Wallis darf Wolfsrudel im Val d’Hérens nicht regulieren
Der Kanton Wallis kann nach bisheriger Gesetzgebung das Wolfsrudel im Val d’Hérens nicht durch Abschüsse verkleinern. Die Bedingungen für eine Regulierung sind nicht erfüllt. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden. Es bestätigt einen Entscheid des BAFU.
BAFU lehnt Antrag auf Regulierung ab
Während des Alpsommers 2022 fielen in der Region mehrere Nutztiere Wolfsangriffen zum Opfer.
Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) lehnte den Antrag des Kantons Wallis ab, das Rudel im Val d’Hérens zu regulieren, und begründete dies damit, dass sich mehrere Schafe über 100 Meter vom Nachtweidebereich entfernt aufgehalten hätten und darum von den Herdenschutzhunden der Alp unzureichend geschützt gewesen seien.
Subsidiarität der Regulierungsabschüsse
In seinem Urteil verweist das Bundesverwaltungsgericht (BVGer) auf die Berner Konvention, nach welcher der Wolf noch immer eine streng geschützte Art ist. Daher kommt seine absichtliche Tötung nur dann in Frage, wenn alle anderen Möglichkeiten ausgeschöpft sind. Laut geltender Jagdgesetzgebung sind das Vorliegen effektiver Schäden an Nutztierbeständen oder eine erhebliche Gefährdung des Menschen zwingende Voraussetzungen für die Regulierung eines Rudels.
Schutzwirkung von Herdenschutzhunden
Das BVGer verweist darauf, dass es Sache des BAFU ist, die zumutbaren Schutzmassnahmen zu bestimmen. Dazu gehört namentlich der angemessene Einsatz von Herdenschutzhunden. Das Bundesamt erachtet einen Abstand von 100 Metern zur Weide als noch ausreichend, um den Nutztieren hinreichenden Schutz zu bieten.
Das BVGer gelangt zum Schluss, dass sich das BAFU nicht von der aktuellen Gesetzgebung entfernt. Die Beschwerde wird demnach abgewiesen.
Dieses Urteil kann beim Bundesgericht angefochten werden.
Dossier: Wolf in der Schweiz: Fakten, Politik und die Grenzen der Jagd
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