Der Thurgauer Regierungsrat unterzieht das Gesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel einer Teilrevision.
Darin schlägt er unter anderem vor, die umstrittene Baujagd mit Hunden auf Dachs und Fuchs künftig zu verbieten.
Anlass zur Revision des Gesetzes ist, dass der Bundesrat die eidgenössische Jagdverordnung geändert hat. Das führt dazu, dass diverse Bestimmungen des kantonalen Jagdgesetzes den aktuellen Bundesregelungen angepasst werden müssen. Namentlich im Bereich der Selbsthilfemassnahmen gegen Tiere geschützter Arten und bei den Voraussetzungen zur Jagdberechtigung müssen Anpassungen vorgenommen werden.
Im Jahr 2010 forderte der Thurgauische Tierschutzverband ein ganzjähriges Verbot der Baujagd mit Hunden auf Dachs und Fuchs. Damals erklärte sich der Regierungsrat bereit, diese Forderung bei der Anpassung des kantonalen Jagdrechts auf Verordnungsstufe umzusetzen. Nun schlägt er vor, den Satz «Die Baujagd ist grundsätzlich verboten» im Gesetz aufzunehmen. Damit kann dieser Vorschlag im Rahmen der Vernehmlassung in einem breit abgestützten demokratischen Prozess diskutiert werden.
Bezüglich der Grösse der Jagdreviere soll zur bestehenden Vorgabe, dass ein solches minimal 500 Hektaren umfasst mit einer Mindestanforderung von 100 Hektaren Waldfläche ergänzt werden. Begründet wird diese Ergänzung damit, dass Reviere, die zwar 500 Hektaren umfassen, aber nur eine kleine Waldfläche aufweisen, auch nur einen kleinen Wildbestand haben. Solche kleinen Reviere sind weder aus jagdlicher Sicht attraktiv noch aus verwaltungstechnischer Sicht erstrebenswert.
Neu geregelt werden soll auch die Gültigkeitsdauer und die Anerkennung von Jagdkarten. Nebst der Gültigkeit der Jagdkarten von einzelnen Tagen und einem Jahr soll auch neu eine solche über die ganze Pachtperiode möglich sein. Damit kann der administrative Aufwand verringert werden, wie die Staatskanzlei Thurgau in einer Mitteilung schreibt. Bisher können im Thurgau gleichwertige Jagdprüfungen anerkannt werden, nicht aber Jagdkarten anderer Kantone. Das soll nun möglich werden, um eine flexible Bejagung zu unterstützen.
Im Weiteren sieht der Regierungsrat vor, die Selbsthilfemassnahmen auch auf Krähen und verwilderte Haustauben auszudehnen, da diese beiden Arten vereinzelt ebenfalls Schäden verursachen. Beschädigungen durch Krähen und verwilderte Haustauben sollen jenen durch Füchse und Marder gleichgestellt werden. Damit hätten Grundbesitzerinnen und Grundbesitzer die Möglichkeit, Selbsthilfemassnahmen zu ergreifen. Das heisst, dass sie diese Tiere, falls sie von diesen bedroht oder geschädigt werden, in Gebäuden, Räumen oder in der allernächsten Umgebung jederzeit erlegen dürfen.
Der Regierungsrat beabsichtigt ausserdem, die Haftung von Schäden durch Tiere zu präzisieren. Zum einen soll klar geregelt werden, dass es sich um Schäden an Wald, landwirtschaftlichen Kulturen oder Nutztieren handelt. Zum anderen soll die Liste der Tierarten, bei denen der Kanton die Haftung für Schäden übernimmt, um kantonal geschützte Tierarten erweitert werden. Das sei gerechtfertigt, da solche geschützten Tiere nicht durch die Jägerschaft bejagt werden dürfen. Zudem sollen sich die Jagdgesellschaften an den Aufwendungen, die durch Hirsche oder Wildschweine verursacht werden, nur noch zu 15 Prozent statt wie bisher zu einem Vierteil beteiligen müssen.
Eine neue Vorgabe sieht der Regierungsrat vor, indem Jägerinnen und Jäger künftig einen periodischen Nachweis der Treffsicherheit erbringen sollen, damit sie als jagdberechtigt gelten und eine Jagdkarte erwerben können. Schliesslich soll die Rechtsform einer Jagdgesellschaft neu nebst der einfachen Gesellschaft auch die des Vereins erlauben, und die bisherige Regelung des Jagdjahres vom 1. April bis 31. März soll auf das Kalenderjahr angeglichen werden.
Das Departement für Justiz und Sicherheit wird den vorliegenden Entwurf zur Änderung des Jagdgesetzes einer breiten externen Vernehmlassung unterziehen, die bis zum 10. Juni 2016 dauert. Der Entwurf wird allen im Grossen Rat vertretenen Parteien, dem Verband Thurgauer Gemeinden, den Verbänden von Jagd, Forst und Landwirtschaft sowie den Verbänden von Natur- und Tierschutz zur Stellungnahme unterbreitet.