2. April 2026, 09:11

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Fallenjagd

Fallenjagd bezeichnet den Fang von Wildtieren mit mechanischen Vorrichtungen, die autonom und ohne Anwesenheit einer Jägerin oder eines Jägers auslösen. Das Tier gerät in eine Falle und wird entweder lebend gefangen oder durch die Konstruktion getötet. Das zentrale Problem liegt nicht in einzelnen Fehlanwendungen, sondern im Prinzip selbst: Das Leiden findet ausser Sicht statt. Stress, Verletzungen und Fehlfänge sind systembedingt. In der Schweiz ist Fallenjagd auf Bundesebene weitgehend verboten – zulässig sind nur eng definierte Ausnahmen, insbesondere Kastenfallen zum Lebendfang. In der kantonalen Praxis und im Bereich der Selbsthilfe entstehen dennoch Grauzonen, die aus tierschutzrechtlicher Sicht nicht tolerierbar sind.

Entscheidend für die Debatte: Der Verein Wildtierschutz Schweiz stellt in seiner Stellungnahme zur Graubünden-Revision fest, dass eine «Fallenjagd soll verboten werden»-Formulierung faktisch nichts ändert, solange Jägerinnen und Jäger weiterhin Kastenfallen einsetzen dürfen. Er fordert, dass ausschliesslich die Wildhut Fallen stellen darf – und das nur, wenn keine andere Möglichkeit besteht.

Was dich hier erwartet

  • Was Fallenjagd ist und wie sie funktioniert: Fallentypen, Ablauf und das strukturelle Kernproblem der Abwesenheit.
  • Rechtslage in der Schweiz: Bundesrecht, JSV-Revision 2025, kantonale Praxis – und was Kanton Zürich konkret erlaubt.
  • Das Selbsthilfe-Problem: Wo Grauzonen entstehen, weil Laien Fallen stellen dürfen.
  • Fehlfänge: Kein Betriebsunfall, sondern Systemmerkmal: Warum Fallen nicht zwischen Zielart und Hauskatze unterscheiden.
  • Was Forschung zu Lebendfallen zeigt: Kortisol, capture myopathy, Verletzungen – die Wissenschaft widerlegt den Mythos der «sanften» Lebendfalle.
  • Fallenjagd im Winter und das Anlockprinzip: Warum Jahreszeit und Köder besonders kritisch sind.
  • Kontrolle als strukturelles Versagen: Warum Fallen in der Praxis nicht ausreichend kontrolliert werden.
  • Human Trapping Standards: Was die EU und internationale Abkommen sagen: AIHTS, EU-Standards und die Grenzen dieser Regulierung.
  • Forderungen: Was echte Transparenz und ein lückenloser Schutz bedeuten würden.
  • Argumentarium: Antworten auf die häufigsten Rechtfertigungen.
  • Quicklinks: Alle Belege, Studien und Dossierbeiträge.

Was Fallenjagd ist und wie sie funktioniert

Fallenjagd unterscheidet sich von anderen Jagdformen durch ein zentrales Merkmal: Die Falle handelt autonom. Sie wird aufgestellt und reagiert mechanisch auf Bewegung, Geruch oder Köder – ohne dass eine Jägerin oder ein Jäger anwesend ist. Genau diese Abwesenheit macht Fallenjagd tierschutzrechtlich besonders heikel: Es gibt keine Möglichkeit, unmittelbar einzugreifen, wenn etwas schiefgeht.

Die wichtigsten Fallentypen:

  • Kastenfallen (Lebendfang): Schliessen das Tier in einem engen, oft dunklen Raum ein. Sind in der Schweiz unter strengen Bedingungen die einzige legal zulässige Ausnahme. Drahtkastenfallen erzeugen deutlich mehr Stress als abgedunkelte Holzkonstruktionen, weil das Tier seine Umgebung sieht und versucht zu fliehen, was zu schweren Verletzungen an Maul, Pfoten und Gebiss führen kann.
  • Tötungsfallen: Sollen das Tier sofort töten. Bei Fehlfunktion oder falscher Platzierung führen sie zu langen, qualvollen Sterbeprozessen. In der Schweiz auf Bundesebene verboten.
  • Schlagfallen, Schlingen, Klebefallen: In der Schweiz grundsätzlich verboten. Gleichwohl gibt es im grenznahen Bereich und in der jagdrechtlichen Grauzone illegalen Einsatz.

In beiden zulässigen und nicht zulässigen Kategorien gilt: Das Tier kann weder entkommen noch rufen. Es leidet ohne Zeugen.

Mehr dazu: Baujagd und Jagdhunde im Einsatz der Hobby-Jagd

Rechtslage in der Schweiz: Bundesrecht, JSV 2025 und kantonale Praxis

Auf Bundesebene ist die Rechtslage klar: Die Jagdverordnung JSV verbietet den Einsatz der meisten Fallen grundsätzlich. Zulässig sind nur eng definierte Ausnahmen. Per 1. Februar 2025 trat die revidierte JSV in Kraft – ohne grundlegende Änderung der Fallenregelung.

Im Kanton Zürich ist der Stand exemplarisch: Die kantonale Jagdverordnung erlaubt Kastenfallen zum Lebendfang auf Haarraubwild im Siedlungsgebiet sowie in und um Wohn- und Wirtschaftsgebäude. Das klingt eng begrenzt – ist es in der Praxis aber nicht immer. Kontrollintervalle sind vorgeschrieben, die Umsetzung ist schwer überprüfbar. Im Graubündner Entwurf zur Jagdgesetzrevision 2025/2026 wurde Fallenjagd formal verboten – gleichzeitig aber Kastenfallen weiterhin erlaubt. Wildtierschutz Schweiz beschreibt das treffend: «Es hat sich nichts geändert.»

Das STS-Dokument zu Selbsthilfemassnahmen hält fest: Fallen sind grundsätzlich verboten, Kastenfallen sind die einzige Ausnahme – und auch diese sind nur dann vertretbar, wenn Kontrolle, Fachkunde und kurze Fangzeiten gewährleistet sind. Genau diese Bedingungen sind in der Praxis nur schwer flächendeckend sicherzustellen.

Mehr dazu: Jagdgesetze und Kontrolle: Warum Selbstaufsicht nicht reicht und Die Hobby-Jagd startet am Schreibtisch

Das Selbsthilfe-Problem: Laien stellen Fallen

Besonders kritisch ist der Bereich der Selbsthilfe. Unter bestimmten Voraussetzungen dürfen Privatpersonen oder Landwirte Massnahmen gegen Wildtiere ergreifen, wenn erheblicher Schaden geltend gemacht wird. In der kantonalen Praxis werden Kastenfallen damit faktisch aus dem professionellen Jagdbetrieb heraus in einen Bereich verschoben, in dem Fachkenntnis, tierschutzgerechte Anwendung und wirksame Kontrolle systematisch fehlen.

Im Kanton Zürich müssen im Rahmen von Selbsthilfemassnahmen erlegte Tiere der Jagdgesellschaft innerhalb von 24 Stunden gemeldet werden. Was bis zu dieser Meldung passiert, ist unkontrolliert. Wer eine Kastenfalle aufstellt, muss in der Praxis nicht beweisen, dass er die Falle wirklich mehrmals täglich kontrolliert hat. Wer eine Katze statt einen Fuchs fängt, meldet das meist nicht. Das Selbsthilfe-Prinzip schafft damit ein strukturelles Kontrollversagen – und legitimiert es gleichzeitig rechtlich.

Mehr dazu: Unseriöse Schweizer Jagdverwaltungen und Verbot tierquälerischer Fallen- und Lockjagd (Mustervorstoss)

Fehlfänge: kein Betriebsunfall, sondern Systemmerkmal

Fallen unterscheiden nicht. Sie reagieren mechanisch auf alles, was ihre Auslöseschwelle überschreitet. Das bedeutet: Fehlfänge sind kein Ausnahmefall, sondern ein vorhersehbares und strukturell unvermeidliches Merkmal der Methode. Im Siedlungsraum betrifft das insbesondere:

  • Hauskatzen: Eine der häufigsten «Fehlfänge» in Kastenfallen im Siedlungsraum. Gerade in Drahtkastenfallen erleiden Katzen schwere Verletzungen durch panische Fluchtversuche – Verletzungen an Maul, Gebiss und Pfoten, die das Tier dauerhaft am Fressen hindern können.
  • Geschützte Wildtiere: Iltis, Hermelin und andere Marderarten mit Schutzstatus gelangen in dieselben Fallen, die für Füchse aufgestellt werden.
  • Jungtiere: Kleinere und weniger scheue Tiere geraten leichter in Fallen als erwachsene Zielindividuen.

Für das betroffene Tier spielt die juristische Einordnung keine Rolle. Die Situation aus Angst, Enge und Kontrollverlust ist dieselbe – unabhängig davon, ob die Falle legal aufgestellt wurde.

Mehr dazu: Jagd und Tierschutz: Was die Praxis mit Wildtieren macht und Wildtiere, Todesangst und fehlende Betäubung

Was Forschung zu Lebendfallen zeigt

Lebendfallen werden oft als «sanftere» Alternative dargestellt, weil das Tier nicht sofort getötet wird. Wissenschaftliche Untersuchungen zeichnen ein anderes Bild:

  • Bosson et al. (2012, Journal of Zoology) zeigen, dass bereits kurze Zeit in einer Lebendfalle Stresshormon-Profile von Wildtieren messbar verändern – das verfälscht sogar biologische Basismessungen, die in Feldstudien eigentlich erhoben werden sollen.
  • Delehanty & Boonstra (2009) untersuchen Stressprofile im Kontext Lebendfang und stellen fest: Auch kurze Fangzeiten erzeugen messbar hohe Kortisol-Belastungen.
  • Huber et al. (2017, BMC Veterinary Research) messen «capture stress» bei Rehen: Herzfrequenz, Körpertemperatur und Blutparameter steigen signifikant an. Die Studie dokumentiert, wie sehr Fang- und Handlingumstände die physiologische Belastung bestimmen.
  • «Capture myopathy» ist eine Muskelerkrankung, die bei Wildtieren durch extreme Stressreaktionen während des Fangs ausgelöst werden kann. Sie führt zu Muskelnekrosen und kann tödlich enden, auch wenn das Tier nach dem Fang freigelassen wird.

Die Bedingungen, die Lebendfallen wissenschaftlich vertretbar machen würden, sehr kurze Fangzeiten, permanente Kontrolle, hohe Fachkompetenz, sind in der Praxis der Schweizer Fallenjagd nicht zuverlässig gewährleistbar.

Mehr dazu: Studien über die Auswirkung der Jagd auf Wildtiere und Jäger

Fallenjagd im Winter und das Anlockprinzip

In mehreren Kantonen findet Fallenjagd auch in den Wintermonaten statt. Tiere werden mit Futter oder Geruchsstoffen angelockt. Gerade im Winter ist der Energiehaushalt von Wildtieren kritisch: Kortisol-Ausschüttung durch Fangstress mobilisiert Energiereserven, die das Tier in der Kälte dringend für die Thermoregulation benötigt. Stress, Bewegungseinschränkung und Panik können in dieser Jahreszeit besonders fatale Folgen haben.

Das Anlockprinzip verschärft das Problem ethisch: Das Tier wird nicht in einer natürlichen Situation überrascht. Es wird aktiv in eine Falle geführt – durch Futter, das Sicherheit signalisiert, und eine Situation, die Bedrohung bedeutet. Dieser Vertrauensbruch ist zwar kein juristisches Argument, aber ein ethisch relevantes Element, das in der öffentlichen Debatte zu wenig Gewicht bekommt.

Kontrolle als strukturelles Versagen

Fallenjagd ist nur so gut kontrollierbar wie die Überwachung der Fallen – und genau das ist der systematische Schwachpunkt. Fallen liegen versteckt, oft abseits von öffentlichen Wegen. Kontrollintervalle sind zwar vorgeschrieben, aber nicht überprüfbar. Dokumentationen sind selten öffentlich zugänglich. Wer eine Falle kontrolliert hat, muss das nirgendwo belegen.

Erholungssuchende, Hundehalterinnen und Anwohner bemerken Fallen meist erst, wenn ein Tier bereits gefangen ist – oder wenn ein Haustier vermisst wird. Die soziale Kontrolle, die bei anderen Jagdformen wenigstens teilweise durch Sichtbarkeit entsteht, fehlt bei der Fallenjagd strukturell. Je mehr die Hobby-Jagd in unsichtbare, autonome Prozesse ausgelagert wird, desto geringer wird die Chance, Missstände frühzeitig zu erkennen, und desto stärker sinkt die demokratische Legitimation dieser Praxis.

Mehr dazu: Unabhängige Jagdaufsicht: Externe Kontrolle statt Selbstkontrolle (Mustervorstoss) und Transparente Jagdstatistik (Mustervorstoss)

Human Trapping Standards: Was internationale Abkommen sagen

Das Agreement on International Humane Trapping Standards (AIHTS) ist ein internationales Abkommen, das zwischen der EU, Kanada, Russland und den USA geschlossen wurde. Es definiert Mindeststandards für Fangmethoden und verbietet Fallen, die diese Standards nicht erfüllen. Das Abkommen dient primär dem internationalen Pelzhandel und hat Schwachstellen: Es erlaubt zahlreiche Fallentypen weiter, die aus Tierschutzsicht problematisch sind, und seine Umsetzung liegt bei den Vertragsstaaten.

Die EU-Kommission anerkennt Human Trapping als relevantes Tierschutzthema und strebt ein «ausreichendes Wohlfahrtsniveau» für gefangene Tiere an. «Ausreichend» ist jedoch kein Tierschutzstandard – es ist das untere Ende eines Kompromisses zwischen Tierschutz und Handelsinteressen. Die Schweiz ist nicht Mitglied der EU und damit nicht direkt an das AIHTS gebunden. Schweizer Tierschutzstandards müssen deshalb autonom definiert werden – auf einem höheren Niveau als das internationale Minimum.

Forderungen

  • Kastenfallen ausschliesslich durch Wildhut: Keine Laien, keine Landwirte, keine Hobby-Jäger – Fallen dürfen nur von ausgebildetem staatlichem Personal gestellt werden.
  • Lebendfang nur zur Umsiedlung, nicht zur Tötung: Gefangene Tiere müssen in entfernteren Gebieten freigelassen werden, nicht erschossen.
  • Transparenzpflicht: Öffentliche Statistik zu Fallenstandorten, Kontrollzeiten, Fehlfängen, verletzten oder verendeten Tieren sowie Nachkontrollen.
  • Verbot des Anlockens im Winter: Köder und Geruchsstoffe zur Fallenaktivierung sind in den Monaten November bis März verboten.
  • Ende der Selbsthilfe-Fallen durch Laien: Das Selbsthilfeprinzip bei Kastenfallen wird auf dokumentierte Ausnahmesituationen mit vorgängiger Bewilligung durch eine unabhängige Behörde begrenzt.
  • Priorität für Prävention: Abfallmanagement, bauliche Massnahmen, Konfliktberatung und Monitoring sind nachhaltigere und tierschutzgerechtere Alternativen. Fallenjagd darf nicht Standardlösung bleiben, wo Prävention einfacher wäre.

Argumentarium

«Kastenfallen sind tierschonend, weil das Tier nicht stirbt.» Das Tier stirbt möglicherweise nicht sofort – aber es leidet messbar. Wissenschaftliche Studien dokumentieren signifikante Stresshormonspiegel bereits nach kurzer Zeit in Kastenfallen. «Capture myopathy» kann noch nach der Freilassung tödlich sein. Und: Was danach passiert, ist in der Praxis oft ein Fangschuss – in der Schweiz die erlaubte Methode für gefangene Wildtiere. Die Kastenfalle ist kein Endpunkt. Sie ist Schritt eins in einem System, das auf Töten ausgerichtet ist.

«Fallenjagd ist notwendig für Schädlingsbekämpfung.» Schädling ist keine biologische Kategorie. Füchse und Marder sind einheimische, ökologisch wichtige Tierarten. Wo echte Konflikte entstehen – Nutztiere werden gerissen, Gebäude werden bewohnt –, gibt es wirksame, nicht-tödliche Alternativen: baulicher Ausschluss, Herdenschutz, Abfallmanagement. Diese lösen Konflikte an der Ursache. Fallenjagd löst sie im Verborgenen und zeitlich begrenzt.

«Kontrollintervalle verhindern langes Leiden.» Kontrollintervalle sind nur so wirksam wie ihr Vollzug. Wer kontrolliert, dass eine Falle wirklich zweimal täglich überprüft wurde? Niemand. Es gibt keine unabhängige Dokumentationspflicht, keine stichprobenweisen Kontrollen durch staatliche Stellen, keine öffentliche Statistik. Die Vorschrift existiert – ihre Durchsetzung ist strukturell nicht gesichert.

«Nur der Einsatz von Kastenfallen ist erlaubt – alles andere ist verboten.» Das stimmt auf Bundesebene formal. In der Praxis entstehen durch Selbsthilfe-Regelungen, kantonale Unterschiede und fehlenden Vollzug Grauzonen, die dieses Verbot systematisch unterlaufen. Wildtierschutz Schweiz hält zur Graubünden-Revision ausdrücklich fest: «Es hat sich nichts geändert.» Ein Verbot, das die Praxis nicht verändert, ist kein Schutz.

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Unser Anspruch

Fallenjagd ist die unsichtbare Form der Hobby-Jagd. Das Tier leidet ohne Zeugen, stirbt ohne Kontrolle und verschwindet ohne Statistik. Genau deshalb braucht diese Methode die schärfste Transparenz: Wer Fallen stellt, muss dokumentieren. Wer Fehlfänge verursacht, muss Verantwortung tragen. Und wer Alternativen ignoriert, muss das begründen können. Dieses Dossier bündelt Rechtsgrundlagen, Studienlage und Kontrollversagen, damit die Debatte dort ansetzt, wo der Tierschutz endet: im Verborgenen. Es wird laufend aktualisiert, wenn neue Revisionen, Urteile oder Studien es erfordern.

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