Jagd

Deutschland: Gericht weist Klage gegen Abschussplan für Gams ab

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Die Gams im Waldgebiet Kürnach bei Kempten darf wieder geschossen werden.

Ein Tierschutzverein ist vor dem Verwaltungsgericht Augsburg mit seiner Klage gegen die Gamsjagd gescheitert – und bewerten das trotzdem positiv.

Das Verwaltungsgericht Augsburg hat mit Urteil vom 22. Februar 2022 die Klage des Vereins Wildes Bayern e.V., einer anerkannten Naturschutzvereinigung, gegen den Abschussplan Gamswild 2021/2022 abgewiesen.

Mit Bescheid vom 1. April 2021 hatte die Untere Jagdbehörde beim Landratsamt Oberallgäu nach Abstimmung mit der Hegegemeinschaft Buchenberg eine Abschussplanung in Höhe von insgesamt 15 Stück Gamswild im Bereich der acht Jagdreviere der Hegegemeinschaft festgelegt. Der Entscheidung vorausgegangen waren eine Ortsbegehung im Jahr 2019 sowie weitere Untersuchungen zur Situation und Entwicklung des Gamswildbestandes. Gleichzeitig wurde eine von den Forstbehörden durchgeführte, langjährige Beobachtung der Verbisssituation des Waldes der Abschussplanung zugrunde gelegt.

Verein “Wildes Bayern” fürchtet um Gamsbestand

Das sehen Tierrechtler des Vereins “Wildes Bayern” anders. Der Verein bezog sich auf eine Zählung unter anderem des Bayerischen Jagdverbandes und der Deutschen Wildtier Stiftung aus dem Jahr 2020. Laut Verein ergab diese Zählung, dass damals 18 Gämsen in dem Waldgebiet lebten. Mit dem Abschussplan des Landratsamtes Oberallgäu drohe die Ausrottung des Gamsbestandes in der Kürnach, so der Verein. Er wollte den Abschuss durch seine Klage stoppen.

Die hiergegen erhobene Klage des Vereins Wildes Bayern e.V. blieb erfolglos. Die 8. Kammer des Verwaltungsgerichts Augsburg kam zu dem Ergebnis, dass der klagende Verein wegen der im Bereich des Kürnacher Waldes bestehenden Sondersituation mit einem unstreitig geringen Gamswildbestand berechtigt ist, eine gerichtliche Prüfung der Abschussplanung anzustrengen. Dabei beschränkt sich diese Prüfung nach Auffassung der Kammer allerdings auf die Einhaltung umweltbezogener Vorschriften, während Verstösse gegen verfahrensrechtliche Regelungen des Jagdrechts durch Naturschutzvereinigungen grundsätzlich nicht gerügt werden können.

In der Sache ist das Gericht zum Ergebnis gekommen, dass die Untere Jagdbehörde unter Berücksichtigung aller Erkenntnisse, insbesondere der Besonderheiten des Gamswildbestandes im Bereich der Kürnach und der Verbisssituation, eine zutreffende Abschussplanung vorgenommen hat. Die vom Landratsamt festgelegte Abschusszahl von 15 Stück Gamswild befindet sich in einem vertretbaren Zahlenrahmen, so dass durch den Abschussplan eine Gefährdung des Gamsbestandes in der Kürnach nicht gegeben ist.

Auch ein vom Kläger vorgelegter Projektbericht sei nicht geeignet gewesen, den Abschussplan in Frage zu stellen, weil sich daraus keine hinreichend tragfähigen Zahlen für einen deutlich kleineren oder gar gefährdeten Gamsbestand ergeben würden.

Auf baden-württembergischer Seite der Kürnach war die Jagd bisher schon erlaubt. Jetzt, nach dem Urteil, dürfen auch die Allgäuer Hobby-Jäger wieder auf die Jagd gehen und bis zu 15 Gämsen in der Kürnach schiessen.