Tierrechte

Fotofallen: Im Kanton Wallis für die Jagd verboten

Der Kanton Wallis verbietet den Jägern künftig, Fotofallen in den Wäldern aufzustellen. Vor allem junge Jäger versuchten dadurch, sich die Jagd zu erleichtern. Der Kantonale Walliser Jägerverband zeigt sich zufrieden.

Im Wallis ist es keine Seltenheit mehr, an Bäumen im Wald plötzlich eine Fotokamera zu entdecken. „Seit ungefähr fünf Jahren sieht man immer mehr davon“, sagte Benoît Martinet, Vorstandsmitglied des Kantonalen Walliser Jägerverbands.

Allerdings würden diese nicht nur von den Jägern benutzt. Angesichts dieser Entwicklung hatte sich eine Jagdgesellschaft aus dem Mittelwallis an den Kantonalen Jägerverband gewandt, der sich für ein Verbot der Fotofallen während der Jagd aussprach.

Die Walliser Regierung kam diesem Anliegen nun nach, wie aus einer Medienmitteilung vom Donnerstag zum Jagdgesetz hervorgeht. Künftig sind Fotoapparate mitsamt Bewegungsmelder und automatischem Auslöser verboten. Wer dagegen verstösst, riskiert eine Ordnungsbusse.

Gewisse Jäger – vor allem Junge – benutzten diese in Verbindung mit ihren Smartphones, um Informationen zum Verhalten der Tiere zu erhalten und sich damit die Jagd zu erleichtern. Das zeuge jedoch von einem Mangel an Ethik und Anstand, sagte Benoît Martinet.

Probleme mit Datenschutz

Zudem könnten Privatpersonen, die im Wald unterwegs sind, ohne ihr Wissen aufgenommen werden. Davor warnte der Eidgenössische Datenschutzbeauftragte bereits 2012. So ist es Privatpersonen verboten, Kameras im öffentlichen Raum aufzustellen, mit deren Bilder Personen identifiziert werden können.

Dem Chef der Walliser Dienststelle für Jagd und Fischerei, Peter Scheibler, sind keine anderen Kantone bekannt, die ein Verbot von Fotofallen bereits in einem Reglement verankert hätten. Er wäre nicht erstaunt, wenn der Bund in der nächsten Revision der Bundesverordnung über die Jagd nachziehen würde.

Fotofallen werden von Privatpersonen, vom Bund und von Universitäten aufgestellt. Die Bearbeitung von Personendaten durch Privatpersonen und Bundesorgane wird durch das Datenschutzgesetz des Bundes (DSG) geregelt. Die Bearbeitung von Personendaten durch Universitäten richtet sich nach den kantonalen Datenschutzgesetzen. In den Kantonen Zürich und Genf existieren ausserdem Leitlinien zum Betrieb von Fotofallen, die die Vorschriften der Datenschutzgesetze konkretisieren (Merkblatt Fotofallen des Amtes für Landschaft und Natur des Kantons Zürich vom 23. Januar 2013; agrément du 8 octobre 2012 du Bureau des préposés à la protection des données et à la transparence de la République et Canton de Genève). Im Einzelnen gilt Folgendes:

  1. Forschungsprojekte mit Fotofallen müssen die Datenschutzvorschriften einhalten. Insbesondere dürfen Personendaten nur zu dem Zweck bearbeitet werden, der bei der Beschaffung der Daten angegeben wurde, aus den Umständen ersichtlich oder gesetzlich vorgesehen ist (für den Bund s. Art. 4 Abs. 3 DSG). Fotofallen bezwecken nicht die Bearbeitung von Personendaten, sondern dienen der Überwachung und Erfassung von Wildtierbeständen. Die Fotofallen werden an Orten aufgestellt, die kaum von Menschen frequentiert werden. Ausserdem sind die Fotofallen tief installiert, sodass bloss der Beinbereich von zufällig anwesenden Menschen fotografiert wird; Fotos mit Personen werden umgehend vernichtet. Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte und die Vereinigung der kantonalen und kommunalen Datenschutzbeauftragten sehen deshalb keinen Handlungsbedarf.
  2. Fotofallen im Auftrag des Bundes sind signalisiert. Hinweisschilder informieren über den Zweck der Fotofalle und nennen den Betreiber. Die Leitlinien der Kantone Zürich und Genf sehen ebenfalls vor, dass Fotofallen zu signalisieren und mit einer Kontaktadresse des Betreibers zu versehen sind.
  3. Fotos, auf denen Personen zu sehen sind, müssen umgehend vernichtet werden. Dies geschieht sofort durch die Person, die die Fotos sichtet. Eine Aufbewahrung, Weiterleitung oder Veröffentlichung von Personenfotos aus Fotofallen ist verboten. Auch eine Verbreitung der durch solche Fotos erhaltenen Informationen über eine Person ist rechtswidrig.
  4. Vor dem Aufstellen von Fotofallen finden formelle Kontakte zwischen den Forschungsinstitutionen und den zuständigen Behörden statt. Die Forscherinnen und Forscher informieren die zuständigen Stellen der Kantone und Gemeinden sowie die Jäger, wenn sie beabsichtigen, Fotofallen in einem Gebiet aufzustellen. Die Abteilung „Conservation Biology“ der Universität Bern beispielsweise kontaktiert jeweils die zuständigen kantonalen Behörden und erkundigt sich, ob Bewilligungen eingeholt werden müssen. Im Auftrag des Bundesamtes für Umwelt (Bafu) setzt der Verein Kora zur Erfassung der Luchspopulation Fotofallen ein. Auch dies erfolgt in Zusammenarbeit mit den Kantonen.
  5. Der Bundesrat ist informiert über die Projekte in der Verantwortung des Bundes. Hierfür ist das Bafu zuständig, das die Entwicklung des Bestandes der geschützten Grossraubtiere in der Schweiz überwacht (Luchs, Wolf und Bär; Art. 14 des Jagdgesetzes und Art. 11 der Jagdverordnung). Ein Fotomonitoring kommt heute beim Luchs und in Zukunft eventuell auch beim Wolf zum Einsatz. Im Auftrag des Bafu stellt Kora dafür drei- bis viermal pro Jahr während rund sechzig Tagen in definierten Referenzgebieten von rund 690 bis 1280 Quadratkilometern in den Grossregionen Jura, Nordwest-Alpen, Zentralschweiz, Nordostschweiz sowie im Wallis und in Graubünden Fotofallen auf. Über Projekte auf kantonaler Ebene hat der Bundesrat keine Gesamtübersicht. Es besteht auch kein Überblick über den Einsatz von Fotofallen durch Private. Insbesondere die rasante Entwicklung beim Einsatz von Fotofallen in Jägerkreisen bereitet den zuständigen Behörden Sorgen, denn hier besteht keine Kontrollmöglichkeit, ob die Fotofallen rechtskonform eingesetzt werden. Bei nächster Gelegenheit soll deshalb in Artikel 2 der Jagdverordnung der Einsatz von Fotofallen zu jagdlichen Zwecken verboten werden.
  6. Wenn eine Person durch eine Fotofalle fotografiert wird, stehen ihr die zivilrechtlichen Klagen nach Artikel 15 DSG bzw. Artikel 28a des Zivilgesetzbuches zur Verfügung, sofern die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind. Sie kann insbesondere verlangen, dass die Fotos vernichtet und nicht an Dritte weitergegeben werden (Beseitigungsklage).

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