Jagd

Weidgerechtigkeit mit technischen Hilfsmitteln?

Der Kanton Glarus kennt bei der Jagd keine Einschränkungen für technische Hilfsmittel. Hobby-Jäger dürfen Nachtsichtgeräte, Fotofallen mit Live-Zugriff oder sogar Drohnen einsetzen

Die Glarner Regierung beantwortet die von Landrat Karl Stadler, Schwändi, eingereichte Interpellation «Technische Hilfsmittel bei der Ausübung der Jagd». 

Dabei geht es um den Einsatz von technischen Hilfsmitteln bei der Jägerei und die Frage, inwieweit sich diese mit dem Anspruch auf ein weidgerechtes Verhalten vertragen.

Folgende technische Hilfsmittel kommen auf der Jagd nebst Handy usw. zum Einsatz:

  • Fotofallen: Fotofallen sind Fotoapparate, bei denen die Bildauslösung durch Bewegung ausgelöst wird. Sie speichern Fotos und Videos auf Speicherkarten und/oder senden diese direkt an einen Empfänger. Fotofallen werden seit Jahren zur Überwachung und Einschätzung von Wildbeständen eingesetzt. Den Jagenden zeigen Fotofallen das Vorkommen und je nach Modell in Echtzeit, ob aktuell Wild vorhanden ist. Diese Zusatzinformationen erlauben es den Jagenden, ihre Jagdstrategie entsprechend auszurichten und den Jagderfolg zu erhöhen.
  • Drohnen: Drohnen sind unbemannte und ferngesteuerte Fluggeräte, welche auch mit Kameras bestückt werden können. Sie können ohne besondere Auflagen gekauft werden. Auf der Jagd können sie zum Aufspüren von Wild dienen, welches sich in unübersichtlichem oder unzugänglichem Gelände aufhält und daher vom Boden aus nicht oder nur schwer zu entdecken ist. Es ist denkbar, dass ein guter Drohnenpilot das Fluggerät auch zum Aufscheuchen von Wild einsetzen kann.
  • Nachtsicht- und Wärmebildgeräte: Einer der Gerätetypen arbeitet mit Restlichtverstärkern und erlaubt so ein Beobachten der Tiere in der Nacht bei wenig Licht. Ein anderer Gerätetyp arbeitet mit Wärmesensoren und bildet ein thermisches Bild der Umgebung ab. Solche Geräte sind heute im Handel zu kaufen. Die Tiere werden so in der Nacht oder auch im Nebel durch die Abgabe ihrer Körperwärme sichtbar. Auf der Jagd helfen diese Geräte, Tiere bereits in der Nacht, wenn sie für das menschliche Auge nicht wahrnehmbar sind, zu entdecken. Sie können zudem beim Suchen von beschossenen Tieren hilfreich sein. Es gibt Zielfernrohre mit eingebauten Nachtsicht- oder Wärmebildgeräten oder diese Geräte können mittels Adapter auf Zielfernrohre montiert werden. Solche Nachtsichtzielgeräte, welche auch in der Dunkelheit Abschüsse ermöglichen, sind verboten.

Wie beurteilt der Regierungsrat die Vereinbarkeit der genannten Entwicklungen mit dem geforderten weidgerechten Verhalten?

Antwort Regierungsrat:

Neue technische Hilfsmittel müssen nicht zwingend gegen die Weidgerechtigkeit verstossen. Fotofallen geben ausserhalb der Jagdzeit wertvolle Hinweise auf das Vorkommen von Wildtieren. So wurden der Jagdverwaltung mehrmals Wolfsbilder von Privaten zugestellt. Auch Nachtsicht- und besonders Wärmebildgeräte können zu einer Beruhigung des Lebensraums vor der Jagd führen, indem die Jagenden die Tiere aus grosser Distanz beobachten können und nicht in die Einstände vordringen müssen. Zudem können Wärmebilder die Arbeit der Schweisshundeführer auf Nachsuchen unterstützen. Sowohl Fotofallen wie auch Nachtsicht- und Wärmebildgeräte können zu einer effizienteren Jagd beitragen. Wenn diese Effizienzsteigerung dazu führt, dass in kürzerer Zeit die notwendigen Abschüsse getätigt werden können, würde dies zu einer kürzeren Jagdzeit bzw. Störung für die Wildtiere führen. Dies wäre aus Sicht der Weidgerechtigkeit zu begrüssen. Drohnen hingegen stören das Wild unmittelbar und können als «Treiber aus der Luft» gebraucht werden. Dies erachtet der Regierungsrat als nicht weidmännisch.

lst der Regierungsrat bereit, die Jagdvorschriften zu überprüfen und allenfalls den Gebrauch der neuen technischen Hilfsmittel wie Fotofallen, Drohnen oder Wärmebildgeräte während der Jagd zu verbieten oder einzuschränken?

Antwort Regierungsrat:

Der Kanton Appenzell Ausserrhoden verbietet Fotofallen. Der Kanton Graubünden verbietet während der Jagd das Mitführen von Fotofallen, Drohnen und Restlichtverstärkern. Das Mitführen von Wärmebildgeräten ist erlaubt. Der Kanton Nidwalden verbietet Fotofallen und Überwachungskameras (bzw. diese sind bewilligungspflichtig) sowie Fluggeräte, so auch Drohnen. Der Kanton Obwalden kennt ebenfalls ein Drohnenverbot für jagdliche Zwecke, Fotofallen sind bewilligungspflichtig. Auch der Kanton St. Gallen verbietet Drohnen zur Ausübung der Jagd. Keine Einschränkungen zur Verwendung von Hilfsmitteln während der Jagd gibt es in den Kantonen Appenzell Innerrhoden, Bern, Glarus, Schwyz, Uri, Wallis und Zug.

Folgende Hilfsmittel und Methoden dürfen gemäss Art. 2 der Eidg. Jagdverordnung für die Ausübung der Jagd nicht verwendet werden:

  • a. Fallen, ausser Kastenfallen zum Lebendfang, sofern diese täglich kontrolliert werden;
  • b. Schlingen, Drahtschnüre, Netze, Leimruten und Haken;
  • c. für die Baujagd: das Begasen und Ausräuchern von Tierbauten, das Ausgraben von Dachsen, die Verwendung von Zangen und Bohrern, die Abgabe von Treibschüssen und das gleichzeitige Verwenden von mehr als einem Hund pro Bau;
  • d. als Lockmittel verwendete lebende Tiere;
  • e. elektronische Tonwiedergabegeräte für das Anlocken von Tieren, Elektroschockgeräte, künstliche Lichtquellen, Spiegel oder andere blendende Vorrichtungen sowie Laserzielgeräte, Nachtsichtzielgeräte und Gerätekombinationen mit vergleichbarer Funktion;
  • f. Sprengstoffe, pyrotechnische Gegenstände, Gift, Betäubungsmittel und vergiftete oder betäubende Köder;
  • g. Armbrüste, Pfeilbogen, Schleudern, Speere, Lanzen, Messer, Luftgewehre und Luftpistolen;
  • h. Selbstladewaffen mit einem Magazin von mehr als zwei Patronen, Schrotwaffen mit einem Kaliber von mehr als 18,2 mm (Kaliber 12), Seriefeuerwaffen und Faustfeuerwaffen;
  • i. Feuerwaffen: 1.deren Lauf kürzer als 45 cm ist, 2.deren Schaft klappbar, teleskopartig ausziehbar oder nicht fest mit dem System verbunden ist, 3.deren Lauf auseinandergeschraubt werden kann ,4.die mit einem integrierten oder aufsetzbaren Schalldämpfer ausgerüstet sind;
  • j. das Schiessen ab Motorbooten, deren Leistung 6 kW übersteigt, ausser zur Verhinderung von Schäden an den ausgelegten Fanggeräten bei der Ausübung der Berufsfischerei;
  • k. das Schiessen ab fahrenden Motorfahrzeugen, Luftseilbahnen, Standseilbahnen, Sessel- und Skiliften sowie Eisenbahnen und Luftfahrzeugen;
  • l. für die Wasservogeljagd: Bleischrot.

Die IG Wild beim Wild ist dezidiert der Meinung, dass technische Hilfsmittel nur in die Hände von gut ausgebildeten Wildhütern gehören, wie dies im Kanton Genf der Fall ist!

Interessen-Gemeinschaft Wild beim Wild

Die IG Wild beim Wild ist eine gemeinnützige Interessen-Gemeinschaft, die sich für die nachhaltige und gewaltfreie Verbesserung der Mensch-Tier-Beziehung einsetzt, wobei die IG sich auch auf die rechtlichen Aspekte des Wildtierschutzes spezialisiert hat. Eines unser Hauptanliegen ist, in der Kulturlandschaft ein zeitgemässes und seriöses Wildtiermanagement nach dem Vorbild vom Kanton Genf einzuführen – ohne Hobby-Jäger aber mit integren Wildhütern, die den Namen auch verdienen und gemäss einem Ehrenkodex handeln. Das Gewaltmonopol gehört in die Hände des Staates. Die IG unterstützt wissenschaftliche Methoden der Immunokontrazeption für Wildtiere.

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