Die Diskussion um den Abschuss von Wölfen sorgten auch in Deutschland in den vergangenen Monaten immer wieder für Schlagzeilen. Jetzt hat der Europäische Gerichtshof Genehmigungen zum Abschuss von Wölfen enge Grenzen gesetzt. Die Luxemburger Richter beschrieben in einem Urteil am Donnerstag strikte Bedingungen für Ausnahmen von dem im EU-Recht verankerten Verbot der absichtlichen Tötung von Wölfen. Unter anderem müssen Behörden ein klares Ziel definieren und wissenschaftlich belegen, dass der Abschuss diesem dient und dass es keine Alternativen gibt. Der präventive Abschuss von Wölfen ohne konkreten Anlass ist nach Europarecht nicht möglich.
Hintergrund ist ein Fall aus Finnland. Ein Umweltverband hatte gegen die Entscheidung der Wildtierbehörde geklagt, zwei Jägern den Abschuss von insgesamt sieben Wölfen zu erlauben. Die Behörde begründete die Genehmigung mit „Bestandspflege“ und der Eindämmung von Wilderei. Schäden an Hunden sollten verhindert und das allgemeine Sicherheitsgefühl der Menschen erhöht werden.
Letztlich sollte nach Angaben der Behörde die „gesellschaftliche Toleranz“ gegenüber Wölfen erhöht werden. Das oberste finnische Verwaltungsgericht bat den EuGH um Rat bei der Auslegung der EU-Habitatrichtlinie, die Lebensräume, Tiere und Pflanzen schützen soll. Nach der Richtlinie ist die Tötung einer Reihe streng zu schützender Arten grundsätzlich verboten, darunter auch die des Wolfs. Ausnahmen sind bereits in der Richtlinie vorgesehen; die EU-Richter haben sie nun genauer definiert. Die Prüfung, ob die beschriebenen Bedingungen in dem finnischen Fall erfüllt sind, verwiesen die EU-Richter zurück an das dortige Gericht.
In Deutschland lebten im Wolfsjahr 2017/2018 nach amtlichen, mit den Bundesländern abgestimmten Zahlen 75 Wolfsrudel, 33 Wolfspaare und 3 territoriale Einzeltiere. Die Zahlen für das laufende Wolfsjahr sind noch nicht vollständig erfasst und werden im Herbst 2019 bekanntgegeben.