Was ist die Fallenjagd und warum ist sie problematisch?
Stundenlange Qual: Die Fallenjagd und ihre Opfer

Die Fallenjagd zählt zu den umstrittensten Jagdmethoden: Tiere werden in mechanischen Vorrichtungen gefangen, warten oft stunden- oder tagelang auf ihre Tötung und werden dabei nicht selten verletzt.
Totschlagfallen sind in der Schweiz seit der JSV-Revision 2012 auf Bundesebene verboten. Erlaubt bleiben einzig Kastenfallen zum Lebendfang, doch auch diese sind tierschutzrechtlich höchst problematisch.
Was ist die Fallenjagd?
Bei der Fallenjagd werden Wildtiere mit mechanischen Vorrichtungen gefangen oder getötet, ohne Anwesenheit der jagenden Person. Historisch unterschied man zwischen Lebendfallen, die das Tier unversehrt fangen sollen, und Totschlagfallen, die das Tier unmittelbar töten. In der Schweiz hat der Bundesrat mit der JSV-Revision vom 15. Juli 2012 sämtliche Totschlagfallen verboten (Art. 2 Abs. 1 Bst. a JSV). Seither sind auf Bundesebene ausschliesslich Kastenfallen zum Lebendfang zugelassen, sofern diese täglich kontrolliert werden.
Das Dossier Fallenjagd liefert eine detaillierte Übersicht über die verschiedenen Fallentypen, ihre rechtliche Grundlage und ihre Verbreitung in der Schweiz.
Welche Tierarten werden in Kastenfallen gefangen?
Die Fallenjagd mit Kastenfallen richtet sich primär gegen sogenannte «Niederwildarten»: Fuchs, Dachs, Marder, Iltis und Mink stehen dabei häufig im Fokus. Auch Nutria und Bisamratte werden mit Kastenfallen bejagt. Problematisch ist der wahllose Charakter selbst dieser Lebendfallen: Sie unterscheiden nicht zwischen Zielart und Beifang. Katzen, Igel, Greifvögel und andere geschützte Tiere können ebenso in die Falle gehen.
Der Dachs in der Schweiz ist ein besonders bezeichnendes Beispiel: Als Ökosystem-Ingenieur erfüllt er wichtige Funktionen im Waldboden, wird aber in vielen Kantonen gezielt mit Kastenfallen bejagt.
Das Problem der mangelnden Kontrolle
Die eidgenössische Jagdverordnung schreibt vor, dass Kastenfallen täglich kontrolliert werden müssen (Art. 2 Abs. 1 Bst. a JSV). In der Praxis ist die Einhaltung dieses Kontrollintervalls kaum überprüfbar. Für ein gefangenes Tier bedeutet selbst ein Tag Wartezeit enormen Stress, Dehydrierung, Verletzungsgefahr durch Panik und psychisches Leid. Wird die Falle nicht rechtzeitig kontrolliert, kann der Fang zum Tod führen.
Das Dossier Jagd und Tierschutz analysiert, wie weit das Tierschutzgesetz (TSchG) in der Praxis tatsächlich für Wildtiere gilt, und wo die Jagdgesetzgebung de facto über das Tierschutzrecht gestellt wird.
Tierschutzrechtliche Widersprüche
Das Schweizer Tierschutzgesetz verbietet es, Tieren ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Angst zuzufügen (Art. 4 Abs. 2 TSchG). Bei Heim- und Nutztieren wird dies streng ausgelegt. Bei Wildtieren, die in Kastenfallen geraten, gilt dasselbe Gesetz, aber die Vollzugslücke ist eklatant. Der «vernünftige Grund» wird pauschal mit der Jagdausübung gleichgesetzt, ohne dass dies sachlich begründet werden müsste.
Das Dossier «Warum Tierschutzrecht an der Waldgrenze endet» legt diesen Widerspruch systematisch dar: Wildtiere geniessen in der Praxis einen erheblich schwächeren Schutz als andere Tiere, obwohl das Gesetz keine solche Unterscheidung vorsieht.
Was ist seit 2012 verboten und was bleibt erlaubt?
Mit der JSV-Revision vom 15. Juli 2012 wurden sämtliche Totschlagfallen, Tellereisen, Schlingen, Netze, Drahtschnüre, Leimruten und Haken für die Jagd verboten (Art. 2 Abs. 1 JSV). Zuvor waren Totschlagfallen für Kleinnager, Bisamratten und Nutria noch ausnahmsweise zugelassen gewesen. Das Verbot wurde unter anderem zum Schutz des Bibers erlassen, da Totschlagfallen junge Biber bis 10 kg töten und adulte Tiere schwer verletzen können.
Erlaubt bleiben einzig Kastenfallen zum Lebendfang. Zusätzlich können die Kantone gemäss Art. 3 Abs. 1 JSV in begründeten Ausnahmefällen den Einsatz sonst verbotener Hilfsmittel bewilligen. Diese Ausnahmeklausel schafft einen rechtlichen Graubereich, dessen Nutzung kantonal kaum transparent dokumentiert wird.
Das Dossier Jagdgesetze und Kontrolle zeigt, wie die kantonale Aufsicht in diesem Bereich organisiert ist, und warum die bestehenden Kontrollmechanismen unzureichend sind.
Kastenfallen und Beifang: das Prinzip der Wahllosigkeit
Keine Kastenfalle kann sicherstellen, dass nur die Zielart gefangen wird. «Beifang», also der unbeabsichtigte Fang anderer Tierarten, ist strukturell unvermeidlich. Das gilt besonders für Fallen, die an Wegen oder in der Nähe von Siedlungen aufgestellt werden. Haustiere sind regelmässig betroffen, und nicht selten sind es Fundtiere oder Totfunde, die auf aufgestellte Fallen hinweisen.
Das Prinzip der Wahllosigkeit unterscheidet die Fallenjagd grundsätzlich von anderen Jagdmethoden und macht sie aus Tierschutzsicht besonders problematisch.
Rechtslage im kantonalen Vergleich
Die Regelung der Kastenfallenjagd ist in der Schweiz Sache der Kantone. Das Bundesrecht setzt mit dem Verbot von Totschlagfallen und der Pflicht zur täglichen Kontrolle den Rahmen. Innerhalb dieses Rahmens variieren die kantonalen Bestimmungen erheblich. Im Kanton Zürich etwa ist die Fallenjagd mit Kastenfallen im Siedlungsgebiet sowie in und um Wohn- und Wirtschaftsgebäude gestattet (§ 24 Kantonale Jagdverordnung Zürich). Eine einheitliche nationale Regelung, die darüber hinaus Mindeststandards für Tierschutz bei der Kastenfallenjagd festlegt, fehlt.
Das Dossier Jagdrecht Schweiz gibt einen Überblick über die kantonale Rechtslage und die föderale Struktur des schweizerischen Jagdwesens.
Die Fallenindustrie: ein unterschätztes Marktsegment
Kastenfallen für die Hobby-Jagd sind ein kommerzielles Produkt. In der Schweiz und im benachbarten Ausland werden sie frei verkauft, teils über Jagdfachhandel, teils über allgemeine Versandhändler. Eine Registrierungspflicht für Kastenfallen oder eine Pflicht zum Nachweis einer Jagdberechtigung beim Kauf existiert in vielen Kantonen nicht. Das schafft niederschwellige Zugänge auch für Personen, die keine Jagdberechtigung besitzen.
Fazit
Das Verbot von Totschlagfallen seit 2012 war ein überfälliger Schritt, doch die weiterhin erlaubte Kastenfallenjagd bleibt tierschutzrechtlich kaum vertretbar. Kastenfallen fangen unselektiv, verursachen erhebliches Leid bei gefangenen Tieren und werden in der Praxis unzureichend kontrolliert. Dass diese Methode in der Schweiz weiterhin breit praktiziert wird, ist Ausdruck einer Jagdgesetzgebung, die Freizeitinteressen über Tierschutz stellt. Wirksame Kontrollen und eine nationale Mindestregulierung wären das Mindeste, was der Gesetzgeber hier schuldet.
Quellen
Verordnung über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdverordnung, JSV; SR 922.01), Art. 2 Abs. 1 Bst. a (Verbot sämtlicher Fallen ausser Kastenfallen zum Lebendfang mit täglicher Kontrollpflicht), in Kraft seit 15. Juli 2012, bestätigt in der Fassung vom 1. Februar 2025
Verordnung über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdverordnung, JSV; SR 922.01), Art. 2 Abs. 1 Bst. b (Verbot von Schlingen, Netzen, Drahtschnüren, Leimruten und Haken), Art. 3 Abs. 1 (Kantonale Ausnahmebewilligungen für sonst verbotene Hilfsmittel)
Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz, JSG; SR 922.0), Art. 17 Abs. 1 Bst. i (Strafbestimmung bei Verwendung verbotener Hilfsmittel)
Bundesgesetz über den Schutz der Tiere (Tierschutzgesetz, TSchG; SR 455), Art. 4 Abs. 2 (Verbot, Tieren ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen)
Erläuternder Bericht des BAFU zur Teilrevision der Jagdverordnung, 2011 (Begründung des Verbots von Totschlagfallen zum Schutz des Bibers)
Berner Konvention (Übereinkommen über die Erhaltung der europäischen wildlebenden Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume; SR 0.455), Anhang IV (Verbotene Mittel und Methoden des Tötens, Fangens und sonstiger Nutzung)
Kantonale Jagdverordnung Zürich, § 24 (Regelung der Fallenjagd im Siedlungsgebiet)
Weiterführende Inhalte
- Fallenjagd
- Jagd und Tierschutz
- Warum Tierschutzrecht an der Waldgrenze endet
- Dachs Schweiz
- Jagdgesetze und Kontrolle
- Jagdrecht Schweiz
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