Bildung

Mutlose Basler Justiz-, Sicherheits- und Sportkommission

Gäbe es bei der Polizei oder beim Militär regelmässig dermassen viele Geschädigte wie beim Jagdunwesen, würde wohl kaum jemand von verantwortungsvollem Umgang mit der Waffe sprechen.
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Mit dem neuen Wildtier- und Jagdgesetz erhält Basel-Stadt eine zeitgemässe gesetzliche Grundlage zum Schutz wildlebender Tiere und Vögel.

Auch für ein neues regionales Wildtiermanagement und für die kantonale Zusammenarbeit im Bereich der Jagd. Das neue Amt für Wald und Wild beider Basel fungiert künftig nicht nur als Leitbehörde, sondern auch als “Kompetenzzentrum” für regionale Behörden, Jägerinnen und Jäger sowie die Bevölkerung.

Der Fokus der bisherigen Gesetzgebung und der kantonalen Vollzugsaufgaben liegt vor allem bei der Organisation der Jagd. Die JSSK begrüsst deshalb den Paradigmenwechsel hin zu einem Wildtiermanagement, das gleichermassen den Schutz, die Förderung und Nutzung der Wildtiere und deren Lebensräume in den Mittelpunkt stellt, sich gleichzeitig aber auch mit dem Ausgleich der divergierenden Ansprüche von Gesellschaft und Wildtieren sowie der Regelung der Jagd befasst.

Die Schaffung einer formell-gesetzlichen Grundlage anstelle der heutigen Regelung lediglich auf Verordnungsstufe hält die Kommission für unerlässlich. Sie folgt auch mehrheitlich einem Grundsatzentscheid des Grossen Rates vom 13. November 2013 (Motion betreffend Einschränkung der Jagd im Kanton Basel-Stadt), der die Revierjagd auch in einem vorwiegend städtischen Kanton als nach wie vor richtig und wichtig erachtete. Einen Antrag auf Einführung der staatlichen Jagd lehnte die Kommission klar ab.

Die Kommission nahm nebst redaktionellen Anpassungen nur wenige Änderungen wie die Festschreibung der öffentlich-rechtlichen Natur des Pachtvertrages und die Präzisierung zu den Jagdarten, wonach lediglich die tierquälerische Drückjagd und die laute Jagd erlaubt sind und zur Ausübung der Baujagd eine Bewilligung erforderlich ist, vor.

Zu Diskussionen Anlass gaben insbesondere die Leinenpflicht, die Publikation des Pachtzinses, die Alterslimite für Mitglieder der Jagdgesellschaft, die Einführung eines Blutalkoholgrenzwertes bei der Jagd sowie die Festschreibung eines Verbots für Bleikugelmunition auf Gesetzesstufe. Die Kommission beschloss allerdings keine Änderungen.

Kommentar IG Wild beim Wild:

Die grösste Altersklasse der Amateur-Jäger ist die mit 65+, jene mit Alters-, Seh-, Konzentrations- und Reaktionsschwächen sowie Ausbildungs- und Trainingsdefiziten. Ab dem 40. Lebensjahr steigt die Zahl der Unglücke dramatisch an.

Der jährliche Schiessnachweis ist eine Farce – ein Test, bei dem so lange geschossen werden kann, bis man bestanden hat.

Sowohl die Treffsicherheit der Hobby-Jäger, der Alkoholkonsum, wie auch die vielen Jagdunfälle an sich geben Anlass zur grossen Sorge. Im Kanton Zürich gibt es zum Beispiel ein Alkoholverbot auf der Jagd und in verschiedenen anderen Kantone ist bleifreie Munition bereits Vorgabe.

Jagdleidenschaft ist kein Auftrag der Gesellschaft oder Recht und kann es auch nicht sein. Die Risikogruppe Hobby-Jäger fördert bis in die Grundschulen eine Kultur der sinnbefreiten Gewalt.

Wenn man sich wirklich mit der Biodiversität in der Heimat auseinandersetzen will, ist Genf mit staatlichen Wildhütern eine vorbildliche Erfolgsgeschichte, die weit über die Grenze Beachtung findet.

Wegen Hobby-Jägern leiden Wildtiere in der Schweiz. Praktisch alles was grausam, unnötig und herzlos ist, wird von Jagdverbänden gefördert. Diese Vereine kultivieren in erster Linie Respektlosigkeit und eine Gewaltkultur – genau das Gegenteil, wonach ein kultivierter Mensch in unserer Gesellschaft streben sollte, laut einem Gerichtsurteil vom 17.7.2020.

Umstrittene Leinenpflicht – baldige Hundefreilaufzone gefordert

Die Leinenpflicht während der Hauptsetz- und Brutzeit bildete das eigentliche Pièce de Résistance der Vorlage. Die Kommission erwog verschiedene Lösungsansätze wie Streichung der Leinenpflicht, Vorlage des Verordnungsentwurfs zusammen mit dem Gesetz, Konkretisierung der Hundefreilaufzone und Regelung in der Hundegesetzgebung, es konnte aber kein über den regierungsrätlichen Entwurf hinaus tragfähiger Kompromiss gefunden werden. Letztlich wurde kein Antrag auf Änderung oder Streichung der Leinenpflicht gestellt.

Die Kommission erachtet die gesetzliche Regelung, wonach der Regierungsrat Gebiete für den Hundefreilauf festlegen muss, sowie schriftliche Aussagen der Verwaltung für massgebend. Seitens der Verwaltung besteht die Absicht, den grössten städtischen Teil der Langen Erlen, und (in Absprache mit den deutschen Partnern) eventuell auch noch ein kleineres Gebiet im nördlichen Riehener Teil von der Leinenpflicht zu befreien. Konkrete Pläne für eine Hundefreilaufzone konnten während den Kommissionsberatungen noch nicht vorgelegt werden. Die Kommission empfiehlt dem Regierungsrat eine möglichst zeitnahe Reaktivierung der Arbeitsgruppe zur Festlegung der Hundefreilaufzone; in dieser waren bereits 2015 im Rahmen der Vorarbeiten zum neuen Gesetz die wichtigsten Anspruchsgruppen vertreten.

Mehrwert:

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