Kunterbunt

Hobby-Jäger auf verbotenen Hochsitzen

Jagdkultur bedeutet letztendlich die Exkommunikation aus dem Kreis jeglicher ethischen Kultur und kann allenfalls als Synonym und zur Verdeutlichung einer verabscheuungswürdigen Subkultur herangezogen werden.

In der Schweizer Landschaft und Wäldern stehen immer noch Hunderte unbewilligte Hochsitze. Doch die Gemeinden, Kantone oder der Bund kümmern sich nur selten um die Baugesetze sowie Vorschriften.

Hochsitze sorgen immer mal wieder für Diskussionen. So berichtete die „Südostschweiz“ im letzten November von Revierkämpfen zwischen Bündner Jägern um einzelne Kanzeln. „Halbe Familienhäuser werden zum Teil in den Wald gebaut“, klagte ein Wildhüter. In kaum einem Kanton kam es nicht schon zu Streitereien um die Möblierung der Landschaft, welche immer auch das Landschaftsbild verschandeln.

Es gibt alle Arten Hochsitze – vom einfachen Brett bis zur aufwendigen Eisenkonstruktion. Es gibt Hochsitze mit Tarnnetze für den hinterhältigen Hobby-Jäger. Hochsitze die fertig montiert geliefert werden und nur noch wie eine Klappleiter aufgestellt werden, für den mobilen Hobby-Jäger. Baumleitern mit bequemer Sitzhaltung für den langen Ansitz zum Beispiel für den Treibjagd-Jäger oder Jagdkanzeln mit Liegefläche, Plexiglas und Mondblenden für den trägen Hobby-Jäger.

Die Praxis der Rumlümmelei über dem Boden bei der Ansitzjagd ist keine epochale Jagdtradition. Sie hat wohl ihren Durchbruch der Behinderung des linken Armes von Kaiser Wilhelm II im 19. Jahrhundert zu verdanken, der seine Flinte beim Schiessen aufstützen musste. Im Schweizer Kanton Obwalden werden Hochsitze, heute noch als verbotene Hilfsmittel bzw. nicht waidmännisch betrachtet.

Welcher richtige Jäger eines Naturvolkes würde schon einen Hochsitz bauen und benützen?

Grundsätzlich gilt: Jagdhütten und Hochsitze dürfen nur im Einvernehmen mit dem Grundeigentümer erstellt werden und sind in gutem Zustand zu erhalten. Die Bestimmungen der Bau- und Forstgesetzgebung bleiben immer vorbehalten.

Eine einheitliche Regelung fehlt immer noch

St. Gallen

St. Gallen reglementiert nichts. Hochsitze werden in der neuen Jagdverordnung mit keinem Wort erwähnt.

Luzern

Einfache, offene Hochsitze (zum Beispiel Leiter mit Sitzgelegenheit für max. 2 Personen und Gewehrauflage), die unauffällig sind, gelten als baubewilligungsfrei. Diese Hochsitze müssen mobil oder an einem randständigen Waldbaum konstruiert sein.

Glarus

Das Aufstellen oder Anbringen von Fütterungseinrichtungen, Hochsitzen und Fuchspasserhäuschen darf nur mit schriftlicher Zustimmung des Grundeigentümers erfolgen und muss, sofern Waldgebiet betroffen ist, der zuständigen kantonalen Forstbehörde vorgängig gemeldet werden. Vorbehalten bleiben weitere von Bundesrechts wegen erforderliche Bewilligungen.

Obwalden

Das Einrichten von Hochsitzen und Bodensitzen ist nur mit Einwilligung des Grundeigentümers oder der Grundeigentümerin und unter Beachtung der baupolizeilichen Vorschriften erlaubt. Es dürfen keine Bäume beschädigt werden. Keine Bewilligung benötigen einfache Bodensitze aus Holz, max. 1 x 1 m, mit Dach, max. zweiseitig eingeschlagen.

Solothurn

Grundsätzlich dürfen im Wald nur Bauten und Anlagen zu Forstzwecken erstellt werden. Einfache, offene Erholungs- und Jagdeinrichtungen (zum Beispiel Finnenbahn, Hochsitz, Picknickeinrichtung) sind zwar gemäss Solothurner Waldgesetz zulässig, diese sind aber, auch wenn sie noch so einfach und der Bauherrschaftunbedeutend erscheinen, bewilligungspflichtig.

Zürich

Die über tausend Hochsitze gehören zu den wenig beachteten Kleinbauten – und zu den letzten nicht normierten Bauwerken überhaupt. Sie brauchen keine amtliche Bewilligung, eine Meldepflicht gibt es auch nicht. Allerdings müsse der Grundbesitzer angefragt werden. Sie dürfen keine festen Fundamente haben und keine Schäden an Boden und Wald verursachen.

Bern

Das Erstellen von sogenannten «nichtforstlichen» Bauten im Wald ist aus Gründen des Waldschutzes nur per Ausnahmebewilligung gestattet – auch wenn diese nur temporär erstellt werden. Neben Hochsitzen fallen etwa auch Bienenhäuschen oder grössere Feuerstellen unter diese Baukategorie.

Graubünden

Mehrere Vorstösse wollen, dass die Zulässigkeit und Bewilligung von Jagdeinrichtungen wie etwa Hochsitze auf kantonaler Ebene geregelt werden. Dem ist entgegenzuhalten, dass Bestimmungen über Hochsitze im kantonalen Jagdgesetz nicht stufengerecht sind. Diese Aufgabe soll daher weiterhin von den Gemeinden wahrgenommen werden.

Es ist erwünscht, dass Hobby-Jäger ihre Hochsitze korrekt von den Gemeinden bewilligen lassen. Nur so könnten die Förster Einfluss nehmen und schonende Bauten garantiert werden.

Nur melden nicht alle Jäger ihre Hochsitze korrekt an. Gewisse Gemeinde, wie etwa Flims, haben deshalb aktiv eingegriffen. Dort wurde den Hobby-Jägern eine Frist gesetzt, innert der sie die Hochsitze anmelden mussten. Nicht gemeldete Hochsitze wurden anschliessend von der Gemeinde abgebrochen.

Thurgau

Nicht bewilligungspflichtig sind einfache offene Konstruktionen etwa aus Stangen. Damit die Baubewilligungspflicht verneint werden kann, müssen die folgenden Kriterien kumulativ erfüllt sein:

  • Lediglich Platz für max. 2 Personen
  • Wände max. hüfthoch (ca. 1 Meter) oder mindestens zwei offene Wände
  • Leiterartiger Aufstieg mit einfacher Sitzgelegenheit oder fahrbare Ansitze
  • Unauffällig, bescheidenes Dach im Sinne eines Witterungsschutzes

Genf

Im Kanton Genf wurde die Jagd 1974 nach einer Volksabstimmung abgeschafft. Seitdem regulieren – wo nötig – staatlich besoldete Wildhüter die Wildhuftierbestände. Dort braucht es keine Hochsitze, Treib- oder Drückjagden. Es werden keine Füchse, Marder oder Dachse reguliert. 2011 wurde in Genf zum Beispiel kein Rothirsch, Reh, Rotfuchs, Dachs, Marder, Feldhase usw. erschossen, laut der eidg. Jagdstatistik. Sanitarische Abschüsse sind nicht das Gleiche, wie eine regulatorische Bejagung anhand des Jägerlateins oder falsch verstandener Naturerfahrung. Genf erfreut sich im Gegensatz zu anderen Kantonen noch sehr guter Hasenbestände.

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