Jagdgesellschaften müssen sich an der Entschädigung von Schwarzwildschäden finanziell beteiligen.

Das hat das Bundesgericht entschieden und die Beschwerde einer Solothurner Jagdbande gegen die kantonale Entschädigungspflicht abgewiesen.

Die Jagdbande Wartenfels-Lostorf muss nun – wie vom Kanton Solothurn Ende 2014 verfügt – 8635 Franken und 25 Rappen bezahlen. Die zwölf Beschwerdeführer der Jagdbande hatten das nicht akzeptieren wollen.

wildschwein

Sie bestritten in ihrer Beschwerde die im kantonalen Jagdgesetz verankerte Entschädigungspflicht von Schwarzwildschäden von 50 Prozent. Diese Pflicht sei bundesrechtswidrig, argumentierten sie.

Das sehen die Bundesrichter in Lausanne ganz anders. Sie bestätigten einen Entscheid des Solothurner Verwaltungsgerichtes, wie aus dem am Donnerstag publizierten Bundesgerichtsurteil hervorgeht.

Weder das Jagd- noch das Waldgesetz des Bundes würden es ausschliessen, die Jagdberechtigten zur Finanzierung von Entschädigungen heranzuziehen. Diese hätten den Nutzen der Jagd, und sie hätten es in der Hand, den Bestand der Tiere zu regulieren und damit die Höhe der Wildschäden zu beeinflussen.

Anders als privatrechtliche Haftpflicht

Aus dem Jagdgesetz des Bundes ergebe sich auch nicht, dass diese Entschädigung der privatrechtlichen Haftpflicht nachgebildet sein müsse, schreibt das Bundesgericht in seinen Ausführungen. Es sei vielmehr Sache des kantonalen Rechts, die Voraussetzungen für die Entschädigung festzulegen.

Das öffentliche Recht könne sogar eine Entschädigungspflicht vorsehen, ohne dass eine Pflichtverletzung vorliege. Die Beschwerde der Jäger ist gemäss Bundesgericht unbegründet. Die Beschwerdeführer müssen daher die Gerichtskosten von 2000 Franken bezahlen.

Neues Gesetz senkt Kostenbeteiligung

Im neuen Jagdgesetz ist des Kantons Solothurn ist vorgesehen, dass die Revierpächter künftig nur noch 35 Prozent der angefallenen Schwarzwildschäden bezahlen müssen.

Der Betrag soll zudem nicht höher sein, als der Jahrespachtzins der jeweiligen Gesellschaft. Im Kanton Solothurn entstehen Wildschweinschäden von von 60’000 bis zu 300’000 Franken pro Jahr.

(Urteil 2C_975/2015 vom 31. März 2015)