Das Bundesgericht hat einen Berner zu einer bedingten Geldstrafe verurteilt, weil er Saatkrähen während der Schonzeit beim Brüten störte.
Mit Hilfe einer Hebebühne warf der heute 61-Jährige vier bis fünf Nester von einer Platane im Berner Stadtteil Breitenrain-Lorraine zu Boden.
Mit der eigenmächtigen Aktion vom März 2018 hat sich der Mann eine bedingte Geldstrafe von zehn Tagessätzen zu 100 Franken eingehandelt. Das Bundesgericht bestätigt in einem am 14.7.2021 veröffentlichten Entscheid das Urteil der Berner Obergerichts. Die Gerichtskosten von Fr. 3’000.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Dieses stellte fest, dass der Mann mit seinem Verhalten und dem Lärm der Hebebühne die Saatkrähen aufgeschreckt habe. Die Tat fand während der vom 16. Februar bis am 31. Juli dauernden Schonzeit statt und ist damit gemäss Jagdgesetz strafbar.
Der Mann hat laut eigenen Aussagen darauf geachtet, nur unbenutzte Nester zu entfernen. Weil er aber wusste, dass Saatkrähen bereits vor Ort waren und im selben Baum Eier gelegt hatten, habe er mit seinem Vorgehen in Kauf genommen, die Wildtiere aufzuscheuchen.
Am Tag nach der Entfernung der Nester fand der Wildhüter Eierschalen unter dem Baum. Dies zeigte, dass die Platane von bereits brütenden Saatkrähen bewohnt war, wie alle Instanzen feststellten.
Die Ausführungen des Beschwerdeführers in Bezug auf einen angeblichen Sachverhaltsirrtum sind unsubstanziiert und genügen den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht. Darauf ist nicht einzutreten.