Illegaler Fleischverkauf: Hobby-Jäger unter Verdacht
Ein Mitarbeiter des Sächsischen Landesamtes für Umwelt (LfULG) hat jahrelang einen umfangreichen illegalen Handel mit dem Fleisch geschossener Höckerschwäne betrieben.
Über 100 Höckerschwäne geschlachtet und verkauft
Eine entsprechende Anzeige wurde durch das Komitee gegen den Vogelmord bei der Unteren Jagdbehörde des Landkreises Bautzen gestellt.
Wie der Verband mitteilt, steht der Beschuldigte unter Verdacht, seit 2016 mehr als 100 von ihm erlegte Höckerschwäne geschlachtet und deren geräuchertes Brustfleisch illegal an Gourmets in einem Online-Forum verkauft zu haben. Bei dem Mann handelt es sich um einen Jagdscheininhaber, der zuletzt Anfang des Monats «geräucherte Schinken aus Schwanenbrust» zum Verkauf angeboten hatte. Illustriert wurde das Angebot mit dem Foto eines Räucherschrankes, in dem rund 50 «frische Schwanenbrustfilets» gelagert wurden.
17 Verkaufsangebote online
Ähnliche Verkaufsangebote, laut Komitee insgesamt 17 Stück, veröffentlichte der Mann bereits in den Vorjahren. «Eine Auswertung von Fotos ergab, dass durch den Beschuldigten in den letzten Jahren mehr als 100 Höckerschwäne in Form von Brustfilets oder Keulen online zum Verkauf angeboten wurden», berichtet Komitee-Geschäftsführer Alexander Heyd.
Auf Nachfragen von Kunden bestätigte der Mann zudem, dass es sich um Wildtiere handelt, die von ihm in einem Jagdrevier in der Oberlausitz geschossen wurden. Das könnte ihn jetzt den Jagdschein kosten, denn die Vermarktung sowie der Erwerb von wilden Schwänen oder Teilen davon ist laut § 2 der Bundeswildschutzverordnung streng verboten.
Vorsätzliche Tatbegehung vermutet
Das Verbot gilt auch und insbesondere für Tiere, die von Hobby-Jägern legal getötet werden. Der Gesetzgeber will dadurch verhindern, dass Vögel aus Gewinnsucht in Massen geschossen werden. Alexander Heyd: «Genau das scheint hier der Fall zu sein. Als Bediensteter des Landesamtes für Umwelt und als Jagdscheininhaber muss er von dieser Vorschrift gewusst haben. Wir gehen deshalb von vorsätzlicher, gewohnheitsmässiger und möglicherweise auch gewerbsmässiger Tatbegehung aus.»
Laut Komitee soll auch gegen mögliche Abnehmer des Mannes ermittelt werden. Ihnen drohen laut § 39 des Bundesjagdgesetzes Geldstrafen von bis zu 5’000 Euro.
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