Das Image ist das Produkt, nicht die Praxis
Wie der Jura-Jagdpräsident zeigt, dass die Hobby-Jagd ihre eigenen Tierschutz- und Naturschutzansprüche systematisch unterläuft.
Der Kanton Jura ist gemäss dem Präsidenten des kantonalen Jägerverbands selbst der einzige Kanton der Schweiz, der von seinen Hobby-Jägern eine gesetzliche Pflicht zu einem Arbeitstag pro Jahr zugunsten der Natur verlangt.
Ein und derselbe Mann steht für diese Pflicht als Aushängeschild seines Verbandes, bekämpft öffentlich die Rückkehr von Wolf und Luchs, treibt den Vorstoss für die in der Schweiz verbotene Bogenjagd voran und positioniert sich mit seinem Verband gegen ein Verbot von Bleimunition. Vier Rollen, eine Person, ein Muster.
Die Symbolfigur der Hegepflicht: acht Stunden im Jahr
Nicolas Wallimann ist Präsident der Fédération cantonale jurassienne des chasseurs (FCJC), des kantonalen Jägerverbands. In dieser Funktion ist er das Gesicht der jurassischen Besonderheit, dass Hobby-Jäger für ihren Jagdschein gesetzlich einen Arbeitstag im Bereich des Naturerbes leisten müssen, wahlweise ablösbar durch eine Zahlung von 200 bis 500 Franken. Diese Regelung sei «cas unique en Suisse», ein in der Schweiz einzigartiger Fall, wie es beim Regionalsender RFJ heisst. Ein Vergleich mit anderen Patentjagd-Kantonen bestätigt das in einem entscheidenden Punkt: Graubünden verlangt mindestens 30 Stunden «Hegeleistung» und Tessin mehrere Pflichttage mit Wildzählungen, Biotoparbeit, Schiessübung und Fleischhygiene, doch in beiden Kantonen gilt dies nur einmalig für Kandidatinnen und Kandidaten während der Ausbildung, bevor sie überhaupt einen Jagdschein erhalten. Der Jura ist damit tatsächlich der einzige bislang gefundene Kanton, in dem eine Naturschutz-Arbeitspflicht jährlich und für alle bereits lizenzierten Patentinhaber gilt, nicht nur einmalig für Neulinge. Wallimann selbst bezifferte den tatsächlichen Umfang der jurassischen Pflicht gegenüber Medien mit acht Stunden pro Hobby-Jäger und Jahr, verteilt auf rund 400 Jagdscheininhaber, insgesamt rund 3’200 Stunden für Heckenschnitt, Waldlichtungen, Wasserstellen und Biotoppflege. Bemerkenswert dabei: Die Jägerföderation legt den Inhalt dieser Arbeitstage nicht autonom fest. Laut der jurassischen Jagdverordnung erarbeitet sie die jährlichen Richtlinien dazu «in Zusammenarbeit mit dem Amt für Gewässer und Naturschutz» und muss sie dem zuständigen Departement zur Genehmigung vorlegen. Was während dieser acht Stunden konkret geschieht, entscheidet die Jägerschaft folglich nicht allein, sondern gemeinsam mit der kantonalen Fachstelle und unter Genehmigung des zuständigen Departements.
Was andere Kantone zeigen: Bern als Gegenbeispiel
Bern zeigt ein drittes Modell und macht den Kontrast zum Jura zusätzlich deutlich. Statt einer persönlichen Arbeitspflicht verlangt der Kanton von seinen Hobby-Jägerinnen und -Jägern nur einen «Hegezuschlag» von bis zu 150 Franken für Kantonseinwohner, bis zu 700 Franken für Auswärtige, der in eine staatlich verwaltete «Hegekasse» fliesst. Das Kassenvermögen wird jährlich zwischen 100’000 und 500’000 Franken gehalten. Verwendet werden darf das Geld laut Jagdverordnung für zwei Zwecke: Massnahmen zur Erhaltung oder Wiederherstellung von Lebensräumen und Artenvielfalt, sowie jagdbedingte Aufwendungen für die Nachsuchehilfe. Beitragsberechtigt sind nicht nur Hobby-Jäger, sondern alle privatrechtlichen Trägerschaften oder Einzelpersonen, die ein förderfähiges Projekt umsetzen, mit jährlicher Rechenschaftspflicht gegenüber der verwaltenden Stelle.
Auch bei der praktischen Wildhut selbst zeigt sich im Kanton Bern ein professionalisiertes Modell. Wer einen Wildunfall meldet, wird nicht an einen Jagdpächter oder eine lokale Jagdgesellschaft verwiesen, wie es in Revierjagd-Systemen in Schweizer Revierkantonen üblich ist, sondern an den zuständigen, kantonal angestellten Wildhüter, erreichbar täglich von 7 bis 19 Uhr über eine zentrale Nummer. Ausserhalb dieser Zeit übernimmt die Polizei den Anruf. In Jagdbanngebieten sind die Wildhüter laut kantonaler Jagdverordnung sogar ausdrücklich als «kantonale Beamte» eingestuft, und zu ihren gesetzlichen Aufgaben zählt explizit die «Organisation und Durchführung von Nachsuchen verletzter Tiere». Wer die Meldung nach einem Wildunfall unterlässt, macht sich strafbar, so die Kantonspolizei Bern ausdrücklich.
Das ist auch deshalb bemerkenswert, weil die Jagdlobby Wildunfälle traditionell gerne als Paradebeispiel für angeblich «unentgeltliche», «ehrenamtliche» Arbeit anführt. Der Verband JagdZürich etwa schreibt, Jägerinnen und Jäger «bergen verletztes Wild und rücken zu jeder Tages- und Nachtzeit zu Wildunfällen aus» und stellten «ihre Zeit gerne umfangreich und unentgeltlich zur Verfügung». Zwei Einschränkungen relativieren dieses Bild. Erstens ist die Arbeit nicht wirklich unentgeltlich: Bei Fallwild, das ohne fremdes Zutun verendet, darf die reagierende Person das Fleisch laut Auskunft der kantonalen Fachstelle «nach eigenem Gutdünken für sich selbst gebrauchen», verkaufen darf sie es zwar nicht, doch der persönliche Nutzen bleibt bestehen. Der Kanton Nidwalden geht in seiner Jagdverordnung sogar noch weiter und schreibt vor, dass Fallwild «soweit möglich zugunsten des Kantons zu verwerten» ist, nicht einmal zugunsten der einzelnen Hobby-Jägerin oder des einzelnen Hobby-Jägers, nur die Trophäe verbleibt dort beim Jagdberechtigten. Zweitens zeigt das Beispiel Bern, dass sich diese Arbeit auch professionell und kantonal organisieren lässt: Wo eine besoldete Wildhut existiert, kann sie die Aufgabe übernehmen, unabhängig davon, ob private Jagdscheininhaber verfügbar sind.
Bern hat diese Konsequenz bereits gezogen. Seit einer Reorganisation der Wildhut auf den 1. Januar 2014 rückt bei nächtlichen Wildunfällen nicht mehr der Wildhüter oder Hobby-Jäger aus, sondern die Kantonspolizei. Der damalige bernische Jagdinspektor Peter Juesy begründete den Wechsel unverblümt finanziell: Rund 5’000 Überstunden hätten seine Wildhüter jährlich allein mit Nachteinsätzen angehäuft, dem stünden Einnahmen von nur 40’000 bis 50’000 Franken aus dem Verkauf von Unfall-Wildbret gegenüber, «ein wichtiger Grund, es nicht mehr zu machen», so Juesy gegenüber SRF im September 2013.
Was von der Erzählung des «Frondienstes» übrig bleibt
Die eingangs zitierte Selbstdarstellung der Jagdlobby, Wildunfälle seien ein Musterbeispiel selbstlosen, unentgeltlichen Engagements, hält einer genauen Prüfung also aus mehreren Richtungen nicht stand. Strukturell zeigt Bern, dass die Aufgabe ohne Hobby-Jäger lösbar ist. Ökonomisch zeigt sich, dass sie nie ganz unentgeltlich war: Zum persönlichen Nutzen beim Fallwild-Fleisch kommt in der Schweiz ein zweiter, kleiner, aber realer Einnahmekanal hinzu, der Pelzhandel. An traditionellen Fellmärkten wie jenem in Altstätten, der seit 1802 stattfindet, oder in Lichtensteig und im Kanton Schwyz verkaufen Jäger ihre Rohfelle direkt an Aufkäufer, zuletzt etwa für 8 Franken pro Rotfuchsfell mit Schweif oder 15 Franken pro Marderfell. Die Beträge sind bescheiden, widersprechen aber der Vorstellung eines rein altruistischen Engagements ohne jeden materiellen Gegenwert. Was das Fleisch selbst betrifft, verweisen wir auf unsere ausführliche Analyse zu gesundheitlichen Risiken von Wildbret, und was die volkswirtschaftliche Gesamtrechnung der Hobby-Jagd angeht, einschliesslich der Kosten für Wildunfälle, Nachsuchen sowie Polizei- und Justizeinsätze, auf unser Dossier zu den tatsächlichen Kosten der Hobby-Jagd in der Schweiz.
Derselbe Präsident gegen Wolf und Luchs
Was acht Stunden Pflichteinsatz im Jahr nicht zeigen: Zur Eröffnung der Jagdsaison 2023 erklärte Wallimann öffentlich, der Kanton Jura sei für die Präsenz des Wolfes nicht geeignet, ein Zusammenleben sei nicht möglich. An der Delegiertenversammlung der FCJC im März 2024 bekräftigte er diese Haltung: Die grossen Beutegreifer blieben eine Sorgequelle, ihre Präsenz könne das «gute Gleichgewicht» der Wildbestände stören, so Wallimann gegenüber dem Regionalsender RFJ. Bei derselben Gelegenheit äusserte er sich auch kritisch zu einem kantonalen Projekt für neue Jagdverbotszonen in den sensiblen Feuchtgebieten La Gruère, Les Royes und La Chaux-de-Breuleux: Die geplanten Perimeter umfassten aus seiner Sicht auch landwirtschaftliche Flächen, die keinen Schutz benötigten, und sollten verkleinert werden.
Wolf und Luchs regulieren Rehbestände auf natürliche Weise, ganz ohne Jagdschein, Vergiftung des Ökosystems mit Jagdmunition, Ersatzabgabe oder Vereinsanlass. Aus Sicht einer Jagd, die Abschussmöglichkeiten auf Reh- und Schalenwild beansprucht, können sie damit als Konkurrenten erscheinen statt als Verbündete im behaupteten gemeinsamen Naturschutz.
Der Vorstoss für die Bogenjagd
An der Präsidentenversammlung von JagdSchweiz im April 2025 brachte Wallimann ein weiteres Thema ein, gestützt auf einen Vorstoss aus dem Kanton Jura: die Bogenjagd. Die Versammlung beauftragte den Dachverband, Interesse und Akzeptanz für diese Jagdmethode landesweit abzuklären, und veröffentlichte einen Fragebogen, beworben mit dem Bild eines Solarparks, wo Bogenjagd anstelle von Schusswaffen zum Einsatz kommen könnte.
Die Bogenjagd ist in der Schweiz seit Jahrzehnten bundesrechtlich verboten: Pfeilbogen zählen zu den nicht zulässigen Jagdmitteln, ein Verbot, das dem Tierschutzgedanken entspricht, unnötige Verwundungen und verlängertes Leiden zu vermeiden. Eine Auswertung von rund zwei Dutzend nordamerikanischen Studien zur Bogenjagd zeigt, weshalb dieser Gedanke naheliegt: Sie kommt im Schnitt auf eine Verwundungsrate von 54 Prozent, Tiere also, die nicht sofort getötet, sondern nur angeschossen werden. In der zugrunde liegenden Studie der Universität Oklahoma an 22 beschossenen Weisswedelhirschen wurden 11 Tiere gar nicht geborgen. Die Werte lassen sich nicht eins zu eins auf Schweizer Verhältnisse übertragen, zeigen aber ein erhebliches, systembedingtes Risiko von Fehl- und Verwundungsschüssen. Eine britische Studie zur Hirschjagd ergab zudem, dass elf Prozent der Tiere erst nach zwei oder mehr Schüssen starben, einige litten über 15 Minuten, bevor der Tod eintrat.
Und gegen ein Bleiverbot
Auf der eigenen Website der FCJC findet sich ein weiteres Indiz für dieselbe Grundhaltung: Der Verband verlinkt zustimmend einen Beitrag mit dem Titel «Le National refuse d’interdire le plomb dans les munitions de chasse», die Meldung, dass der Nationalrat ein Verbot von Bleimunition auf der Jagd abgelehnt hat, neben einem Hinweis auf die Forderung des Schweizer Tierschutzes (STS) nach genau einem solchen Verbot.
Die revidierte Jagdverordnung des Bundes enthält seit dem 1. Februar 2025 zwar ein Verbot bleihaltiger Kugelmunition ab Kaliber 6 mm, wirksam wird dieses Verbot jedoch erst ab dem 1. Januar 2030: Bis zum 31. Dezember 2029 bleibt die Verwendung solcher Munition aufgrund der Übergangsbestimmung ausdrücklich erlaubt. Das betrifft jedoch ausschliesslich Kugelmunition für Grosswild wie Reh, Hirsch oder Gämse. Schrotmunition, mit der Vögel und Kleinwild geschossen werden, bleibt vom Verbot vollständig ausgenommen, ausserhalb weniger Feuchtgebietsschutzzonen darf sie weiterhin uneingeschränkt bleihaltig eingesetzt werden. Das ist keine Nebensache: Die Schweizerische Vogelwarte Sempach hat gemeinsam mit dem Kanton Graubünden nachgewiesen, dass sich Steinadler und Bartgeier vergiften, wenn sie Fleisch oder Eingeweide mit Resten von bleihaltiger Kugel- oder Schrotmunition aufnehmen. Bei mit Schrot erlegten Vögeln und Kleintieren verteilen sich die Bleikügelchen im ganzen Tierkörper, anders als bei Grosswild, wo sich Bleifragmente vor allem im entfernbaren Aufbruch konzentrieren; wird ein solches Tier ganz gefressen, lässt sich die Bleiaufnahme durch Aasfresser nicht vermeiden. Wasservögel nehmen Schrotkügelchen zudem direkt als vermeintliches Futter auf. Auch beim Menschen ist das Risiko dokumentiert: Eine STS-Studie von 2022 fand bei 5 von 13 Wildfleischproben aus der Schweiz Bleiwerte über dem Grenzwert, das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit warnt explizit vor Bleirückständen beim Verzehr von Wildbret.
In der jurassischen Jagdgesetzgebung selbst, weder im kantonalen Jagdgesetz noch in der kantonalen Jagdverordnung, findet sich keine einzige eigene Bestimmung zu Munition oder Blei, die über die neue Bundesregel hinausginge.
Vier Positionen, ein Spannungsverhältnis
Vier Positionen ergeben ein erkennbares Spannungsverhältnis: Die FCJC präsentiert die jährliche Hegeleistung als Beitrag zum Naturerbe. Gleichzeitig vertritt ihr Präsident Positionen, die natürlichen Beutegreifern problematisieren, Jagdverbotszonen begrenzen wollen, die Abklärung einer besonders tierschutzkritischen Jagdmethode anstossen und einem weitergehenden Bleiverbot entgegenstehen.
Das beweist nicht, dass jede einzelne Hegearbeit wirkungslos wäre. Es zeigt jedoch, wie eng der Naturschutzbegriff der Jagdlobby gefasst bleibt: Anerkannt wird vor allem, was die Jagdausübung nicht grundsätzlich beschränkt. Dort, wo Naturschutz oder Tierschutz Abschussmöglichkeiten, Jagdflächen, Waffen oder Munition begrenzen, wird aus dem behaupteten Bündnis mit dem Naturschutz rasch ein Konflikt.
Im Kanton Genf, der die private Hobby-Jagd seit 1974 per Volksabstimmung abgeschafft hat, stellen sich diese Fragen gar nicht erst in dieser Form. Notwendige Eingriffe erledigen ausschliesslich bezahlte, festangestellte Gardes de l’environnement, mit klarer Rechenschaftspflicht und Nachtsichtgeräten für eine hohe Trefferquote: «Wir können uns nicht einen einzigen Unfall leisten», wie es der Genfer Faunainspektor Gottlieb Dandliker formuliert. Das Genfer Modell verschiebt die Verantwortung auf staatlich angestellte Fachkräfte und ermöglicht dadurch eine andere Form der Rechenschaft und Qualitätskontrolle, als sie ein System aus über 30’000 privaten Hobby-Jägerinnen und Hobby-Jägern strukturell bieten kann. Dass ausgerechnet aus einem Kanton mit gesetzlich verankertem, wenn auch minimalem Naturschutzanspruch der Widerstand gegen ein weitergehendes Bleiverbot und der Vorstoss für die Bogenjagd kommen, zeigt den Unterschied zwischen einer Pflicht auf dem Papier und einer tatsächlich gelebten Tierschutzkultur.
Die IG Wild beim Wild dokumentiert, wie die Jagdlobby ihre eigenen Tierschutzansprüche in der Praxis unterläuft.
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