie gewünscht erhielt und deshalb vor Gericht zog. Konkret erhielt die Hobby-Jägerin zwar die Ausnahmebewilligung, allerdings mit der Auflage, dass sie ausserhalb des Waldes nur Wildschweine jagen dürfe. Nur: Warum sie nicht im Wald jagen durfte, erfuhr die Frau nicht. Der Bescheid wurde nicht begründet. So konnte die Frau den Bescheid nicht nachvollziehen und deshalb auch nicht überlegen, ob er rechtens ist oder nicht und ob sie gegebenenfalls dagegen vorgehen sollte.

Erst als das Ganze vor das Verwaltungsgericht ging, begründete das Amt für Wald, Jagd und Fischerei seine Entscheidung. Die Jagd auf Wildschweine im Wald berge die Gefahr, dass die Tiere aufgescheucht würden und auf die Felder getrieben würden. Die Schäden würden dadurch noch grösser als bisher. Ausserdem müssten nachts erlegte Tiere mit Scheinwerfern gesucht und geborgen werden, was zu Störungen führen würde.

Aber warum hat das Amt das nicht von Anfang an so begründet? Das sei nicht nötig gewesen, argumentiert der Kanton vor Gericht. Die Hobby-Jägerin hätte im Internet selbst herausfinden können, warum sie im Wald keine Wildschweine schiessen darf. Das Verwaltungsgericht lässt das nicht gelten. Eine Verfügung müsse zumindest summarisch begründet werden. Der Anspruch der Frau auf rechtliches Gehör sei verletzt worden.

Die Frau darf zwar auch in Zukunft keine Wildschweine im Wald schiessen. Der Kanton muss ihr aber eine Entschädigung von 1200 Franken zahlen und einen Grossteil der Gerichtskosten übernehmen. Das schreibt das Verwaltungsgericht: Mit einer summarischen Begründung hätte der Kanton “möglicherweise einen beträchtlichen Teil der nun entstandenen Kosten vermeiden können”, schreibt die Solothurner Zeitung.