2. April 2026, 09:38

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Kantonale Volksinitiative – Kanton Thurgau

«Für professionellen Wildtierschutz»

Verfassungsinitiative in der Form des ausgearbeiteten Entwurfs

Gestützt auf § 24 der Verfassung des Kantons Thurgau vom 16. März 1987 und auf das Gesetz über das Stimm- und Wahlrecht

Eingereicht durch das Initiativkomitee [Datum der Einreichung]

Initiativtext

Die unterzeichnenden, im Kanton Thurgau stimmberechtigten Personen reichen folgende Verfassungsinitiative ein:

Die Verfassung des Kantons Thurgau vom 16. März 1987 wird um folgende Paragraphen ergänzt:

§ [neu] Professioneller Wildtierschutz

1 Die Ausübung der Jagd durch private Personen (Revierjagd, Hobby-Jagd) ist auf dem gesamten Gebiet des Kantons Thurgau untersagt. Bestehende Jagdpachtverträge werden nicht erneuert.

2 Der Schutz, die Pflege und, soweit erforderlich, die Regulierung wildlebender Tiere obliegen ausschliesslich fachlich ausgebildeten Wildtiermanagerinnen und Wildtiermanagern im Dienst des Kantons.

3 Der Abschuss von Wildtieren ist nur als letzte Massnahme zulässig, wenn alle anderen geeigneten Massnahmen zur Schadensverhütung oder Gefahrenabwehr ausgeschöpft oder ungenügend sind. Er bedarf der vorgängigen Genehmigung der Wildtierkommission.

4 Der Kanton richtet eine unabhängige Wildtierkommission ein, die sich aus Vertreterinnen und Vertretern der Tier- und Naturschutzverbände, der Wissenschaft sowie der betroffenen Behörden zusammensetzt. Die Kommission beaufsichtigt das Wildtiermanagement und entscheidet über Regulierungsmassnahmen.

5 Der Kanton fördert die natürliche Regulierung der Wildtierbestände, die Vernetzung von Lebensräumen und die Koexistenz von Mensch und Wildtier.

6 Der Kanton entschädigt betroffene Gemeinden angemessen für den Wegfall der Jagdpachteinnahmen während einer Übergangsfrist von fünf Jahren.

7 Das Nähere regelt das Gesetz.

§ [neu] Schutz bedrohter und geschützter Wildtierarten

1 Der Kanton verzichtet auf Gesuche zur präventiven Bestandsregulierung geschützter Wildtierarten nach dem Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel, insbesondere von Wolf, Luchs, Bär, Biber, Fischotter, Goldschakal, Steinadler, Gänsesäger und weiteren nach Bundesrecht geschützten Arten.

2 Er setzt auf die Förderung der Koexistenz von Mensch und Wildtier, passive Schadensverhütung, die ökologische Aufwertung von Lebensräumen und die wissenschaftliche Begleitung der Wildtierpräsenz.

3 Massnahmen gegen einzelne Wildtiere, die eine unmittelbare und erhebliche Gefährdung von Menschen darstellen, bleiben vorbehalten. Sie sind auf das Minimum zu beschränken und durch die zuständige Fachstelle des Kantons durchzuführen.

4 Der Kanton setzt sich im Rahmen der interkantonalen Zusammenarbeit und gegenüber dem Bund aktiv für den Schutz und die Erhaltung bedrohter Wildtierarten ein.

Übergangsbestimmung

1 Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen innert zwei Jahren nach Annahme dieser Verfassungsänderung.

2 Bestehende Jagdpachtverträge laufen längstens fünf Jahre nach Inkrafttreten der Ausführungsgesetzgebung aus. Gemeinden, die Jagdpachteinnahmen verlieren, werden während der Übergangsfrist angemessen entschädigt.

3 Der Regierungsrat stellt die Kontinuität des Wildtiermanagements während der Übergangsphase sicher.

Erläuterungen

1. Ausgangslage

Im Kanton Thurgau, einem ländlich geprägten Kanton mit rund 280’000 Einwohnerinnen und Einwohnern auf 991 km² Fläche, ist die heutige Hobby-Jagd ein System, das weder dem Artenschutz noch einem zeitgemässen Wildtiermanagement dient. Sie ist die Ausübung eines blutigen Freizeitvergnügens auf Kosten empfindungsfähiger Lebewesen, legitimiert durch veraltete Narrative, die einer wissenschaftlichen Prüfung nicht standhalten. Die Behauptung, ohne Hobby-Jagd breche das ökologische Gleichgewicht zusammen, wird durch das Genfer Modell seit über 50 Jahren empirisch widerlegt (vgl. das umfassende Dossier zum Genfer Jagdverbot auf wildbeimwild.com).

Der Thurgau ist ein Revierjagd-Kanton. Jagdreviere werden von den Gemeinden an private Jagdgesellschaften verpachtet. Die Pächter zahlen eine Pachtgebühr und jagen auf eigene Rechnung als Freizeitbeschäftigung. Im Gegensatz zur weit verbreiteten Behauptung übernehmen die Pächter keine Revierverantwortung im ökologischen Sinn, sondern handeln im Rahmen kantonaler Abschusspläne, die primär auf die Interessen der Forst- und Landwirtschaft ausgerichtet sind (vgl. die Psychologie der Hobby-Jagd im Kanton Thurgau sowie die kritische Analyse der Jagdausbildung auf wildbeimwild.com).

Parallel dazu geraten auf Bundesebene immer mehr geschützte Wildtierarten unter Druck. Der Biber darf seit Februar 2025 auf kantonales Gesuch hin abgeschossen werden. Der Gänsesäger steht unter zunehmendem Druck. Der Thurgau ist ein Bodensee-Kanton: Der Bodensee und das Thurtal sind Wasservogelgebiete von internationaler Bedeutung. Der Artenschutz-Paragraph hat hier besondere Relevanz (vgl. die Analyse der Jagdpolitik auf wildbeimwild.com und die Wolfspolitik auf wildbeimwild.com).

Der Kanton Thurgau hat die Möglichkeit, hier ein klares Zeichen zu setzen: nicht nur für professionellen Wildtierschutz statt Hobby-Jagd, sondern auch für den konsequenten Schutz bedrohter Wildtierarten auf kantonaler Ebene.

2. Das Vorbild: Kanton Genf

Am 19. Mai 1974 stimmten rund zwei Drittel der Abstimmenden im Kanton Genf für die Abschaffung der Miliz-Hobby-Jagd. Vor dem Verbot war das Grosswild im Kanton praktisch ausgerottet: Hirsche und Wildschweine waren seit Jahrzehnten verschwunden, vom Reh lebten nur noch wenige Dutzend Exemplare. Rund 300 Hobby-Jäger setzten massiv Fasane, Rebhühner und Hasen für die Hobby-Jagd aus.

Die Erfahrungen seit dem Hobby-Jagd-Verbot sind eindeutig:

– Die Biodiversität hat markant zugenommen. Die Zahl überwinternder Wasservögel hat sich von einigen hundert auf rund 30’000 vervielfacht. Dies ist für den Thurgau das zentrale Argument: Wenn die Abschaffung der Hobby-Jagd am Genfersee die Wasservögel von hundert auf 30’000 vervielfacht hat, welches Potenzial hat der Bodensee? Der Bodensee ist bereits eines der wichtigsten Wasservogelgebiete Europas. Ohne Hobby-Jagd könnte er noch bedeutender werden.

– Genf beherbergt heute die grösste Feldhasenpopulation und eine der letzten Rebhuhnpopulationen der Schweiz. Der Rehbestand hat sich auf ein gesundes Niveau eingependelt, bei einem jährlichen Spezialabschuss durch professionelle Wildhüter von lediglich 20 bis 36 Tieren.

– 2005 sprachen sich in einer erneuten Volksabstimmung 90 Prozent der Genfer Stimmbevölkerung für die Beibehaltung des Hobby-Jagd-Verbots aus. 2009 wurde im Kantonsparlament ein Antrag auf Wiedereinführung mit 70 zu 7 Stimmen abgelehnt.

– Die Gesamtkosten des professionellen Wildtiermanagements in Genf belaufen sich auf rund 1,2 Millionen Franken jährlich, aufgeteilt in rund 600’000 Franken für Personal (ca. drei Vollzeitstellen, aufgeteilt auf rund ein Dutzend Umweltbeauftragte), 250’000 Franken für Prävention und 350’000 Franken für Schadensvergütung. Das entspricht rund 2.40 Franken pro Einwohner und Jahr.

Der Genfer Faunainspektor Gottlieb Dandliker, seit 2001 verantwortlich für das Wildtiermanagement, bezeichnet das Hobby-Jagd-Verbot als die finanziell günstigste Alternative für den Kanton. Eine ausführliche Darstellung findet sich im Dossier «Genf und das Jagdverbot» auf wildbeimwild.com.

Die Effizienz des Genfer Modells zeigt sich im direkten Vergleich: Ein professioneller Wildhüter in Genf braucht für einen sanitarischen Abschuss eines Wildschweins durchschnittlich 8 Stunden und maximal 2 Patronen. Ein Hobby-Jäger im Kanton Zürich braucht dafür 60 bis 80 Stunden und bis zu 15 Patronen. Die Feldhasendichte in Genf beträgt 17,7 Tiere pro 100 Hektaren (höchste der Schweiz), im Kanton Zürich nur 1,0 pro 100 Hektaren (vgl. Faktencheck Regierungsrat Zürich).

3. Das Konzept: Professionelle Wildhut statt Hobby-Jagd

Die Initiative ersetzt die Hobby-Jagd nicht durch ein Vakuum, sondern durch ein professionelles Wildtiermanagement nach dem Wildhüter-Modell. Dieses Modell basiert auf folgenden Grundsätzen:

Fachkompetenz statt Freizeitvergnügen. Professionelle Wildtiermanagerinnen und Wildtiermanager handeln auf wissenschaftlicher Grundlage, mit biologischer Ausbildung und im Rahmen eines kantonalen Leistungsauftrags. Ihr Ziel ist die Erhaltung gesunder Wildtierpopulationen, nicht die Maximierung der Abschusszahlen. Im Gegensatz dazu verfolgt die Hobby-Jagd systembedingt das Interesse, den eigenen Daseinszweck durch hohe Bestände jagdbarer Arten zu sichern (vgl. die kritische Analyse der Jagdausbildung auf wildbeimwild.com).

Ultima-Ratio-Prinzip. Ein Abschuss ist nur zulässig, wenn alle nicht-letalen Massnahmen ausgeschöpft sind. Dazu gehören Elektrozäune, Vergrämung, Lebensraumgestaltung, Umsiedlung, Geschmacksrepellentien und bauliche Schutzmassnahmen. In Genf werden Obstbäume mit Netzen geschützt, damit Rehe und Hasen keine Rinde abnagen. Für Wildschweine stellt der Kanton den Bauern Elektrozäune zur Verfügung. Diese Praxis zeigt: Koexistenz ist eine Frage des Willens, nicht der technischen Möglichkeit.

Demokratische Kontrolle durch eine Wildtierkommission. Die unabhängige Kommission, zusammengesetzt aus Tier- und Naturschutzverbänden, Wissenschaft und Behörden, verhindert, dass politischer Druck einzelner Interessengruppen das Wildtiermanagement verwässert. Die Initiative verankert diesen Schutzmechanismus konsequent, indem sie die Genehmigungspflicht der Wildtierkommission verfassungsmässig festschreibt.

Natürliche Selbstregulation als Leitprinzip. Die Erfahrung aus Genf, aus Nationalparks und aus zahlreichen wissenschaftlichen Studien belegt: Wildtierpopulationen regulieren sich in den meisten Fällen selbstständig. Die Hobby-Jagd stört diesen natürlichen Prozess, indem sie Sozialstrukturen zerstört, Reproduktionsraten künstlich erhöht und Wanderungsbewegungen verändert.

4. Warum Thurgau?

Der Kanton Thurgau eignet sich aus mehreren Gründen besonders für die Einführung eines professionellen Wildtierschutzes:

Bodensee als Wasservogelgebiet von internationaler Bedeutung. Der Bodensee ist eines der wichtigsten Rastgebiete für Zugvögel in Europa. Am Genfersee hat die Abschaffung der Hobby-Jagd die Zahl überwinternder Wasservögel von einigen hundert auf rund 30’000 vervielfacht. Das gleiche Potenzial hat der Bodensee. Der Artenschutz-Paragraph der Initiative schützt insbesondere den Gänsesäger, der unter zunehmendem Druck steht, und weitere Wasservogelarten.

Mittelland-Topographie. Der Thurgau ist überwiegend flach bis hügelig (Mittelland) mit dem Hörnli als höchstem Punkt (1’133 m). Er hat keine hochalpinen Gebiete. Die Topographie ist direkt vergleichbar mit Genf. Die Argumentation, das Genfer Modell funktioniere nur in einem Stadtkanton, greift im Thurgau nicht: Der Thurgau ist ländlich geprägt und hat eine ähnliche Landschaftsstruktur wie Genf, inklusive Seeufer, Flussläufe und Obstbau.

Obstbaukanton. Der Thurgau ist der grösste Obstbaukanton der Schweiz. Die Koexistenz von Wildtieren und Obstbau ist eine der zentralen Herausforderungen. Genf hat gezeigt, dass diese Koexistenz mit professionellem Wildtiermanagement besser funktioniert als mit Hobby-Jagd: Obstbäume werden mit Netzen und Schutzgittern geschützt, nicht durch massenhaftes Abschiessen.

4’000 Unterschriften in 6 Monaten. Die Sammelfrist ist mit 6 Monaten kürzer als in anderen Kantonen. Bei 280’000 Einwohnern sind 4’000 Unterschriften aber nur 1.4 Prozent der Bevölkerung. In Frauenfeld, Kreuzlingen, Amriswil, Weinfelden und Romanshorn lässt sich effizient sammeln (vgl. wildbeimwild.com zu Wildtieren im Siedlungsgebiet).

Biber an Thur und Sitter. Der Biber ist entlang der Thur und ihrer Zuflüsse dokumentiert. Seit Februar 2025 darf er schweizweit auf kantonales Gesuch hin abgeschossen werden. Die Initiative schützt den Biber im Kanton (vgl. wildbeimwild.com zu Beutegreifern).

Genfersee-Bodensee-Parallele als kommunikatives Leitmotiv. Die Parallele zwischen Genfersee und Bodensee ist das stärkste kommunikative Argument für den Thurgau: Zwei grosse Seen, ähnliche ökologische Bedeutung, und am Genfersee hat das Jagdverbot die Biodiversität vervielfacht. Was am Genfersee funktioniert, funktioniert auch am Bodensee.

5. Zum ersten Paragraphen: Professioneller Wildtierschutz

Absatz 1 – Verbot der Hobby-Jagd und Auslaufen der Pachtverträge

Das Verbot der Revierjagd durch Privatpersonen ist der Kern der Initiative. Es entspricht dem Genfer Modell. Die kantonale Kompetenz hierfür ist unbestritten: Das eidgenössische Jagdgesetz (JSG) überlässt die Organisation des Jagdbetriebs ausdrücklich den Kantonen (Art. 3 Abs. 1 JSG). Die drei Jagdsysteme der Schweiz – Patentjagd, Revierjagd und Staats- bzw. Regiejagd – sind gleichwertig. Der Kanton Genf praktiziert die Regiejagd seit 1974 bundesrechtskonform. Der Zusatz «Bestehende Jagdpachtverträge werden nicht erneuert» ist spezifisch für Revierjagd-Kantone: Er stellt sicher, dass der Systemwechsel geordnet verläuft und bestehende vertragliche Verpflichtungen respektiert werden.

Absatz 2 – Professionelles Wildtiermanagement

Anstelle von Hobby-Jägerinnen und Hobby-Jägern übernehmen fachlich ausgebildete Wildtiermanagerinnen und Wildtiermanager im kantonalen Dienst sämtliche Aufgaben der Wildtierpflege und, wo nötig, der Bestandsregulierung. Diese Fachpersonen verfügen über eine umfassendere biologische oder wildökologische Ausbildung und handeln auf wissenschaftlicher Grundlage und im öffentlichen Interesse. In Genf bewährt sich dieses System seit über 50 Jahren.

Absatz 3 – Abschuss als Ultima Ratio

Die zentrale Neuerung gegenüber dem heutigen System: Ein Abschuss ist nicht die Regel, sondern die Ausnahme. Passive Massnahmen haben Vorrang. In Genf werden jährlich im Durchschnitt rund 250 Wildschweine durch Wildhüter erlegt (gemäss BAFU-Jagdstatistik), hauptsächlich Jungtiere, wobei Leittiere aus ethischen Gründen und zur Wahrung der sozialen Stabilität der Rotten explizit geschont werden.

Absatz 4 – Wildtierkommission

Die unabhängige Wildtierkommission ist dem Genfer Modell der verfassungsmässigen Faunakommission nachempfunden. Sie stellt sicher, dass Tier- und Naturschutzverbände ein Mitspracherecht bei Regulierungsentscheiden haben und verhindert, dass die Regierung eigenständig und unter dem Druck von Interessengruppen Ausnahmen bewilligt. Die Einbindung der Wissenschaft gewährleistet, dass Entscheidungen evidenzbasiert erfolgen und nicht auf den jagdideologischen Mythen beruhen, mit denen die Hobby-Jagd-Lobby ihre Praxis seit Jahrzehnten legitimiert.

Absatz 5 – Natürliche Regulierung und Koexistenz

Dieser Absatz verankert das Leitbild des professionellen Wildtierschutzes in der Verfassung: Die Natur reguliert sich weitgehend selbst, wenn der Mensch nicht durch massenhaftes Abschiessen in die Populationsdynamik eingreift. Die Förderung der Koexistenz umfasst im Thurgau insbesondere die Sicherung und Vernetzung von Wildtierkorridoren entlang der Thur und des Bodenseeufers, die ökologische Aufwertung der Feuchtgebiete und Obstgärten und die Aufklärung der Bevölkerung über das Verhalten gegenüber Wildtieren (vgl. wildbeimwild.com zu Wildtieren im Siedlungsgebiet).

Absatz 6 – Entschädigung für Gemeinden

Dieser Absatz ist spezifisch für Revierjagd-Kantone. Die Thurgauer Gemeinden, die heute Jagdreviere verpachten, erhalten Pachteinnahmen. Der Wegfall dieser Einnahmen wird während einer Übergangsfrist von fünf Jahren angemessen kompensiert. Die Pachteinnahmen pro Gemeinde sind in der Regel bescheiden und betragen typischerweise einige tausend Franken jährlich. Im Verhältnis zu den Gemeindebudgets ist der Betrag marginal.

Übergangsbestimmungen

Die Frist von zwei Jahren gibt dem Regierungsrat genügend Zeit, die Ausführungsgesetzgebung zu erarbeiten, professionelle Wildtiermanagerinnen und Wildtiermanager einzustellen und die Wildtierkommission zu konstituieren. Die fünfjährige Auslaufklausel für bestehende Jagdpachtverträge ist verfassungsrechtlich geboten, um die Eigentumsgarantie der Gemeinden und der Pächter zu wahren. Das bestehende Jagd- und Fischereiamt kann als institutionelle Basis dienen.

6. Zum zweiten Paragraphen: Schutz bedrohter und geschützter Wildtierarten

Der zweite Paragraph ist für den Thurgau besonders relevant. Der Bodensee und das Thurtal sind Wasservogelgebiete von internationaler Bedeutung. Der Gänsesäger, eine nach Bundesrecht geschützte Art, steht unter zunehmendem politischem Druck. Der Biber ist an der Thur und ihren Zuflüssen dokumentiert und darf seit Februar 2025 abgeschossen werden. Der Artenschutz-Paragraph verankert den Verzicht auf Regulierungsgesuche in der Verfassung.

Die «insbesondere»-Formulierung ist als dynamische Verweisung auf das Bundesrecht konzipiert. Sie stellt sicher, dass der kantonale Schutz automatisch auch für Arten greift, die der Bundesgesetzgeber künftig unter Schutz stellt oder auf eine Regulierungsliste setzt, ohne dass eine Verfassungsänderung nötig wäre (vgl. die Analyse der Wolfspolitik auf wildbeimwild.com).

7. Kostenfolgen: Konkretes Budget für den Thurgau

Das Genfer Referenzbudget

In Genf, das mit 282 km² rund dreieinhalb mal kleiner ist als der Thurgau und rund 500’000 Einwohner zählt, belaufen sich die Gesamtkosten des professionellen Wildtiermanagements auf rund 1,2 Millionen Franken jährlich: rund 600’000 Franken für Personal, rund 250’000 Franken für Prävention und rund 350’000 Franken für Schadensvergütung.

Hochrechnung für den Thurgau

Für den Thurgau mit 991 km² Fläche und rund 280’000 Einwohnern ergibt sich folgende realistische Kostenschätzung:

Personalkosten: 480’000 bis 700’000 Franken jährlich. Erforderlich sind 4 bis 5 Vollzeitstellen für professionelle Wildtiermanagerinnen und Wildtiermanager. Eine Vollzeitstelle im kantonalen Dienst kostet inklusive Sozialabgaben und Arbeitgebernebenkosten rund 120’000 bis 140’000 Franken jährlich. Der Thurgau ist rund dreieinhalb mal grösser als Genf, aber topographisch einfacher (Mittelland, keine Alpen).

Sachkosten: 100’000 bis 150’000 Franken jährlich. Dazu gehören Ausrüstung, Fahrzeuge, Vergrämungsgeräte, Monitoring-Infrastruktur (Fotofallen, GPS-Sender), bauliche Schutzmassnahmen, Elektrozäune und Öffentlichkeitsarbeit.

Schadensvergütung: 80’000 bis 150’000 Franken jährlich. Hauptsächlich Wildschweinschäden in der Landwirtschaft, Verbissschäden im Obstbau und Biberschäden an Gewässern.

Gesamtkosten: 660’000 bis 1’000’000 Franken jährlich (brutto). Das entspricht rund 2.35 bis 3.55 Franken pro Einwohner und Jahr.

Einsparungen

Dem stehen Einsparungen gegenüber: Der Kanton muss keine Jagdpachtverträge mehr verwalten, keine Jagdprüfungen abnehmen, keine Abschussplanung erstellen und keine Jagdaufsicht organisieren. Die derzeit mit diesen Aufgaben betrauten Ressourcen innerhalb des Jagd- und Fischereiamts können teilweise umgewidmet werden.

Wegfallende Einnahmen

Mit der Abschaffung der Hobby-Jagd entfallen die Pachteinnahmen aus der Revierjagd von geschätzt 300’000 bis 500’000 Franken jährlich, die derzeit den Thurgauer Gemeinden zufliessen. Dieser Betrag ist im kantonalen Gesamtbudget marginal (vgl. Dossier zum Genfer Jagdverbot auf wildbeimwild.com).

8. Zum Initiativprozess im Kanton Thurgau

Im Kanton Thurgau ist für eine Volksinitiative auf Verfassungsebene die Sammlung von 4’000 Unterschriften innert 6 Monaten erforderlich (§ 24 Abs. 2 KV TG). Das Initiativkomitee muss beim Regierungsrat angemeldet werden (§ 24 Abs. 3 KV TG). Bei Einreichung prüft der Regierungsrat die Initiative auf Zulässigkeit (§ 24 Abs. 4 KV TG). Bei Gutheissung wird sie dem Grossen Rat und anschliessend dem Volk zur Abstimmung vorgelegt.

Die 4’000 Unterschriften können in Frauenfeld, Kreuzlingen, Amriswil, Weinfelden und Romanshorn gesammelt werden. Das sind die fünf grössten Städte des Kantons Thurgau. Mit einem professionellen Sammelsystem ist das erreichbar.

9. Strategische Einbettung

Die Thurgauer Initiative ist Teil einer nationalen Strategie: In mehreren Kantonen werden koordiniert Volksinitiativen für professionellen Wildtierschutz lanciert. Koordinierte Massnahmen auf nationaler Ebene schaffen Synergien bei der Argumentation, der Medienarbeit und der politischen Positionierung. Der Thurgau eignet sich als Pilotkanton für das Bodenseegebiet.

10. Weiteres Vorgehen

Dieses Dokument ist ein Mustertext der IG Wild beim Wild. Er kann von Aktivistinnen und Aktivisten, Organisationen oder Initiativkomitees frei verwendet und an die Verhältnisse im Kanton Thurgau angepasst werden.

Der nächste Schritt ist die Bildung eines Initiativkomitees im Kanton Thurgau, bestehend aus Personen aus verschiedenen Gemeinden des Kantons, mit stimmberechtigten Personen aus dem Thurgau. Das Komitee stellt die Trägerschaft der Initiative sicher und gibt ihr politische Legitimität.

Die rechtliche Grundlage, die politische Argumentation, der kommunikative Rahmen und das Budget sind mit diesem Dokument gelegt. Das Initiativkomitee kann direkt mit der Umsetzung beginnen.

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Dieses Dokument ist ein Mustertext der IG Wild beim Wild. Er kann von Aktivistinnen und Aktivisten, Organisationen oder Initiativkomitees frei verwendet und an die Verhältnisse im Kanton Thurgau angepasst werden.

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