Jagd

Rebhuhn: Hobby-Jäger rufen zu Straftat auf

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Im deutsprachigen Raum ist das Rebhuhn auf der Roten Liste gelistet. Rücksichtslose Jagd, intensive Landwirtschaft und zu spät eingeleitete Schutzmassnahmen sind die Hauptfaktoren für die Ausrottung des Rebhuhns.

Rebhühner wurden in Deutschland solange intensiv im Rahmen von Treibjagden bejagt, bis es kaum noch welche gab. Die wesentliche Ursache für den starken Rückgang dieser und anderer bodenbrütenden Arten in Deutschland ist der Verlust von Lebensraum und von Nahrung, insbesondere Insekten. Beides ist in weiten Teilen durch die Intensivierung der Landwirtschaft nicht mehr vorhanden.

Ornithologen aus der Schweiz schockierten letzte Woche Vogelfreunde europaweit: Bei ihnen gilt das Rebhuhn jetzt als ausgestorben. 

Im ostbayerischen Schwarzenfeld freuen sich Hobby-Jäger über ein Rebhuhnprojekt. Dort wurden gezüchtete Rebhühner ausgesetzt, um dem Ende dieser Feldhuhnart in Deutschland entgegenzuwirken.

Selbst mit begleitenden Massnahmen, wie dem Anlegen von Blühstreifen und der intensiven Nachstellung von Beutegreifern, sind die allermeisten dieser Projekte zum Scheitern verurteilt. Die Zerstörung der Lebensgrundlagen für diese Wildtiere sind so weit vorangeschritten, dass es auch mit bestem Willen kaum möglich ist, hier noch sich selbst erhaltende Populationen aufzubauen.

Hobby-Jäger bejagen das Rebhuhn

Die beliebteste Massnahme unter Hobby-Jägern, die derartige Projekte initiieren, ist das sogenannte „Kurzhalten“ von Beutegreifern wie dem Fuchs, dem Marder u.a.

Deshalb hat auch in Schwarzenfeld in Ostbayern die Hegegemeinschaft dazu aufgerufen „Raubzeug wie Fuchs oder Habicht kurz zu halten, um die Rebhühner zu schützen“ (Mittelbayerische online 29.07.2020). Dass der Fuchs nicht zum „Raubzeug“ gehört, sondern zum Raubwild, sei hier einmal beiseitegelassen. Mit dem öffentlichen Aufruf, den Habicht intensiv zu bejagen (das ist die Bedeutung von „kurzhalten“), haben sich die Hobby-Jäger wohl strafbar gemacht:

 „Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften … zu einer rechtswidrigen Tat auffordert, wird wie ein Anstifter .. bestraft.“ Strafgesetzbuch § 111.

Seit 1972 Jahre gehören alle in Deutschland lebenden Greifvögel zu den streng geschützten Arten gem. § 7 Bundesnaturschutzgesetz. Jede Art der Nachstellung ist eine Straftat, die mit bis zu fünf Jahren Gefängnis geahndet werden kann.

Eine Art zu töten um eine andere Art (wie Rebhuhn) zu schützen, ist kein Artenschutz. Der Mensch ist das Problem.