Lobbyisten als Richter: Doppelrollen im Jagdwesen
Wie der Kanton Aargau versucht, ein Rechtsstaat zu sein, während die Lobby in Tarnhose durchs Amtszimmer schleicht.
Manchmal durchs Dorf zu spazieren, ist eine wunderbar beruhigende Sache. Die Vögel zwitschern, die Bäume rauschen, und irgendwo übt jemand Jagdhorn. Nicht, weil er es kann, sondern weil Tradition ja bekanntlich keine Tonleiter benötigt.
In einer Demokratie sollte das Recht unparteiisch sein. Doch was passiert, wenn Personen, die aktiv im Jagdunwesen als Geschäftsführer lobbyieren, zugleich hoheitliche Funktionen übernehmen, beispielsweise als Friedensrichter im Kanton Aargau? Der Fall des Verbandes Jagd Schweiz und seinem Vertreter zeigt, wie diese Doppelrollen zu einer ernst zu nehmenden Bedrohung für die Glaubwürdigkeit von Rechtspflege und Schlichtung werden können.
Wenn eine Person gleichzeitig Geschäftsführer eines Interessenverbandes (hier der militante Verband JagdSchweiz) ist und ein öffentliches Amt mit quasi-richterlicher Funktion übernimmt, dann kann es prinzipiell zu wahrgenommenen oder potenziellen Interessenkonflikten kommen.
Dabei geht es nicht darum, dass ein realer Konflikt besteht, sondern dass sich Leute fragen könnten, ob berufliche Interessen und neutrale Streitbeilegung vollständig getrennt bleiben.
Ein Verbandsgeschäftsführer vertritt klar definierte Interessen. Ein Friedensrichter soll hingegen unparteiisch sein. Das Amt der Friedensrichter basiert stark auf dem Vertrauen der Parteien. Jede starke externe Bindung kann hinterfragt werden, auch wenn die Person objektiv sauber arbeitet. Falls es je Fälle gäbe, die indirekt jagd- oder wildtierbezogene Aspekte haben, könnte die Frage der Unvoreingenommenheit aufkommen. In quasi-richterlichen Funktionen wird üblicherweise erwartet, dass Interessenkonflikte vermieden oder offengelegt werden.
Es bedeutet lediglich, dass die Rollen naturgemäss unterschiedliche Erwartungen erfüllen, weshalb Beobachter die Kombination bemerkenswert finden könnten.
Wenn in der Schweiz über Jagdpolitik gestritten wird, stehen sich oft zwei Welten gegenüber: eine zunehmend sensibilisierte Öffentlichkeit, die ökologische und ethische Fragen stellt, und Interessenverbände, die für die Bewahrung traditioneller Strukturen kämpfen. Entsprechend aufmerksam verfolgt die Öffentlichkeit, wenn Vertreter solcher Verbände gleichzeitig öffentliche Funktionen ausüben, insbesondere solche mit Schlichtungs- oder Vertrauenscharakter.
Aktuell rückt ein generelles Thema stärker ins Rampenlicht: Wie kompatibel ist es, wenn Funktionäre eines Interessenverbandes gleichzeitig ein quasi-richterliches Amt ausüben? Und mehr noch: Wo verläuft die Grenze zwischen legitimer Doppelrolle und gesetzwidrigem oder unzulässigem Interessenkonflikt?
In einer Milizdemokratie wie der Schweiz ist es üblich, dass Bürger mehrere Rollen gleichzeitig innehaben. Viele Gemeindebehörden, Kommissionen und Schlichtungsstellen funktionieren genau deshalb.
Eine Doppelrolle gilt in der Regel als legitim, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
- Offenlegung der beruflichen oder verbandlichen Tätigkeit
- Keine direkte thematische Überschneidung zwischen Amt und Verband
- Freiwilliger Rückzug (Ausstand) in Fällen, in denen ein Interessenkonflikt bestehen könnte
- Keine Weisungsgebundenheit des Amts gegenüber einem Verband
- Klare rechtliche Grundlagen, die die Unvereinbarkeit ausschliessen
Solange diese Voraussetzungen gegeben sind, kann ein milizpolitisches System pluralistisch funktionieren.
Problematisch und teils gesetzwidrig wird es, wenn:
- Ein Verband direkten Nutzen aus der Amtsträgerrolle ziehen könnte
- Amtliche Entscheidungen Interessenvertretungen unzulässig beeinflussen könnten
- Thematische Nähe besteht, die die wahrgenommene oder tatsächliche Unabhängigkeit beeinträchtigt
- Ausstandsregeln nicht eingehalten oder gar nicht klar definiert sind
- Das Amt eine richterähnliche Autorität ausübt, bei der vollkommene Neutralität Grundvoraussetzung ist
Gerade richterliche und quasi-richterliche Funktionen wie Friedensrichterämter müssen besonders hohen Anforderungen genügen. Das Bundesgericht hat in mehreren Urteilen festgehalten, dass bereits der Anschein der Befangenheit genügt, um die Unabhängigkeit infrage zu stellen.
Und genau hier hat David Clavadetscher, der neue Friedensrichter in Zofingen, nicht nur in der Vergangenheit mehrmals kläglich versagt: «Störende Zeitgenossen sollen “ruhig gestellt werden” und “von der Bildfläche verschwinden“. Seine tägliche Arbeit bei der Sandona GmbH besteht darin, partikular Interessen bestimmter Verbände zu vertreten. Wer früher koordinierte Kampagnen zur „Ruhigstellung“ einzelner Bürger unterstützte oder mittrug, wirkt nicht neutral. Der dokumentierte Wille, einen Kritiker mittels juristischer Mittel „verschwinden“ zu lassen, ist mit richterlicher Unabhängigkeit schwer vereinbar. Es reicht der Anschein. Die Formulierung, dass mehrere Anzeigen dazu dienen sollen, jemanden „von der Bildfläche verschwinden zu lassen“, lässt den Zweck der Strafanzeigen zweifelhaft erscheinen.
Das widerspricht dem Rechtsstaatsprinzip, welches für Richterpersonen zentral ist.
Wer Interessen vertritt, darf gerne hacken, hetzen, fordern und tröten, aber bitte nicht gleichzeitig Konflikte schlichten.
Warum gerade im Jagdbereich besondere Sensibilität nötig ist
Die Hobby-Jagd ist eines der politisch und emotional aufgeladenen Themenfelder der Schweiz. Entscheidungen rund um Wildtiere betreffen Biodiversität, Ökologie, Tierschutz und Landnutzung. Bereiche, in denen mächtige Interessengruppen aktiv sind.
Entsprechend kritisch wird beobachtet, wenn:
- Lobbyorganisationen öffentliches Recht mitgestalten
- Vertreter solcher Organisationen gleichzeitig hoheitliche Funktionen übernehmen
- Verbandspositionen eng mit politischen oder rechtlichen Prozessen verwoben sind
- Naturwissenschaft vs. Jagdtradition
- Tierschutz vs. „Bestandeskontrolle“
- Ökologie vs. Folklore
- Strategische Kommunikation vs. „Wir haben recht, weil wir es schon immer so gemacht haben“
Schon der Eindruck, ein Amt könnte parteiisch sein, untergräbt Vertrauen in staatliche Strukturen. Für ein System, das auf Bürgernähe und Milizprinzip baut, ist das besonders heikel.
Doppelrollen sind im Schweizer System nicht per se problematisch. Doch wenn ein Mandat Neutralität, Schlichtungsfähigkeit oder richterliche Distanz verlangt, muss gelten: Interessenvertretung und Rechtsprechung dürfen sich nicht vermischen.
Um Missbrauch, Befangenheit oder auch nur den Anschein unzulässiger Einflussnahme zu verhindern, braucht es:
- Strengere gesetzliche Unvereinbarkeitsregeln
- Klare Ausstandsbestimmungen
- Proaktive Transparenz
- Amtliche Stellen, die Doppelrollen systematisch prüfen
Der Vertrauenskredit der Bevölkerung ist endlich, besonders in Bereichen, in denen mächtige Verbände aktiv sind. Ein modernes Rechtsverständnis verlangt deshalb, dass Schlichtungsämter frei bleiben von Verflechtungen, die Zweifel an ihrer Unabhängigkeit aufkommen lassen.
Warum das Amt des Friedensrichters im Kanton Aargau eingehender Prüfung bedarf
Im Kanton Aargau wird aktuell ein ganz grundlegender staatsrechtlicher Wert tangiert: die Unabhängigkeit hoheitlicher Funktionen in Verbindung mit Verbandstätigkeiten, speziell im jagdkritischen Umfeld. Wenn etwa Spitzenvertreter von Interessenverbänden, etwa im Jagdunwesen gleichzeitig ein Amt als Friedensrichter im Kanton Aargau übernommen haben oder übernehmen, stellt sich die Frage: Wo endet die legitime Milizfunktion und wo beginnt die Unvereinbarkeit von Interessen?
Forderungen der IG Wild beim Wild für mehr Klarheit und Qualität
- Definition klarer Unvereinbarkeiten
Der Kanton sollte prüfen, ob die bestehenden Normen ausreichen. Beispielsweise: Eine Person, die beruflich an der Steuerung von Jagdverbänden beteiligt ist, sollte ggf. von Ämtern ausgeschlossen werden, in denen Recht gesprochen oder vermittelt wird. - Pflicht zur Offenlegung und Ausstand
Jede Person mit Verbandstätigkeit und hoheitlichem Amt sollte eine öffentliche Erklärung abgeben, in welchen Fällen ein Ausstand erfolgt. Ebenso sollte dokumentiert sein, dass in solchen Konfliktfällen Ausstand genommen wurde. - Stellung einer unabhängigen Überwachungsinstanz
Nicht nur bei grossen Gerichten, sondern auch bei Milizämtern wie Friedensrichterstellen sollte eine Stelle die Einhaltung von Unvereinbarkeits- und Ausstandsregeln prüfen. - Sensibilisierung der Öffentlichkeit
Bürger sollten wissen, wer ihr Friedensrichter ist und welche Nebentätigkeiten er oder sie ausübt. Dafür braucht es Transparenz.
Im Kanton Aargau gilt: Das Amt des Friedensrichters ist kein rein formales Ehrenamt, es übt hoheitliche Funktionen aus. Und genau deshalb darf nicht aus dem Blick geraten: Wenn dieselbe Person zugleich in einer Lobbyfunktion agiert, dann mag es nicht verboten sein, aber es wirft eben gewichtige Fragen auf: nach Unabhängigkeit, Vertrauen und demokratischer Legitimität.
In einer Zeit, in der jagdkritische Stimmen massiv lauter werden, wäre es fatal, wenn gerade bei den sogenannten kleinen “Milizämtern” die Normen der Neutralität und des Ausstands weniger streng stünden als bei grossen Gerichten. Die Zeit für klare Regeln und für transparente Offenlegung ist reif.
Jagdkritische Hintergründe – der Verband und seine Methoden
Bereits die kritische Berichterstattung der Interessengemeinschaft IG Wild beim Wild machte deutlich, wie der Verband Jagd Schweiz agiert:
- Der Verband wurde in einem Gerichtsfall in Bellinzona wegen seines Vorgehens gegen die IG Wild beim Wild verurteilt oder zumindest verliessen ihn Reputation und Legitimität.
- Die Kritik richtet sich gegen eine Kultur der Einschüchterung, Propaganda, Gewalt, Tierquälerei und Interessendurchsetzung auf Kosten von Wildtieren und Umwelt.
- Wenn Vertreter solcher Verbände gleichzeitig öffentliche Ämter ausüben, z. B. als Friedensrichter, dann wird aus der Milizfunktion schnell eine Machtposition mit direktem Einfluss auf Konflikte, die auch jagdkritische Themen betreffen könnten.
Es ist ein Bild, das irritiert: Während Jagdverbände seit Jahren mit aller Kraft politischen Einfluss sichern, Wildtierpolitik prägen und öffentliche Debatten manipulieren, finden sich einzelne ihrer Spitzenvertreter gleichzeitig in Funktionen wieder, die eigentlich Neutralität, Ausgleich und richterähnliche Distanz verlangen. Im Kanton Thurgau kam es vor Kurzem zu einem ähnlichen Fall.
Im Kanton Aargau betrifft dies besonders das Amt der Friedensrichterin bzw. des Friedensrichters, eine Position, die in der Milizdemokratie viel Vertrauen geniesst. Oder besser: geniessen sollte.
Denn was geschieht, wenn eine Interessenvertretung, die in jagdkritischen Debatten regelmässig unter Beschuss steht, gleichzeitig Menschen stellt, die rechtliche Konflikte schlichten sollen? Es entsteht das Gefühl eines Systems, in dem die Wächter des Rechts und die Verfechter eigener Interessen zu nahe beieinanderstehen.
Ein Verband im Gegenwind und eine Demokratie im Stresstest
Die Hobby-Jagd ist eines der emotionalsten und politisch aufgeladensten Felder der Schweiz. Verbände, die dort aktiv sind, stehen oft im Kreuzfeuer von Kritik und Gegenkritik, so auch der militante Verband Jagd Schweiz. Der Schweizer Tierschutz (STS) hat jeglichen Kontakt zu diesen Gewalttätern abgebrochen.
In öffentlich zugänglichen Quellen und journalistischen Beiträgen wurde dem Verband mehrfach ein konfrontativer Kommunikationsstil vorgeworfen. Kritische Stimmen berichten, dass Jagdorganisationen in politischen und medialen Auseinandersetzungen gelegentlich zu harten unredlichen Bandagen greifen.
- Dramatisieren
- Diffamierungsgebrüll
- Einschüchterungen
- Drohungen
- Gewalt
- Lügen
- Ruhigstellung
- Unterdrückung von Kritik
- Rechtsmissbrauch
- Mediengeheul beim Vollmond
- Und natürlich die tägliche Portion „Wir sind die Letzten, die die Natur wirklich verstehen!“
Solche Vorwürfe, egal wie man sie bewertet, illustrieren ein Grundproblem: Ein Interessenverband verfolgt Interessen. Ein Friedensrichter soll Frieden schaffen. Das sind zwei Rollen, die nicht einfach logisch kollidieren, sondern grundsätzlich unterschiedliche Kulturen, Ziele und Werte vertreten.
Es geht hier nicht um Jagdgegnerschaft, es geht um Demokratie. Um die Frage, wie viel Nähe zwischen Lobby und Rechtspflege wir tolerieren wollen.
Und darum, dass diejenigen, die Interessen vertreten, nicht gleichzeitig die sein sollten, die über Konflikte urteilen. Denn eine Demokratie, die Doppelrollen nicht ernst nimmt, nimmt sich selbst nicht ernst.
Das Jagdunwesen gehört zu den konfliktträchtigsten Politikfeldern überhaupt. Da prallen Weltbilder aufeinander, nicht nur Meinungen.
Und genau in dieser Gemengelage sollen Vertreter solcher Interessensphalanxen plötzlich in richterähnliche Rollen wechseln?
Das ist politisch gesehen ungefähr so glaubwürdig wie ein Jagdhorn, das „Imagine“ von John Lennon spielt.
Demokratie funktioniert nur dann, wenn Aufgaben sauber getrennt sind: Wer politisch kämpft, sollte nicht gleichzeitig Konflikte schlichten. Wer Interessen vertritt, sollte nicht urteilen. Wer interessengesteuerte Macht ausübt, sollte nicht vortäuschen, als sei er neutral.
Nach Auffassung der IG Wild beim Wild braucht es für Hobby-Jäger jährliche medizinisch-psychologische Eignungsgutachten nach dem Vorbild der Niederlande sowie eine verbindliche Altersobergrenze. Die grösste Altersgruppe unter den Hobby-Jägern ist heute 65+. In dieser Gruppe nehmen altersbedingte Einschränkungen wie nachlassende Sehfähigkeit, verlangsamte Reaktionszeiten, Konzentrationsschwächen und kognitive Defizite statistisch deutlich zu. Gleichzeitig zeigen Unfallanalysen, dass die Zahl schwerer Jagdunfälle mit Verletzten und Todesopfern ab dem mittleren Lebensalter signifikant ansteigt.
Die regelmässigen Meldungen über Jagdunfälle, tödliche Fehlhandlungen und den Missbrauch von Jagdwaffen verdeutlichen ein strukturelles Problem. Der private Besitz und Einsatz tödlicher Schusswaffen zu Freizeitzwecken entzieht sich weitgehend einer kontinuierlichen Kontrolle. Aus Sicht der IG Wild beim Wild ist dies nicht länger verantwortbar. Eine Praxis, die auf freiwilligem Töten basiert und zugleich erhebliche Risiken für Menschen und Tiere erzeugt, verliert ihre gesellschaftliche Legitimation.
Hobby-Jagd beruht zudem auf Speziesismus. Speziesismus beschreibt die systematische Abwertung nichtmenschlicher Tiere allein aufgrund ihrer Artzugehörigkeit. Er ist mit Rassismus oder Sexismus vergleichbar und weder kulturell noch ethisch zu rechtfertigen. Tradition ersetzt keine moralische Prüfung.
Gerade im Bereich der Hobby-Jagd ist kritische Prüfung unerlässlich. Kaum ein anderes Feld ist derart von beschönigenden Erzählungen, Halbwahrheiten und gezielter Desinformation geprägt. Wo Gewalt normalisiert wird, dienen Narrative oft der Rechtfertigung. Transparenz, überprüfbare Fakten und eine offene gesellschaftliche Debatte sind deshalb unverzichtbar.
Unterstütze unsere Arbeit
Mit deiner Spende hilfst du, Tiere zu schützen und ihrer Stimme Gehör zu verschaffen.
Jetzt spenden →