Kriminalität

Tierschutzgesetz schützt nicht das Leben

Die Stiftung Etincelle im freiburgischen Ependes, die kranke und alte Pferde aufnimmt, wird nicht von den Steuern befreit. Das Bundesgericht hat einen Entscheid der Freiburger Behörden bestätigt.
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Die 2016 gegründete Stiftung hatte die Steuerbehörden angeschrieben, um von der direkten Bundessteuer und der Kantonssteuer befreit zu werden. Sie verwies in ihrem Gesuch auf diese Möglichkeit, wenn der Stiftungszweck ausschliesslich im öffentlichen Interesse liegt.    

Nach der Steuerverwaltung hat auch das Freiburger Kantonsgericht das Begehren abgewiesen, worauf die Stiftung ans Bundesgericht gelangte. Das Bundesgericht hat nun das Gesuch ebenfalls abgewiesen. In der Begründung hält das Bundesgericht fest, dass die Steuerbefreiung aufgrund des öffentlichen Interesses eine Aktivität von generellem Interesse und Uneigennützigkeit voraussetze. Der Zweck im öffentlichen Interesse bedinge, dass dieser von der Gemeinschaft auch als Ganzes als solcher erfasst werde.

Die Freiburger Richter hatten bereits festgestellt, dass die Aufnahme von Pferden, die dem Tod geweiht seien, dieser Definition nicht entspreche. Das Tierschutzgesetz schütze nicht das Leben der Tiere. Deshalb würde eine Steuerbefreiung über das geltende Gesetz hinausgehen. Dazu komme, dass die Stiftung den Interessen eines eng begrenzten Personenkreises diene, nämlich den Pferdebesitzern, die gezwungen seien, sich von ihren Tieren zu trennen. Das Bundesgericht folgte dieser Argumentation. Im Tierschutzgesetz sei nicht verankert, dass die Würde und das Wohlergehen der Tiere auch das Recht auf Leben umfasse. Der Gesetzgeber habe nicht die Lebenserhaltung fördern wollen, sondern sich darauf beschränkt, grausame oder unbegründete Tötungen zu ahnden.    

Die Bundesrichter räumen in ihrem Urteil ein, dass es durchaus plausibel sei, dass eine Mehrheit der Bevölkerung die Einschätzung nicht teile, dass ein Tier eine Sache sei. Die Rechtsprechung habe dies insofern berücksichtigt, als sie bestätigt habe, dass ein Tier ein lebendiges und fühlendes Wesen sei, das Wertschätzung und Respekt verdiene. Darüber hinaus müsse berücksichtigt werden, dass der Kauf eines Pferdes eine persönliche Wahl sei und die Konsequenzen, die sich daraus ergeben, in die Verantwortung des Besitzers fielen.

Strafgesetzbuch

Seit der Änderung des Zivilgesetzbuches vom 4. Oktober 2002, welche am 1. April 2003 in Kraft getreten ist, sind Tiere keine Sachen mehr (Art. 641a Abs. 1 ZGB). Trotzdem gelten für Tiere im Wesentlichen nach wie vor die auf Sachen anwendbaren Bestimmungen des Strafgesetzbuches (StGB). Dies sind vor allem die vermögensstrafrechtlichen Bestimmungen betreffend unrechtmässige Aneignung, Diebstahl und Sachbeschädigung.

Im Gegensatz zum deutschen Tierschutzgesetz schützt das schweizerische das Leben des Tieres nicht ausdrücklich. Tiere haben keinen Lebensschutz, bloss einen Anspruch auf Wohlergehen während der Dauer ihres Lebens. Das Tierschutzgesetz (TierSchG) in Deutschland ist als Gesetz zu dem Zweck erlassen worden, „aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen“ (§ 1 Satz 1). Der Grundsatz des Tierschutzgesetzes lautet: „Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schaden zufügen“ (§ 1 Satz 2).

Das Töten von Tieren ist aus der Sicht des eidgenössischen Tierschutzgesetzes nicht grundsätzlich unzulässig. Die meisten Tiere in Menschenhand werden früher oder später getötet; nicht bloss zur Produktion von Nahrungsmitteln und anderen Verbrauchsgütern, sondern etwa auch, um alten und kranken Individuen Leiden, Schmerzen und eine erhebliche Beeinträchtigung ihres Wohlbefindens zu ersparen oder um sich «überzähliger» Tiere in Zuchtbetrieben zu entledigen. Nicht selten muss man von einer eigentlichen Pflicht zum Töten von Tieren sprechen, gerade wenn Heimtiere gebrechlich und unheilbar krank werden. Das Töten von Tieren zum Zweck der Nahrungsgewinnung wird praktisch weltweit als gerechtfertigt bezeichnet.